Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner; inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.
Die Bestimmung des § 528 ZPO gilt nicht nur für Beschlüsse zweiter Instanz, mit welchen an sie gerichtete Rechtsmittel sachlich erledigt werden, sondern auch für rekursgerichtliche Entscheidungen, mit denen Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen werden (JBl. 1985, 113 uva). Ist der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nicht schon nach § 528 Abs. 1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig, so ist er gemäß § 528 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen (SZ 57/5; ÖBl. 1984, 50 uva). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit welchem ein an sie gerichteter Rekurs zurückgewiesen wird (1 Ob 702/85 ua). Das Rekursgericht hätte demnach seinen Beschluß - auch soweit es den Rekurs der Antragstellerin zurückwies - in sinngemäßer Anwendung des § 500 ZPO ausfertigen (§ 526 Abs. 3 ZPO) und somit nicht bloß aussprechen müssen, daß der Wert des zur Gänze nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 1 ZPO), sondern auch, ob der Beschwerdegegenstand den Betrag von 300.000 S übersteige (§ 500 Abs. 2 Z 3 ZPO). Die Bewertung nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S nicht übersteigt.Die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO gilt nicht nur für Beschlüsse zweiter Instanz, mit welchen an sie gerichtete Rechtsmittel sachlich erledigt werden, sondern auch für rekursgerichtliche Entscheidungen, mit denen Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen werden (JBl. 1985, 113 uva). Ist der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ZPO unzulässig, so ist er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen (SZ 57/5; ÖBl. 1984, 50 uva). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit welchem ein an sie gerichteter Rekurs zurückgewiesen wird (1 Ob 702/85 ua). Das Rekursgericht hätte demnach seinen Beschluß - auch soweit es den Rekurs der Antragstellerin zurückwies - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 500, ZPO ausfertigen (Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) und somit nicht bloß aussprechen müssen, daß der Wert des zur Gänze nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO), sondern auch, ob der Beschwerdegegenstand den Betrag von 300.000 S übersteige (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Die Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S nicht übersteigt.
Der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, läßt zwar erkennen, daß das Rekursgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte; diese Anordnung ersetzt aber den, wie erwähnt, für den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zwar gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 528 Abs. 2 ZPO nicht gebunden ist (§ 526 Abs. 2 ZPO), wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87). Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben.Der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, läßt zwar erkennen, daß das Rekursgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte; diese Anordnung ersetzt aber den, wie erwähnt, für den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zwar gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO), wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87). Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben.