Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn die Revision darzutun versucht, daß die Mietverträge hinsichtlich der Wohnung und die Vereinbarungen über die Aufzugsbenützung grundsätzlich voneinander unabhängig seien, so kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Es entspricht den Regeln des täglichen Lebens, daß die Aufzugsbenützung den Mietern für sich, ihre allfälligen Angehörigen und jene Personen, die sie aufsuchen wollen, die Erreichung der Mietwohnung erleichtern soll. Daß ein Anspruch auf Aufzugsbenützung unabhängig von einer Wohnungsmiete (oder der Miete von Geschäftsräumlichkeiten) begrundet würde, ist zwar denkbar, wäre aber durchaus ungewöhnlich. Der von der Revision herangezogene Beispielsfall des nicht im Hause wohnhaften ständigen Besuchers, dem gegen Bezahlung das Benützungsrecht für den Aufzug eingeräumt wird, entspricht nicht der Regel und ist willkürlich gebildet; jedenfalls ist im gegenständlichen Fall von den klagenden Parteien nichts derartiges behauptet worden. Die weiteren von der Revision herangezogenen Beispielsfälle, daß der Mieter vom Hauseigentümer ein Klavier, ein Reitpferd oder ein Motorrad unabhängig von der Wohnung mieten könne, sind schon deswegen schief, weil alle diese Gegenstände nicht mit dem Haus fest verbunden sind und auch nicht der besseren Benützung der Wohnung dienen. Es ist daher bis zum allfälligen Beweis des Gegenteils, der hier gar nicht versucht wurde, anzunehmen, daß Wohnungs- und Aufzugsbenutzung in untrennbarer Weise miteinander verbunden sind und daß hinsichtlich beider einheitliche Mietverträge vorliegen. An dieser der wirtschaftlichen Verknüpfung der Benützungsrechte folgenden Einheitlichkeit der Mietverträge kann sich auch dadurch nichts ändern, daß die Vertragsabreden hinsichtlich der Wohnungsmiete und der Aufzugsbenützung allenfalls zu verschiedenen Zeitpunkten stattgefunden haben.
Die Auffassung der Revision, daß eine Teilkündigung eines solchen einheitlichen Mietvertrages hinsichtlich der Aufzugsbenützung seitens eines Mieters möglich wäre, ist abzulehnen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des gleichgelagerten Falles der Kündigung der Zentralheizungsbenützung bereits mit Entscheidung vom 11. Februar 1953, 3 Ob 55/53, ausgesprochen, daß § 22 MietG. allerdings Teilkündigungen zulasse. Hiebei handle es sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die zwar ausdehnend ausgelegt werden könne, wobei aber mit größter Vorsicht vorgegangen werden müsse. Nach § 22 MietG. - ausgenommen den Fall des Absatzes 5 - sei zu dieser Teilkündigung der Vermieter, nicht aber der Mieter befugt. Eine ausdehnende Auslegung in der Richtung, daß dieses Recht allgemein auch dem Mieter gegeben werde, sei nicht zulässig, da die Teilkündigung eine Abänderung des Bestandvertrages darstelle, die grundsätzlich von einer Willenseinigung beider Vertragsteile abhänge, weshalb eine Teilkündigung eines Bestandvertrags gegen den Willen des Bestandgebers nicht möglich sei (SZ. XIII/21, SZ. XIX/210). Aber auch aus Absatz 5 dieser Gesetzesstelle sei nichts zu gewinnen. Die dort befindliche Zusammenstellung von Hausgärten und sonstigen Grundstücken zeige, daß diese Gesetzesstelle nur an unverbaute Grundstücke, wie Lagerplätze u. dgl., denke, nicht aber an Teile eines Hauses oder gar an dessen Bestandteile. Es könne daher diese Ausnahmebestimmung ebenfalls nicht analog herangezogen werden (vgl. SZ. XIX./210). Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches könne aber ein einheitlicher Mietvertrag nicht teilweise aufgekundigt werden, weil eben ein Vertragsverhältnis nicht durch eine einseitige Willenserklärungin seinem Inhalt geändert werden könne. Der Umfang des Bestandgegenstandes sei ein wesentlicher Vertragsinhalt, und dieser Vertragsinhalt könne durch eine teilweise Kündigung nicht einseitig abgeändert werden (AnwZ. 1933, S. 399; SZ. III/73). Daraus folge, daß eine Teilkündigung des Bestandverhältnisses seitens des Mieters gegen den Willen des Vermieters weder nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch noch nach den Bestimmungen des Mietengesetzes zulässig sei.Die Auffassung der Revision, daß eine Teilkündigung eines solchen einheitlichen Mietvertrages hinsichtlich der Aufzugsbenützung seitens eines Mieters möglich wäre, ist abzulehnen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des gleichgelagerten Falles der Kündigung der Zentralheizungsbenützung bereits mit Entscheidung vom 11. Februar 1953, 3 Ob 55/53, ausgesprochen, daß Paragraph 22, MietG. allerdings Teilkündigungen zulasse. Hiebei handle es sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die zwar ausdehnend ausgelegt werden könne, wobei aber mit größter Vorsicht vorgegangen werden müsse. Nach Paragraph 22, MietG. - ausgenommen den Fall des Absatzes 5 - sei zu dieser Teilkündigung der Vermieter, nicht aber der Mieter befugt. Eine ausdehnende Auslegung in der Richtung, daß dieses Recht allgemein auch dem Mieter gegeben werde, sei nicht zulässig, da die Teilkündigung eine Abänderung des Bestandvertrages darstelle, die grundsätzlich von einer Willenseinigung beider Vertragsteile abhänge, weshalb eine Teilkündigung eines Bestandvertrags gegen den Willen des Bestandgebers nicht möglich sei (SZ. XIII/21, SZ. XIX/210). Aber auch aus Absatz 5 dieser Gesetzesstelle sei nichts zu gewinnen. Die dort befindliche Zusammenstellung von Hausgärten und sonstigen Grundstücken zeige, daß diese Gesetzesstelle nur an unverbaute Grundstücke, wie Lagerplätze u. dgl., denke, nicht aber an Teile eines Hauses oder gar an dessen Bestandteile. Es könne daher diese Ausnahmebestimmung ebenfalls nicht analog herangezogen werden vergleiche SZ. römisch neunzehn./210). Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches könne aber ein einheitlicher Mietvertrag nicht teilweise aufgekundigt werden, weil eben ein Vertragsverhältnis nicht durch eine einseitige Willenserklärungin seinem Inhalt geändert werden könne. Der Umfang des Bestandgegenstandes sei ein wesentlicher Vertragsinhalt, und dieser Vertragsinhalt könne durch eine teilweise Kündigung nicht einseitig abgeändert werden (AnwZ. 1933, S. 399; SZ. III/73). Daraus folge, daß eine Teilkündigung des Bestandverhältnisses seitens des Mieters gegen den Willen des Vermieters weder nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch noch nach den Bestimmungen des Mietengesetzes zulässig sei.
Dieser Begründung etwas hinzuzufügen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß.