Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt. Die Statuten sind die grundsätzliche Norm, mit der sich der Verein seine Organisation selbst gibt (Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht 5 26). Die Auslegung der Statuten hat nicht nach den Regeln der §§ 914 f. ABGB zu erfolgen; maßgeblich ist vielmehr ihr sich in erster Linie aus dem Wortlaut ergebender objektiver Sinn (VfSlg. 9589/1982; VfSlg. 8844/1980;Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt. Die Statuten sind die grundsätzliche Norm, mit der sich der Verein seine Organisation selbst gibt (Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht 5 26). Die Auslegung der Statuten hat nicht nach den Regeln der Paragraphen 914, f. ABGB zu erfolgen; maßgeblich ist vielmehr ihr sich in erster Linie aus dem Wortlaut ergebender objektiver Sinn (VfSlg. 9589 aus 1982,; VfSlg. 8844 aus 1980,;
Fessler-Kölbl aaO 27; Rummel in FS Strasser 819;
Staudinger-Coing 12 § 25 BGB Rz 16). Die Auslegung hat auf der Grundlage von Gesetzeskonformität unter Berücksichtigung des Vereinszweckes und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Mitglieder (Heinrichs in Palandt 44 25; Reuter in Münchener Kommentar 2 § 25 BGB Rz 11; Steffen in BGB-RGRK 12 § 25 Rz 12;Staudinger-Coing 12 Paragraph 25, BGB Rz 16). Die Auslegung hat auf der Grundlage von Gesetzeskonformität unter Berücksichtigung des Vereinszweckes und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Mitglieder (Heinrichs in Palandt 44 25; Reuter in Münchener Kommentar 2 Paragraph 25, BGB Rz 11; Steffen in BGB-RGRK 12 Paragraph 25, Rz 12;
Soergel-Schultze v. Lasaulx 11 § 25 BGB Rz 25) zu erfolgen. Der bisherigen Übung (Observanz) kann Bedeutung zukommen (EvBl 1980/380; Fessler-Kölbl aaO 27 vorsichtig einschränkend Rummel aaO 820). Nach Punkt VI Abs 6 der Statuten findet die Wahl der Vereinsvorstehung alle drei Jahre in der ordentlichen, alljährlich stattfindenden Generalversammlung statt. Zwischen der Bestellung des Vereinsvorstandes am 7.3.1978 und der außerordentlichen Generalversammlung lag ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Wenn auch nach Ablauf der Funktionsperiode der Vorstand bei Fehlen entsprechender Satzungsbestimmungen für den Verein nicht mehr zu handeln befugt ist (Fessler-Kölbl aaO 44), bleibt er zur Wahrung der Vereinskontinuität doch berechtigt, zwecks Durchführung von Neuwahlen eine Generalversammlung einzuberufen (Fessler-Kölbl aaO 44). Die Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung vom 12.9.1981 enthielt aber nicht nur den Punkt Ergänzungswahl des Vereinsvorstandes oder Neuwahl, sondern sah vor dieser Wahl die "Beratung und Beschlußfassung über die Ausdehnung der Wahlberechtigung im Sinne der Vereinsstatuten" vor. Nach den Vereinsstatuten hatten - unter Ausschluß der Jungschützen nur ausübende sowie Ehrenmitglieder, nicht aber unterstützende Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht und beschließende Stimme bei den Vereinsberatungen. Daß bei Aufnahmen in den Verein zwischen ausübenden und unterstützenden Mitgliedern unterschieden worden wäre, wurde nicht festgestellt. Selbst der Beklagte geht davon aus, daß eine solche Unterscheidung nicht vorgenommen wurde, hätte er doch sonst gar nicht auf den Gedanken verfallen können, im nachhinein festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder als ausübende anzusehen und damit wahlberechtigt seien. Tatsächlich waren auch alle Mitglieder ausübungsberechtigt; ihr Wahlrecht wurde nur bestritten, weil sie von ihrem Recht nicht Gebrauch machten; Ausübungspflichten sehen die Statuten aber nicht vor. Bei der in die Tagesordnung aufgenommenen Beratung und Beschlußfassung über die "Ausdehnung" der Wahlberechtigung im Sinne der Vereinsstatuten handelte es sich nicht um eine Beschlußfassung im Sinne der Vereinsstatuten, sondern um deren authentische Interpretation und somit letztlich um eine Satzungsänderung. Von einer authentischen Interpretation spricht man, wenn das zur Aufstellung oder Änderun der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen sei (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 8; Koziol-Welser 6 I 18; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts 4 40; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 82 f.). Auf den Verein angewendet bedeutet dies, daß nur eine Generalversammlung, die ein Statutenänderung beschließen kann, auch zur authentischen Interpretation der Statuten berechtigt ist. Waren nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode die bisherigen Organe des Vereins lediglich befugt, eine Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl auszuschreiben, fehlte es ihnen an der rechtlichen Möglichkeit, im Sinne des Punktes VIII der Statuten, der Generalversammlung eine Statutenänderung in Form einer authentischen Interpretation vorzuschlagen. Bei der Erweiterung der Tagesordnung der Generalversammlung handelte es sich nicht nur um einen bei der Einberufung unterlaufenen bloßen Formfehler, in welchem Fall der in der Versammlung erfolgten eindeutigen Willenserklärung der Vereinsmitglieder gegenüber der Einhaltung bloßer Formvorschriften der Vorrang zu geben sein mag (6 Ob 678/78; Fessler-Kölbl aaO 44), sondern um eine Verletzung der Statuten als der Vereinsvorfassung. Deren Nichteinhaltung führt zur durch die Gerichte, sei es als Vorfrage, sei es als Hauptausspruch zu treffenden Feststellung der Ungültigkeit dieses Vorganges (3 Ob 534/80; Fessler-Kölbl aaO 80).Soergel-Schultze v. Lasaulx 11 Paragraph 25, BGB Rz 25) zu erfolgen. Der bisherigen Übung (Observanz) kann Bedeutung zukommen (EvBl 1980/380; Fessler-Kölbl aaO 27 vorsichtig einschränkend Rummel aaO 820). Nach Punkt römisch sechs Absatz 6, der Statuten findet die Wahl der Vereinsvorstehung alle drei Jahre in der ordentlichen, alljährlich stattfindenden Generalversammlung statt. Zwischen der Bestellung des Vereinsvorstandes am 7.3.1978 und der außerordentlichen Generalversammlung lag ein Zeitraum von mehr als drei Jahren. Wenn auch nach Ablauf der Funktionsperiode der Vorstand bei Fehlen entsprechender Satzungsbestimmungen für den Verein nicht mehr zu handeln befugt ist (Fessler-Kölbl aaO 44), bleibt er zur Wahrung der Vereinskontinuität doch berechtigt, zwecks Durchführung von Neuwahlen eine Generalversammlung einzuberufen (Fessler-Kölbl aaO 44). Die Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung vom 12.9.1981 enthielt aber nicht nur den Punkt Ergänzungswahl des Vereinsvorstandes oder Neuwahl, sondern sah vor dieser Wahl die "Beratung und Beschlußfassung über die Ausdehnung der Wahlberechtigung im Sinne der Vereinsstatuten" vor. Nach den Vereinsstatuten hatten - unter Ausschluß der Jungschützen nur ausübende sowie Ehrenmitglieder, nicht aber unterstützende Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht und beschließende Stimme bei den Vereinsberatungen. Daß bei Aufnahmen in den Verein zwischen ausübenden und unterstützenden Mitgliedern unterschieden worden wäre, wurde nicht festgestellt. Selbst der Beklagte geht davon aus, daß eine solche Unterscheidung nicht vorgenommen wurde, hätte er doch sonst gar nicht auf den Gedanken verfallen können, im nachhinein festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder als ausübende anzusehen und damit wahlberechtigt seien. Tatsächlich waren auch alle Mitglieder ausübungsberechtigt; ihr Wahlrecht wurde nur bestritten, weil sie von ihrem Recht nicht Gebrauch machten; Ausübungspflichten sehen die Statuten aber nicht vor. Bei der in die Tagesordnung aufgenommenen Beratung und Beschlußfassung über die "Ausdehnung" der Wahlberechtigung im Sinne der Vereinsstatuten handelte es sich nicht um eine Beschlußfassung im Sinne der Vereinsstatuten, sondern um deren authentische Interpretation und somit letztlich um eine Satzungsänderung. Von einer authentischen Interpretation spricht man, wenn das zur Aufstellung oder Änderun der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen sei (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 8,; Koziol-Welser 6 römisch eins 18; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts 4 40; Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 82 f.). Auf den Verein angewendet bedeutet dies, daß nur eine Generalversammlung, die ein Statutenänderung beschließen kann, auch zur authentischen Interpretation der Statuten berechtigt ist. Waren nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode die bisherigen Organe des Vereins lediglich befugt, eine Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl auszuschreiben, fehlte es ihnen an der rechtlichen Möglichkeit, im Sinne des Punktes römisch acht der Statuten, der Generalversammlung eine Statutenänderung in Form einer authentischen Interpretation vorzuschlagen. Bei der Erweiterung der Tagesordnung der Generalversammlung handelte es sich nicht nur um einen bei der Einberufung unterlaufenen bloßen Formfehler, in welchem Fall der in der Versammlung erfolgten eindeutigen Willenserklärung der Vereinsmitglieder gegenüber der Einhaltung bloßer Formvorschriften der Vorrang zu geben sein mag (6 Ob 678/78; Fessler-Kölbl aaO 44), sondern um eine Verletzung der Statuten als der Vereinsvorfassung. Deren Nichteinhaltung führt zur durch die Gerichte, sei es als Vorfrage, sei es als Hauptausspruch zu treffenden Feststellung der Ungültigkeit dieses Vorganges (3 Ob 534/80; Fessler-Kölbl aaO 80).
Ungültig war aber nur die Änderung der Statuten, nicht die Durchführung der Neuwahl, die längst überfällig war. Es ist daher zu prüfen, wer auf Grund der damals in Geltung gestandenen Vereinsstatuten wahlberechtigt war. Grundsätzlich ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe berufen (Reuter in Münchener
Kommentar 2 § 32 BGB Rz 15;Kommentar 2 Paragraph 32, BGB Rz 15;
Soergel-Schultze v. Lasaulx 11 § 32 BGB Rz 23;Soergel-Schultze v. Lasaulx 11 Paragraph 32, BGB Rz 23;
Staudinger-Coing 12 § 32 BGB Rz 19). Die Satzungen können nur das Stimmrecht von gewissen Voraussetzungen abhängig machen, so etwa von der Bezahlung des MitgliedsbeitragesStaudinger-Coing 12 Paragraph 32, BGB Rz 19). Die Satzungen können nur das Stimmrecht von gewissen Voraussetzungen abhängig machen, so etwa von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
(Soergel-Schultze v. Lasaulx aaO; Staudinger-Coing aaO); selbst eine von vornherein gegebene Differenzierung in verschiedene Mitgliederklassen (wie hier die Unterscheidung von ausübenden und unterstützenden Mitgliedern sowie Jungschützen mit verschiedener Rechtsstellung), ist zulässig (Reuter aaO Rz 18; vgl. BGHZ 55, 381, 385 f). Es ist nicht hervorgekommen, daß bei den ausübenden Mitgliedern - mit Ausnahme der allgemein als ungültig angesehenen Wahl der Generalversammlung vom 5.5.1981 jemals eine Differenzierung nach der Zahl ihrer Teilnahme an Vereinsveranstaltungen verlangt oder durchgeführt wurde. Der im Zweifel anzuwendende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder, der auch nach der bisherigen Übung offenbar eingehalten wurde, führt zum Ergebnis, daß alle Mitglieder, die befugt waren, an Vereins- einschließlich der Schießveranstaltungen teilzunehmen, als ausübende Mitglieder im Sinne der Statuten und damit als aktiv und passiv wahlberechtigt anzusehen sind. Die tatsächliche Nichtausübung des Wahlrechtes durch einige anwesende Mitglieder machte für sich allein die Wahl noch nicht ungültig, zumal die Statuten eine Wahlpflicht nicht vorsehen und das grundsätzlich zu wahrende Kontinuitätsprinzip einer Annahme, die Wahl sei auch schon wegen solcher Mängel ungültig, entgegensteht. Es wäre Sache der zu Unrecht von der Ausübung des Wahlrechtes Ausgeschlossenen gewesen, ihr Recht, an der Wahl mitzuwirken, in Anspruch zu nehmen.(Soergel-Schultze v. Lasaulx aaO; Staudinger-Coing aaO); selbst eine von vornherein gegebene Differenzierung in verschiedene Mitgliederklassen (wie hier die Unterscheidung von ausübenden und unterstützenden Mitgliedern sowie Jungschützen mit verschiedener Rechtsstellung), ist zulässig (Reuter aaO Rz 18; vergleiche BGHZ 55, 381, 385 f). Es ist nicht hervorgekommen, daß bei den ausübenden Mitgliedern - mit Ausnahme der allgemein als ungültig angesehenen Wahl der Generalversammlung vom 5.5.1981 jemals eine Differenzierung nach der Zahl ihrer Teilnahme an Vereinsveranstaltungen verlangt oder durchgeführt wurde. Der im Zweifel anzuwendende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder, der auch nach der bisherigen Übung offenbar eingehalten wurde, führt zum Ergebnis, daß alle Mitglieder, die befugt waren, an Vereins- einschließlich der Schießveranstaltungen teilzunehmen, als ausübende Mitglieder im Sinne der Statuten und damit als aktiv und passiv wahlberechtigt anzusehen sind. Die tatsächliche Nichtausübung des Wahlrechtes durch einige anwesende Mitglieder machte für sich allein die Wahl noch nicht ungültig, zumal die Statuten eine Wahlpflicht nicht vorsehen und das grundsätzlich zu wahrende Kontinuitätsprinzip einer Annahme, die Wahl sei auch schon wegen solcher Mängel ungültig, entgegensteht. Es wäre Sache der zu Unrecht von der Ausübung des Wahlrechtes Ausgeschlossenen gewesen, ihr Recht, an der Wahl mitzuwirken, in Anspruch zu nehmen.
Ist aber Robert Wiesbauer zum Oberschützenmeister der klagenden Partei gültig gewählt worden, liegt das vom Beklagten behauptete Prozeßhindernis nicht vor. Seinem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.