Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung nicht zu.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache erblickt die Revisionswerberin darin, daß die Bösgläubigkeit der klagenden Partei nicht nach ihrem Wissensstand bei Hereinnahme der den Wechselzahlungsaufträgen zugrundeliegenden Wechsel beurteilt worden sei. Sämtliche ursprünglich ausgestellten Wechsel seien nach Ausstellung neuer Wechsel dem Schuldner zurückgegeben und vernichtet worden. Dies bedeute, daß die ursprüngliche, vom Grundgeschäft losgelöste Wechselverpflichtung durch eine neue Wechselverpflichtung ersetzt (noviert) worden sei. Der Wechselschuldner könne daher die Einrede der Schlechtgläubigkeit im Sinne des Art. 17 WG auf den Zeitpunkt des Erwerbers der neu ausgestellten Wechsel abstellen. Für diesen Zeitpunkt sei die Schlechtgläubigkeit der klagenden Partei zu bejahen.Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache erblickt die Revisionswerberin darin, daß die Bösgläubigkeit der klagenden Partei nicht nach ihrem Wissensstand bei Hereinnahme der den Wechselzahlungsaufträgen zugrundeliegenden Wechsel beurteilt worden sei. Sämtliche ursprünglich ausgestellten Wechsel seien nach Ausstellung neuer Wechsel dem Schuldner zurückgegeben und vernichtet worden. Dies bedeute, daß die ursprüngliche, vom Grundgeschäft losgelöste Wechselverpflichtung durch eine neue Wechselverpflichtung ersetzt (noviert) worden sei. Der Wechselschuldner könne daher die Einrede der Schlechtgläubigkeit im Sinne des Artikel 17, WG auf den Zeitpunkt des Erwerbers der neu ausgestellten Wechsel abstellen. Für diesen Zeitpunkt sei die Schlechtgläubigkeit der klagenden Partei zu bejahen.
Unter Prolongation eines Wechsels versteht man die Stundung, d. h. das Hinausschieben des Zeitpunktes der Fälligkeit einer Wechselverbindlichkeit. Die Wechselprolongation kann auf verschiedene Arten erfolgen. So wird die Auffassung vertreten, daß eine Änderung der Verfallszeit des Wechsels durch eine Vereinbarung zwischen dem berechtigten Wechselinhaber und den Betroffenen, insbesondere den Regreßschuldnern, zulässig ist. Diese Vereinbarung bedürfe des schriftlichen Vermerkes auf dem Wechsel, da die Angabe der Verfallszeit zu den zwingenden Formerfordernissen des Wechsels gehört (Hueck-Canaris, Recht der Wertpapiere11 125; Naegeli, Die Wechselprolongation nach schweizerischem, deutschem und österreichischem Recht, 1, 4, 5, 36, 162; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz15 Rz 73 zu Art. 17 WG; Stranz, Wechselgesetz14 Anm. 47 c zu Art. 17 WG; Kapfer,Unter Prolongation eines Wechsels versteht man die Stundung, d. h. das Hinausschieben des Zeitpunktes der Fälligkeit einer Wechselverbindlichkeit. Die Wechselprolongation kann auf verschiedene Arten erfolgen. So wird die Auffassung vertreten, daß eine Änderung der Verfallszeit des Wechsels durch eine Vereinbarung zwischen dem berechtigten Wechselinhaber und den Betroffenen, insbesondere den Regreßschuldnern, zulässig ist. Diese Vereinbarung bedürfe des schriftlichen Vermerkes auf dem Wechsel, da die Angabe der Verfallszeit zu den zwingenden Formerfordernissen des Wechsels gehört (Hueck-Canaris, Recht der Wertpapiere11 125; Naegeli, Die Wechselprolongation nach schweizerischem, deutschem und österreichischem Recht, 1, 4, 5, 36, 162; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz15 Rz 73 zu Artikel 17, WG; Stranz, Wechselgesetz14 Anmerkung 47 c zu Artikel 17, WG; Kapfer,
Handkommentar, 151). Die Prolongationswirkung kann auch dadurch erzielt werden, daß die Verfallszeit des Wechsels unverändert bleibt, aber durch eine Abrede zwischen einem Wechselgläubiger und einem Wechselschuldner die Zahlungsverpflichtung des Schuldners hinausgeschoben wird (Hueck-Canaris a.a.O. 125; Naegeli a.a.O. 5; Kapfer, a.a.O. 151). Gebräuchlich ist die dritte Form der Prolongation, bei der der Schuldner dem Prolongierenden einen zweiten Wechsel mit späterer Verfallszeit übergibt, der zumeist über denselben Betrag, eventuell zuzüglich Kosten und Zinsen, ausgestellt wird und die gleichen Unterschriften (der Wechselbeteiligten) in derselben Reihenfolge aufweist wie der Erstwechsel (Hueck-Canaris a. a.O. 125; Naegeli a.a.O. 6, 194; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 71 zu Art. 17 WG; Stranz a.a.O. Rz 47 a zu Art. 17 WG). Die Entgegennahme eines Prolongationswechsels verpflichtet den Gläubiger grundsätzlich zur Rückgabe des Erstwechsels, weil andernfalls der Schuldner der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt ist. Gibt der Gläubiger den Wechsel nicht zurück, z.B. deshalb, weil er ihn nicht mehr in Händen hat, muß er umgehend für dessen Einlösung sorgen oder dem Schuldner den Erlös aus der Diskontierung des Prolongationswechsels zur Verfügung stellen, damit dieser ihn zur Einlösung des Erstwechsels verwenden kann (SZ 44/33; SZ 35/134;Handkommentar, 151). Die Prolongationswirkung kann auch dadurch erzielt werden, daß die Verfallszeit des Wechsels unverändert bleibt, aber durch eine Abrede zwischen einem Wechselgläubiger und einem Wechselschuldner die Zahlungsverpflichtung des Schuldners hinausgeschoben wird (Hueck-Canaris a.a.O. 125; Naegeli a.a.O. 5; Kapfer, a.a.O. 151). Gebräuchlich ist die dritte Form der Prolongation, bei der der Schuldner dem Prolongierenden einen zweiten Wechsel mit späterer Verfallszeit übergibt, der zumeist über denselben Betrag, eventuell zuzüglich Kosten und Zinsen, ausgestellt wird und die gleichen Unterschriften (der Wechselbeteiligten) in derselben Reihenfolge aufweist wie der Erstwechsel (Hueck-Canaris a. a.O. 125; Naegeli a.a.O. 6, 194; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 71 zu Artikel 17, WG; Stranz a.a.O. Rz 47 a zu Artikel 17, WG). Die Entgegennahme eines Prolongationswechsels verpflichtet den Gläubiger grundsätzlich zur Rückgabe des Erstwechsels, weil andernfalls der Schuldner der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt ist. Gibt der Gläubiger den Wechsel nicht zurück, z.B. deshalb, weil er ihn nicht mehr in Händen hat, muß er umgehend für dessen Einlösung sorgen oder dem Schuldner den Erlös aus der Diskontierung des Prolongationswechsels zur Verfügung stellen, damit dieser ihn zur Einlösung des Erstwechsels verwenden kann (SZ 44/33; SZ 35/134;
BGHZ 8, 276, 280; Hueck-Canaris a.a.O. 126;
Naegeli a.a.O 194, 226 Baumbach-Hefermehl a.a.O Rz 71 zu Art. 17 WG). Nach herrschender Ansicht liegt in der Rückgabe des Erstwechsels bei Ausstellung eines Prolongationswechsels eine Leistung an Zahlungs Statt, die zum Erlöschen der Rechte aus dem Erstwechsel führt (SZ 35/134; Hueck-Canaris a.a.O. 126;Naegeli a.a.O 194, 226 Baumbach-Hefermehl a.a.O Rz 71 zu Artikel 17, WG). Nach herrschender Ansicht liegt in der Rückgabe des Erstwechsels bei Ausstellung eines Prolongationswechsels eine Leistung an Zahlungs Statt, die zum Erlöschen der Rechte aus dem Erstwechsel führt (SZ 35/134; Hueck-Canaris a.a.O. 126;
Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 77 zu Art. 17 WG; Kapfer a.a.O 151; in diesem Sinn wohl auch Stranz a.a.O. Anm. 47 b zu Art. 17 WG). Das Reichsgericht (RGZ 107, 34, 36) nahm eine Novationswirkung nur zwischen den an der Prolongationsabrede beteiligten Personen an. Es wird deshalb auch die Auffassung vertreten, daß die Verpflichtung zur Rückgabe des Erstwechsels bei Ausstellung des Prolongationswechsels nur dann bestehe, wenn mit der Prolongation eine Novation des Erstwechsels beabsichtigt istBaumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 77 zu Artikel 17, WG; Kapfer a.a.O 151; in diesem Sinn wohl auch Stranz a.a.O. Anmerkung 47 b zu Artikel 17, WG). Das Reichsgericht (RGZ 107, 34, 36) nahm eine Novationswirkung nur zwischen den an der Prolongationsabrede beteiligten Personen an. Es wird deshalb auch die Auffassung vertreten, daß die Verpflichtung zur Rückgabe des Erstwechsels bei Ausstellung des Prolongationswechsels nur dann bestehe, wenn mit der Prolongation eine Novation des Erstwechsels beabsichtigt ist
(Naegeli a.a.O. 227 mwN in FN 5 und 10). Der Grundsatz, daß in der Hingabe des Prolongationswechsels gegen Rückstellung des Erstwechsels eine Leistung an Zahlungs Statt liege, wird in der neueren Literatur eingeschränkt (vgl. Hueck-Canaris a.a.O. 126). Naegeli vertritt die Auffassung (a.a.O. 235), daß der Parteiwille darüber entscheide, ob der Hingabe eines Prolongationswechsels novierende Wirkung zukomme. Er nimmt eine solche aber dann an, wenn die Übergabe des Prolongationswechsels gegen Rückgabe des Erstwechsels erfolgt, insbesondere wenn der Erstwechsel vernichtet (zerrissen, durchgestrichen oder durchlöchert) wird (Naegeli a.a.O. 237). Mit Recht wird aber hervorgehoben, daß mit der Hingabe eines Prolongationswechsels nicht die Grundforderung, sondern (nur) die Verpflichtung des Schuldners aus dem Erstwechsel erloschen ist; (nur) insoweit liege eine Novation vor (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 77 zu Art. 17 WG). Bedeutung kommt dieser Frage vor allem dann zu, wenn der Gläubiger den Erstwechsel, den er bei Ausstellung des Prolongationswechsels dem Wechselschuldner zurückgestellt hat, zurückerhält und diesen Wechsel geltend macht (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 77 zu Art. 17 WG; Hueck-Canaris a.a.O. 126, 127).(Naegeli a.a.O. 227 mwN in FN 5 und 10). Der Grundsatz, daß in der Hingabe des Prolongationswechsels gegen Rückstellung des Erstwechsels eine Leistung an Zahlungs Statt liege, wird in der neueren Literatur eingeschränkt vergleiche Hueck-Canaris a.a.O. 126). Naegeli vertritt die Auffassung (a.a.O. 235), daß der Parteiwille darüber entscheide, ob der Hingabe eines Prolongationswechsels novierende Wirkung zukomme. Er nimmt eine solche aber dann an, wenn die Übergabe des Prolongationswechsels gegen Rückgabe des Erstwechsels erfolgt, insbesondere wenn der Erstwechsel vernichtet (zerrissen, durchgestrichen oder durchlöchert) wird (Naegeli a.a.O. 237). Mit Recht wird aber hervorgehoben, daß mit der Hingabe eines Prolongationswechsels nicht die Grundforderung, sondern (nur) die Verpflichtung des Schuldners aus dem Erstwechsel erloschen ist; (nur) insoweit liege eine Novation vor (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 77 zu Artikel 17, WG). Bedeutung kommt dieser Frage vor allem dann zu, wenn der Gläubiger den Erstwechsel, den er bei Ausstellung des Prolongationswechsels dem Wechselschuldner zurückgestellt hat, zurückerhält und diesen Wechsel geltend macht vergleiche Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 77 zu Artikel 17, WG; Hueck-Canaris a.a.O. 126, 127).
Zu Unrecht erachtet die beklagte Partei die Frage der novierenden Wirkung der Ausstellung eines Prolongationswechsels von Bedeutung für den Umfang der dem beklagten Wechselschuldner gemäß Art. 17 WG zustehenden Einwendungen. Nach herrschender Auffassung ist zwischen formellen und materiellrechtlichen Einwendungen des Wechselschuldners gegen den Prolongationswechsel zu unterscheiden. Sind formelle Einwendungen, z.B. das Fehlen wesentlicher Wechselbestandteile, nur gegen den Erstwechsel begründet, so kann diese Einwendung nicht auch gegen den formgültigen Prolongationswechsel erhoben werden (Hueck-Canaris a.a.O. 127; Naegeli a.a.O. 267, 268; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 79 zu Art. 17 WG). Materiellrechtliche Einwendungen hingegen, die gegen den Erstwechsel begründet waren, können auch gegen den Prolongationswechsel erhoben werden, was mit der materiellen Identität der den Wechseln zugrundeliegenden kausalen Verpflichtung begründet wird (Naegeli a.a.O. 270; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 79 zu Art. 17 WG; Stranz a.a.O. Anm. 47 b zu Art. 17 WG im Ergebnis auch Hueck-Canaris a.a.O. 127). Auf den Umfang der materiellrechtlichen Einwendungen hat die Begebung eines Prolongationswechsels auch dann keinen Einfluß, wenn eine Novation der wechselmäßigen Verbindlichkeit aus dem Erstwechsel stattgefunden hat, weil das dem Erstwechsel zugrundeliegende Kausalverhältnis auch bei Novation der Wechselverpflichtung durch Ausstellung eines Prolongationswechsels nicht geändert wird (Naegeli a.a.O. 271; Baumbach-Hefermehl, a.a.O. Rz 79 zu Art. 17 WG;). Daraus folgt, daß es unschädlich ist, wenn der beim Erwerb des Erstwechsels gutgläubige Gläubiger in der Zeit bis zum Erwerb des Prolongationswechsels Einwendungen gegen den Vormann erfährt (RGZ 77, 49, 53 mwN; Hueck-Canaris a.a.O. 128; Naegeli a.a.O. 272; Stranz a.a.O. Anm. 47 b zu Art. 17 WG; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 79 zu Art. 17 WG). Durch den Prolongationswechsel soll die Stellung des Gläubigers möglichst nicht schlechter sein als sie es wäre, wenn lediglich die Fälligkeit des Erstwechsels (ohne Ausstellung eines Prolongationswechsels) hinausgeschoben worden wäre (Hueck-Canaris a.a.O. 128). Eine andere Auffassung führte zu dem untragbaren Ergebnis, daß ein Gläubiger, der einen Wechsel erwarb gutgläubig, seines Anspruches verlustig gehen könnte, weil er der Bitte des Akzeptanten auf Hinausschiebung der Fälligkeit durch Ausstellung eines Prolongationswechsels zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr gutgläubig sein konnte, entsprach. Aus diesem Grunde hat schon seinerzeit das Reichsgericht dargetan, daß der Verkehr nur wegen der Eigentümlichkeiten des Wechselrechtes die Ausstellung eines neuen Wechsels bei Hinausschiebung der Fälligkeit vorzieht. Es führte weiter aus: "Es mag zugegeben werden, daß mehrere Wechselurkunden mit verschiedenen Ausstellungs- und Verfalltagen, formell betrachtet, eine Mehrheit von Wechselverpflichtungen enthalten. Aufgabe der Rechtsprechung aber ist es, überall da, wo es nicht auf die Form, sondern auf das Wesen der Sache ankommt, die materielle Identität der Wechselschuld bei Entscheidung der Einzelfragen zur Geltung zu bringen (RGZ 77, 49, 52, 53)". Nur die Beweislast, daß es sich um einen Prolongationswechsel handelt, trifft, wenn dies nicht auf dem Wechsel vermerkt ist und daher einen urkundlichen Einwand ermöglicht (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 74), den schlechtgläubig gewordenen Wechselinhaber; dies spielt im vorliegenden Fall aber keine Rolle, weil die Tatsache des Vorliegens von Prolongationswechseln nicht strittig ist.Zu Unrecht erachtet die beklagte Partei die Frage der novierenden Wirkung der Ausstellung eines Prolongationswechsels von Bedeutung für den Umfang der dem beklagten Wechselschuldner gemäß Artikel 17, WG zustehenden Einwendungen. Nach herrschender Auffassung ist zwischen formellen und materiellrechtlichen Einwendungen des Wechselschuldners gegen den Prolongationswechsel zu unterscheiden. Sind formelle Einwendungen, z.B. das Fehlen wesentlicher Wechselbestandteile, nur gegen den Erstwechsel begründet, so kann diese Einwendung nicht auch gegen den formgültigen Prolongationswechsel erhoben werden (Hueck-Canaris a.a.O. 127; Naegeli a.a.O. 267, 268; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 79 zu Artikel 17, WG). Materiellrechtliche Einwendungen hingegen, die gegen den Erstwechsel begründet waren, können auch gegen den Prolongationswechsel erhoben werden, was mit der materiellen Identität der den Wechseln zugrundeliegenden kausalen Verpflichtung begründet wird (Naegeli a.a.O. 270; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 79 zu Artikel 17, WG; Stranz a.a.O. Anmerkung 47 b zu Artikel 17, WG im Ergebnis auch Hueck-Canaris a.a.O. 127). Auf den Umfang der materiellrechtlichen Einwendungen hat die Begebung eines Prolongationswechsels auch dann keinen Einfluß, wenn eine Novation der wechselmäßigen Verbindlichkeit aus dem Erstwechsel stattgefunden hat, weil das dem Erstwechsel zugrundeliegende Kausalverhältnis auch bei Novation der Wechselverpflichtung durch Ausstellung eines Prolongationswechsels nicht geändert wird (Naegeli a.a.O. 271; Baumbach-Hefermehl, a.a.O. Rz 79 zu Artikel 17, WG;). Daraus folgt, daß es unschädlich ist, wenn der beim Erwerb des Erstwechsels gutgläubige Gläubiger in der Zeit bis zum Erwerb des Prolongationswechsels Einwendungen gegen den Vormann erfährt (RGZ 77, 49, 53 mwN; Hueck-Canaris a.a.O. 128; Naegeli a.a.O. 272; Stranz a.a.O. Anmerkung 47 b zu Artikel 17, WG; Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 79 zu Artikel 17, WG). Durch den Prolongationswechsel soll die Stellung des Gläubigers möglichst nicht schlechter sein als sie es wäre, wenn lediglich die Fälligkeit des Erstwechsels (ohne Ausstellung eines Prolongationswechsels) hinausgeschoben worden wäre (Hueck-Canaris a.a.O. 128). Eine andere Auffassung führte zu dem untragbaren Ergebnis, daß ein Gläubiger, der einen Wechsel erwarb gutgläubig, seines Anspruches verlustig gehen könnte, weil er der Bitte des Akzeptanten auf Hinausschiebung der Fälligkeit durch Ausstellung eines Prolongationswechsels zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr gutgläubig sein konnte, entsprach. Aus diesem Grunde hat schon seinerzeit das Reichsgericht dargetan, daß der Verkehr nur wegen der Eigentümlichkeiten des Wechselrechtes die Ausstellung eines neuen Wechsels bei Hinausschiebung der Fälligkeit vorzieht. Es führte weiter aus: "Es mag zugegeben werden, daß mehrere Wechselurkunden mit verschiedenen Ausstellungs- und Verfalltagen, formell betrachtet, eine Mehrheit von Wechselverpflichtungen enthalten. Aufgabe der Rechtsprechung aber ist es, überall da, wo es nicht auf die Form, sondern auf das Wesen der Sache ankommt, die materielle Identität der Wechselschuld bei Entscheidung der Einzelfragen zur Geltung zu bringen (RGZ 77, 49, 52, 53)". Nur die Beweislast, daß es sich um einen Prolongationswechsel handelt, trifft, wenn dies nicht auf dem Wechsel vermerkt ist und daher einen urkundlichen Einwand ermöglicht (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Rz 74), den schlechtgläubig gewordenen Wechselinhaber; dies spielt im vorliegenden Fall aber keine Rolle, weil die Tatsache des Vorliegens von Prolongationswechseln nicht strittig ist.
Die den Wechselzahlungsaufträgen zugrundeliegenden Wechsel wurden über Ersuchen der beklagten Partei ausgestellt, um die Fälligkeit anderer von Paul W*** ausgestellter, von der beklagten Partei akzeptierter und der klagenden Partei indossierter Wechsel hinauszuschieben, sie sind also, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, als Prolongationswechsel zu qualifizieren. Ob mit der Ausstellung der Prolongationswechsel eine Novation der dem Erstwechsel zugrundeliegenden abstrakten Wechselverbindlichkeit eintrat, kann nach dem Vorgesagten dahingestellt bleiben, weil dies für die Frage, welche Einwendungen im Sinne des Art. 17 WG die beklagte Partei gegen die klagende Partei, die auch Inhaberin der dann prolongierten Wechsel war, erheben kann, ohne Bedeutung ist. Da der klagenden Partei im Zeitpunkt des Erwerbers der Erstwechsel Einwendungen der beklagten Partei aus dem zwischen ihr und Paul W*** bestehenden Grundverhältnis bekannt gewesen wären, behauptete die beklagte Partei nicht. Die erst nach Ausstellung der Erstwechsel erlangte Kenntnis solcher Einwendungen ist, wie dargetan, rechtlich bedeutungslos. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die den Wechselzahlungsaufträgen zugrundeliegenden Wechsel wurden über Ersuchen der beklagten Partei ausgestellt, um die Fälligkeit anderer von Paul W*** ausgestellter, von der beklagten Partei akzeptierter und der klagenden Partei indossierter Wechsel hinauszuschieben, sie sind also, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, als Prolongationswechsel zu qualifizieren. Ob mit der Ausstellung der Prolongationswechsel eine Novation der dem Erstwechsel zugrundeliegenden abstrakten Wechselverbindlichkeit eintrat, kann nach dem Vorgesagten dahingestellt bleiben, weil dies für die Frage, welche Einwendungen im Sinne des Artikel 17, WG die beklagte Partei gegen die klagende Partei, die auch Inhaberin der dann prolongierten Wechsel war, erheben kann, ohne Bedeutung ist. Da der klagenden Partei im Zeitpunkt des Erwerbers der Erstwechsel Einwendungen der beklagten Partei aus dem zwischen ihr und Paul W*** bestehenden Grundverhältnis bekannt gewesen wären, behauptete die beklagte Partei nicht. Die erst nach Ausstellung der Erstwechsel erlangte Kenntnis solcher Einwendungen ist, wie dargetan, rechtlich bedeutungslos. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.