Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist Eigentümerin der GroßChristenalpe mit einer Nutzfläche von 12 ha. Auf der Alpe sind eine Sennhütte und ein STall für 56 Stück Großvieh vorhanden. Die Groß-Christenalpe hat 77 Grasrechte. Ein Grasrecht wird von einem Rind im Alter von über zwei Jahren bzw. von drei Kälbern ausgefüllt.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 18.3.1976, Z.III b 1-927 R/32, wurden die Satzungen der beklagten Partei genehmigt und deren Inkraftsetzung verfügt.
Diese Satzungen enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
'.....
§ 4 Die Organe der Agrargemeinschaft sind: a) die Vollversammlung,Paragraph 4, Die Organe der Agrargemeinschaft sind: a) die Vollversammlung,
b) der Ausschuß, c) der Obmann.
......
§ 9 Der Wirkungskreis der Vollversammlung umfaßt die Besorgung
nachstehender Angelegenheiten:
.....
(2) Die Veräußerung, Belastung und Verpachtung von Grundstücken,
......
§ 10 (1) Der Ausschuß besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter
und drei weiteren Mitgliedern.
......
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder
eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind.
......
§ 12 Zum Wirkungskreis des Ausschusses gehören alle Angelegenheiten,
die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
......
§ 13 (1) Der Obmann ist zur Leitung der Agrargemeinschaft nach
Maßgabe der Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung
berufen.
(2) Er vertritt die Agrargemeinschaft nach außen.
(3) Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der
Agrargemeinschaften Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der
Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Ausschußmitglied befugt -
dies gilt insbesonders für die Fertigung von Urkunden.
......
§ 21 (1) Die Agrarbehörde überwacht:
a) die Einhaltung der Bestimmungen des
Flurverfassungslandesgesetzes, der Wirtschaftspläne, Satzungen
und Nutzungsmodalitäten;
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der
agrargemeisnchaftlichen Grundstücke.
......
(3) Der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen Beschlüsse nach § 9 Abs.4, 5, 6 und § 15 Abs.4 dieser Satzung.(3) Der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen Beschlüsse nach Paragraph 9, Absatz 4, 5, 6 und Paragraph 15, Absatz 4, dieser Satzung.
Der Kläger begehrt den Betrag von S 116.000 s.A. und brachte vor, er habe von der beklagten Partei ab 1978 für fünf Jahre die Groß-Christenalpe um einen jährlichen Pachtzins von S 6.000 gepachtet. Der Pachtvertrag sei im Protokollbuch der beklagten Partei vom Obmann Johann D, dem Schriftführer Max E und dem Kassier Otto F beurkundet worden. Die Satzungen der beklagten Partei seien ihm nicht bekannt gewesen, sie seien ihm auch nicht vorgelegt worden. Die Willensbildung im Innenbereich sei ausschließlich Sache der beklagten Partei, die eine durch ihre Organe eingegangene Bindung nicht lösen könne. Einer allenfalls erforderlichen Genehmigung des Vertrages durch die Agrarbehörde wäre nichts im Wege gestanden, weil er als Landwirt auch die benachbarte Möselalm bewirtschaftet habe. Die beklagte Partei habe die Alpe an eine dritte Person verpachtet. Durch den Vertragsbruch der beklagten Partei sei ihm insofern ein Schaden entstanden, als er fünfzig Stück Lehnvieh auftreiben hätte können und dafür S 700 pro Stück erhalten hätte. Unter Bedachtnahme auf den zu bezahlenden Pachtzins von S 6.000 jährlich ergebe sich ein Verdienstentgang von S 29.000 pro Jahr, sohin für vier Jahre ein Verdienstentgang in Höhe von S 116.000.
Die bekagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, ein verbindlicher Pachtvertrag sei nicht zustandegekommen, weil gemäß § 9 Z 2 ihrer Satzungen die Verpachtung in den Wirkungskreis der Vollversammlung falle. Der Beschluß des Ausschlusses sei von der Vollversammlung nie genehmigt worden. Durch die überlassung der Alpe an den Kläger im Jahr 1978 sei nur ein faktischer Zustand geschaffen worden, zum Abschluß eines rechtsgültigen Pachtvertrages sei es nicht gekommen, weil sich der Kläger wider Treu und Glauben verhalten habe. Er habe nämlich im Zuge der Vollversammlung der beklagten Partei am 2.2.1979 dem damaligen Obmann Johann D gegenüber erklärt, daß er einverstanden sei, für die Alpe einen jährlichen Pachtzins von S 10.000 zu bezahlen. Johann D habe dieses Anbot der Vollversammlung unterbreitet, der Kläger habe jedoch nach dem Beschluß der Vollversammlung, die Alpe an ihn um S 10.000 jährlich zu verpachten, erklärt, daß er die Bezahlung des Pachtzinses davon abhängig mache, daß er einen Subpächter für das Alpgebäude bekomme, worauf sich die Vollversammlung aufgelöst habe. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz habe den zunächst zustandegekommenen Beschluß der Vollversammlung vom 2.2.1979 aufgehoben. Demnach stehe aber dem Kläger ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Der Erstrichter erkannte im Sinne des Klagebegehrens und stellte fest:Die bekagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, ein verbindlicher Pachtvertrag sei nicht zustandegekommen, weil gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, ihrer Satzungen die Verpachtung in den Wirkungskreis der Vollversammlung falle. Der Beschluß des Ausschlusses sei von der Vollversammlung nie genehmigt worden. Durch die überlassung der Alpe an den Kläger im Jahr 1978 sei nur ein faktischer Zustand geschaffen worden, zum Abschluß eines rechtsgültigen Pachtvertrages sei es nicht gekommen, weil sich der Kläger wider Treu und Glauben verhalten habe. Er habe nämlich im Zuge der Vollversammlung der beklagten Partei am 2.2.1979 dem damaligen Obmann Johann D gegenüber erklärt, daß er einverstanden sei, für die Alpe einen jährlichen Pachtzins von S 10.000 zu bezahlen. Johann D habe dieses Anbot der Vollversammlung unterbreitet, der Kläger habe jedoch nach dem Beschluß der Vollversammlung, die Alpe an ihn um S 10.000 jährlich zu verpachten, erklärt, daß er die Bezahlung des Pachtzinses davon abhängig mache, daß er einen Subpächter für das Alpgebäude bekomme, worauf sich die Vollversammlung aufgelöst habe. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz habe den zunächst zustandegekommenen Beschluß der Vollversammlung vom 2.2.1979 aufgehoben. Demnach stehe aber dem Kläger ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Der Erstrichter erkannte im Sinne des Klagebegehrens und stellte fest:
Im Frühjahr 1978 habe die beklagte Partei mittels Zeitungsannonce die Groß-Christenalpe mit Jausenstation zur Verpachtung angeboten. Der Kläger habe sich als Interessent gemeldet und sei am 19.4.1978 mit drei Ausschußmitgliedern der beklagten Partei, nämlich dem Obmann Johann D, dem Kassier Otto F und dem Schriftführer Max E zusammengetroffen.
Der Kläger habe an sich nur die Weide pachten wollen und hätte hiefür S 4.000
jährlichen Pachtzins bezahlt, sei jedoch von seinen Gesprächspartnern dazu bewogen worden, auch die Hütte mitzupachten, wobei ihm erlaubt worden sei, diese weiterzuverpachten. Schließlich sei es zu einer Einigung über die Verpachtung der Groß-Christenalpe samt Hütte an den Kläger gekommen. Die Eintragung im Protokollbuch der beklagten Partei, die von allen vier Anwesenden unterfertigt worden sei, lautet:
'Die Interessentschaft verpachtet unter folgenden Bedingungen. Der Pachtzins wurde einvernehmlich mit S 6.000,-- ohne Benützung der Hütte festgelegt. Wenn die Hütte auch kurz vom Hirten verpachtet wird, beträgt der Pachtzins S 8.000,--. Die Alpe wird auf gegenseitiges Einvernehmen der Interessentschaft und des Hirten auf fünf Jahre verpachtet. Die Viehtriebwege müssen vom Pächter selbst erhalten werden, auch die Zäune. Die Interessenten müssen weiterhin mit ihrem Vieh aufgenommen werden, Preis S 500,--.' Eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages sei nicht erfolgt. Der Kläger sei nicht darüber aufgeklärt worden, daß der Vertrag noch der Zustimmung eines anderen Organs bedürfe. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, daß es bei der Vollversammlung Konsequenzen nach sich ziehen könnte, wenn er die Pachtbedindungen nicht einhalte oder falls Beschwerden kämen. Die Satzungen der beklagten Partei seien dem Kläger nicht bekannt gewesen. Der Pachtvertrag sei der Vollversammlung der beklagten Partei nicht zur Genehmigung vorgelegt worden. Ein ähnlicher Pachtvertrag sei am 13.2.1976 zwischen dem Ausschuß der beklagten Partei und Isidor G abgeschlossen worden; auch dieser Vertrag sei lediglich in Form eines Protokolls niedergelegt worden. Eine Genehmigung des Vertrages mit Isidor G durch die Vollversammlung habe im Jahre 1976
nicht stattgefunden. Bei der Vollversammlung der beklagten Partei vom 26.2.1977 sei der Pachtvertrag in Ordnung befunden und die Alpe für weitere fünf Jahre an Isidor G verpachtet worden. In den Jahren vorher (bis zurück in das Jahr 1965) sei von der beklagten Partei jeweils ein Alphirte angestellt worden. Die entsprechenden Vereinbarungen hätte auf Seite der beklagten Partei in den Jahren 1965 und 1966 die Interessentschaftsversammlung, in den Jahren 1967 bis 1972 sowie 1974 und 1975 der Ausschuß, im Jahre 1973 die Vollversammlung geschlossen. Auf Grund der Vereinbarung vom 19.4.1978 habe der Kläger die Weide bewirtschaftet und fünfzig Stück Vieh aufgetrieben. Er habe die Almhütte an Anton H aus Zirl unterverpachtet. Bald nachdem der Kläger auf der Alpe begonnen hatte, sei ihm von Johann D mitgeteilt worden, daß die Bundesforste wegen der Zufahrt Schwierigkeiten bereiten würden. Der Kläger habe deshalb das Pachtverhältnis mit Anton H aufgelöst. Zufolge eines Mißverständnisses sei er der Meinung gewesen, daß der Pachtzins nur S 4.000
betrage, er habe daher im Oktober 1978 nur diesen Betrag geleistet. Am 2.2.1979 habe eine Vollversammlung der beklagten Partei stattgefunden.
Gegenstand dieser Versammlung sei neben Neuwahlen auch die Frage der Verpachtung der GroßChristenalpe an den Kläger gewesen, den man dazu habe bewegen wollen, einen höheren Pachtzins zu zahlen. Anläßlich dieser Vollversammlung habe der Kläger auch nach Einsicht in das Protokollbuch den noch ausständigen Betrag von S 2.000 nachbezahlt. Franz I, ein Mitglied der beklagten Partei, sei ebenfalls an der Pachtung der GroßChristenalpe interessiert gewesen und habe einen Jahrespachtzins von S 10.000 geboten. Es sei darauf hingewiesen worden, daß der Pachtvertrag mit dem Kläger ungültig sei; der Kläger seinerseits habe auf die Vereinbarung vom 19.4.1978 beharrt. Im Zuge der Versammlung sei es zu einer Besprechung zwischen Johann D und dem Kläger gekommen, bei der ihm bedeutet worden sei, man würde die Alpe lieber einem Zirler geben und nunmehr hätte sich einer gefunden. Der Kläger habe Johann D erklärt, er würde einen Pachtzins von S 10.000 jährlich bezahlen, wenn er die Almhütte unterverpachten könne. Johann D habe mit hoher Wahrscheinlichkeit den bei der Vollversammlung Anwesenden erklärt, daß der Kläger nun S 10.000 zahle, ohne zu erwähnen, daß der Kläger dieses Anbot davon abhängig gemacht habe, daß er die Almhütte unterverpachten könne. Ausgehend von einem (ohne weitere Bedingungen gestellten) Anbot des Klägers auf Bezahlung eines jährlichen Pachtzinses von S 10.000 habe sich die Vollversammlung für die Verpachtung an den Kläger entschieden. Im Protokollbuch sei über den Beschluß der Vollversammlung festgehalten worden:Gegenstand dieser Versammlung sei neben Neuwahlen auch die Frage der Verpachtung der GroßChristenalpe an den Kläger gewesen, den man dazu habe bewegen wollen, einen höheren Pachtzins zu zahlen. Anläßlich dieser Vollversammlung habe der Kläger auch nach Einsicht in das Protokollbuch den noch ausständigen Betrag von S 2.000 nachbezahlt. Franz römisch eins, ein Mitglied der beklagten Partei, sei ebenfalls an der Pachtung der GroßChristenalpe interessiert gewesen und habe einen Jahrespachtzins von S 10.000 geboten. Es sei darauf hingewiesen worden, daß der Pachtvertrag mit dem Kläger ungültig sei; der Kläger seinerseits habe auf die Vereinbarung vom 19.4.1978 beharrt. Im Zuge der Versammlung sei es zu einer Besprechung zwischen Johann D und dem Kläger gekommen, bei der ihm bedeutet worden sei, man würde die Alpe lieber einem Zirler geben und nunmehr hätte sich einer gefunden. Der Kläger habe Johann D erklärt, er würde einen Pachtzins von S 10.000 jährlich bezahlen, wenn er die Almhütte unterverpachten könne. Johann D habe mit hoher Wahrscheinlichkeit den bei der Vollversammlung Anwesenden erklärt, daß der Kläger nun S 10.000 zahle, ohne zu erwähnen, daß der Kläger dieses Anbot davon abhängig gemacht habe, daß er die Almhütte unterverpachten könne. Ausgehend von einem (ohne weitere Bedingungen gestellten) Anbot des Klägers auf Bezahlung eines jährlichen Pachtzinses von S 10.000 habe sich die Vollversammlung für die Verpachtung an den Kläger entschieden. Im Protokollbuch sei über den Beschluß der Vollversammlung festgehalten worden:
'Josef Kircher ist nicht gewillt, den Pacht der ausgemachten fünf Jahre zurückzulassen. Bei der geheim durchgeführten Wahl zwischen Josef Kircher, derzeitiger Pächter und dem Antrag des Franz Holer hat die Vollversammlung 8:5
und vier Enthaltungen zugunsten des Josef Kircher entschieden. Wenn die Hütte kurz verpachtet ist (dieser unvollständige Satz wurde durchgestrichen). Die Alpe mit Alpgebäude wurde mit S 10.000,-- verpachtet.
Nachtrag: Der Pächter, siehe oben, ist mit der neuen Pachtzinsfestlegung von S 10.000,-- nach dem Antrag des Interessentschaftsmitgliedes Holer Franz nicht einverstanden, er ist nur bereit, die S 10.000,-- zu bezahlen, wenn er einen Pächter für das Alpgebäude bekommt (Afterpacht).' Der Kläger habe die Unterfertigung des Protokolls verweigert, weil er mit der Bezahlung eines Pachtzinses von S 10.000 ohne weitere Bedingung nicht einverstanden gewesen sei und am ursprünglichen Vertrag habe festhalten wollen. Ca. 14 Tage später sei ihm angeboten worden, die Groß-Christenalpe für S 6.000 jährlich zu pachten, er müsse aber die Hütte der beklagten Partei überlassen. Damit wäre der Kläger einverstanden gewesen, doch sei ihm 14 Tage danach mitgeteilt worden, daß der Pachtvertrag ungültig sei. Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15.3.1979 sei der Beschluß der beklagten Partei vom 2.2.1979 auf Verpachtung der Groß-Christenalpe an den Kläger im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben worden, daß ein bindendes Anbot des Klägers auf Pachtung um S 10.000 jährlich nicht vorhanden gewesen sei, sodaß die Vollversammlung bei ihrer Beschlußfassung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Am 7.4.1979 habe die Vollversammlung die Groß-Christenalpe um S 10.000 jährlich zuzüglich eines Wegbeitrages von S 2.000 an Franz I und Franz J verpachtet. Ein noch am selben Tag schriftlich ausgearbeiteter Pachtvertrag sei von der Agrarbehörde genehmigt worden.Nachtrag: Der Pächter, siehe oben, ist mit der neuen Pachtzinsfestlegung von S 10.000,-- nach dem Antrag des Interessentschaftsmitgliedes Holer Franz nicht einverstanden, er ist nur bereit, die S 10.000,-- zu bezahlen, wenn er einen Pächter für das Alpgebäude bekommt (Afterpacht).' Der Kläger habe die Unterfertigung des Protokolls verweigert, weil er mit der Bezahlung eines Pachtzinses von S 10.000 ohne weitere Bedingung nicht einverstanden gewesen sei und am ursprünglichen Vertrag habe festhalten wollen. Ca. 14 Tage später sei ihm angeboten worden, die Groß-Christenalpe für S 6.000 jährlich zu pachten, er müsse aber die Hütte der beklagten Partei überlassen. Damit wäre der Kläger einverstanden gewesen, doch sei ihm 14 Tage danach mitgeteilt worden, daß der Pachtvertrag ungültig sei. Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 15.3.1979 sei der Beschluß der beklagten Partei vom 2.2.1979 auf Verpachtung der Groß-Christenalpe an den Kläger im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben worden, daß ein bindendes Anbot des Klägers auf Pachtung um S 10.000 jährlich nicht vorhanden gewesen sei, sodaß die Vollversammlung bei ihrer Beschlußfassung von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Am 7.4.1979 habe die Vollversammlung die Groß-Christenalpe um S 10.000 jährlich zuzüglich eines Wegbeitrages von S 2.000 an Franz römisch eins und Franz J verpachtet. Ein noch am selben Tag schriftlich ausgearbeiteter Pachtvertrag sei von der Agrarbehörde genehmigt worden.
Der Kläger hätte einen Betrag von S 700, allenfalls auch S 800 pro Grasrecht erzielen können. Die Bewirtschaftung hätte er mit Familienangehörigen und damit praktisch kostenlos vorgenommen. Bei Ausnützung der ertragreichen und gut überwachbaren Flächen hätte der Kläger pro Jahr S 35.000 einnehmen können.
In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, daß zwischen dem Kläger und der beklagten Partei am 19.4.1978 ein gültiger Pachtvertrag zustandegekommen sei. Das Vorgehen der beklagten Partei beim Abschluß der Verträge mit den Hirten und dem Pächter G könne nur dahin verstanden werden, daß der Ausschuß der beklagten Partei zum Abschluß solcher Vereinbarungen zumindest konkludent bevollmächtigt worden sei. Daß damit gegen § 9 Z 2 der Satzungen der beklagten Partei verstoßen worden sei, habe dem Kläger auch bei entsprechender Aufmerksamkeit nicht auffallen müssen; eine Kenntnis der Satzung könne ihm nicht zugemutet werden. Der Kläger habe darauf vertrauen können, daß seine Gesprächspartner über die entsprechenden Befugnisse verfügten. Demnach sei aber der erhobene Schadenersatzanspruch gerechtfertigt.In rechtlicher Hinsicht ging der Erstrichter davon aus, daß zwischen dem Kläger und der beklagten Partei am 19.4.1978 ein gültiger Pachtvertrag zustandegekommen sei. Das Vorgehen der beklagten Partei beim Abschluß der Verträge mit den Hirten und dem Pächter G könne nur dahin verstanden werden, daß der Ausschuß der beklagten Partei zum Abschluß solcher Vereinbarungen zumindest konkludent bevollmächtigt worden sei. Daß damit gegen Paragraph 9, Ziffer 2, der Satzungen der beklagten Partei verstoßen worden sei, habe dem Kläger auch bei entsprechender Aufmerksamkeit nicht auffallen müssen; eine Kenntnis der Satzung könne ihm nicht zugemutet werden. Der Kläger habe darauf vertrauen können, daß seine Gesprächspartner über die entsprechenden Befugnisse verfügten. Demnach sei aber der erhobene Schadenersatzanspruch gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte es dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Die beklagte Partei sei gemäß § 34 Abs.2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969 eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Für die Beurteilung der Gültigkeit eines von einer Körperschaft vorgenommenen Rechtsgeschäftes komme es darauf an, ob die abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen den in der Satzung festgestellten Erfordernissen entsprechen. In der Satzung der beklagten Partei sei eindeutig festgelegt, daß der Abschluß von Pachtverträgen in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung falle.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte es dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Die beklagte Partei sei gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1969 eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Für die Beurteilung der Gültigkeit eines von einer Körperschaft vorgenommenen Rechtsgeschäftes komme es darauf an, ob die abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen den in der Satzung festgestellten Erfordernissen entsprechen. In der Satzung der beklagten Partei sei eindeutig festgelegt, daß der Abschluß von Pachtverträgen in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung falle.
Dabei handle es sich nicht um eine bloße Organisationsvorschrift sondern um eine Anordnung, die die Handlungsfähigkeit der Organe der Agrargemeinschaft auch im Außenverhältnis, also Dritten gegenüber, beschränke. Im vorliegenden Fall sei daraus zu folgern, daß die vom Obmann und den beiden Ausschußmitgliedern ohne Deckung durch einen Beschluß der Vollversammlung vorgenommene Verpachtung der Groß-Christenalpe für die beklagte Partei nicht verbindlich sei. Auch eine schlüssige Willenserklärung der beklagten Partei liege nicht vor. Zwar könnten juristische Personen des öffentlichen Rechts ihren Willen auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB erklären. Das Verhalten, auf Grund dessen ein bestimmter Erklärungswert erschlossen werde, müsse aber immer von dem zum Abschluß des betreffenden Rechtsgeschäfts zuständigen Organ gesetzt worden sein. Die Vollversammlung der beklagten Partei sei mit der Frage der Verpachtung der GroßChristenalpe an den Kläger erstmals am 2.2.1979 befaßt worden, wobei dem Kläger sofort erklärt worden sei, daß der Pachtvertrag ungültig sei. Auch eine Anscheinsvollmacht sei nicht gegeben. Daß in früheren Jahren in einigen Fällen Pachtverträge vom Ausschuß und nicht von der Vollversammlung abgeschlossen wurden, reiche für die Annahme einer Anscheinsvollmacht nicht aus, zumal der Kläger im Verfahren erster Instanz konkrete Behauptungen, auf einen von der beklagten Partei gesetzten Anschein vertraut zu haben, nicht aufgestellt habe. Ein gültiger Pachtvertrag mit dem Kläger sei demnach aber nicht zustandegekommen. Demnach stehe dem Kläger aber auch der von ihm geltendgemachte Nichterfüllungsschaden, der nur bei Leistungsstörung eines gültig zustandegekommenen Vertrages gerechtfertigt sein könnte, nicht zu.Dabei handle es sich nicht um eine bloße Organisationsvorschrift sondern um eine Anordnung, die die Handlungsfähigkeit der Organe der Agrargemeinschaft auch im Außenverhältnis, also Dritten gegenüber, beschränke. Im vorliegenden Fall sei daraus zu folgern, daß die vom Obmann und den beiden Ausschußmitgliedern ohne Deckung durch einen Beschluß der Vollversammlung vorgenommene Verpachtung der Groß-Christenalpe für die beklagte Partei nicht verbindlich sei. Auch eine schlüssige Willenserklärung der beklagten Partei liege nicht vor. Zwar könnten juristische Personen des öffentlichen Rechts ihren Willen auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des Paragraph 863, ABGB erklären. Das Verhalten, auf Grund dessen ein bestimmter Erklärungswert erschlossen werde, müsse aber immer von dem zum Abschluß des betreffenden Rechtsgeschäfts zuständigen Organ gesetzt worden sein. Die Vollversammlung der beklagten Partei sei mit der Frage der Verpachtung der GroßChristenalpe an den Kläger erstmals am 2.2.1979 befaßt worden, wobei dem Kläger sofort erklärt worden sei, daß der Pachtvertrag ungültig sei. Auch eine Anscheinsvollmacht sei nicht gegeben. Daß in früheren Jahren in einigen Fällen Pachtverträge vom Ausschuß und nicht von der Vollversammlung abgeschlossen wurden, reiche für die Annahme einer Anscheinsvollmacht nicht aus, zumal der Kläger im Verfahren erster Instanz konkrete Behauptungen, auf einen von der beklagten Partei gesetzten Anschein vertraut zu haben, nicht aufgestellt habe. Ein gültiger Pachtvertrag mit dem Kläger sei demnach aber nicht zustandegekommen. Demnach stehe dem Kläger aber auch der von ihm geltendgemachte Nichterfüllungsschaden, der nur bei Leistungsstörung eines gültig zustandegekommenen Vertrages gerechtfertigt sein könnte, nicht zu.