Entscheidungsgründe:
Alois Zangerl, ein Rechtsvorgänger des Klägers, vermietete mit Vertrag vom 20. Juli 1964 dem Heinrich (auch Heinz) Jäger das in Dornbirn, Hatlerstraße 5 a, gelegene, nunmehr aufgekündigte Geschäftslokal zum Betrieb des Friseurgewerbes. In Punkt 9. dieses Vertrages wurde vereinbart: "Als besondere Kündigungsgründe gelten Hausverkauf und mehr als zweimonatiger Rückstand des Mietzinses."
Der schriftliche Mietvertrag ist nur vom Mieter Heinz Jäger unterfertigt. Mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 1972 verkaufte Heinz Jäger den in den gemieteten Räumen betriebenen Filialbetrieb mit Warenlager sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung an die Beklagte. "Ende des Jahres 1972" unterfertigte (nur) die Beklagte einen handschriftlichen Zusatz auf dem Mietvertrag vom 20. Juli 1964 der folgenden Wortlaut hat. "Ich, Helga Paterno, als Käuferin des Geschäftes mit Zustimmung des Besitzers Hr. Alois Zangerl erkläre mich mit dem vorliegenden Mietvertrag voll und ganz einverstanden."
Mit Kaufvertrag vom 26. August 1988 verkaufte der Kläger die Liegenschaft Dornbirn, Hatlerstraße 5 a, um den Preis von 1,700.000 S an Hermann Bischof. Eine Verbücherung dieses Vertrages erfolgte bis jetzt nicht.
Der Kläger kündigt der Beklagten das Geschäftslokal mit der am 29. Dezember 1988 eingebrachten und zugestellten Aufkündigung aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 13 MRG zum 30. Juni 1989 auf. Er brachte vor, "mit Mietvertrag vom 20. 7. 1964" sei vereinbart worden, daß Hausverkauf als Kündigungsgrund zu gelten habe. Die Beklagte wendete ein, der geltend gemachte Kündigungsgrund liege nicht vor.Der Kläger kündigt der Beklagten das Geschäftslokal mit der am 29. Dezember 1988 eingebrachten und zugestellten Aufkündigung aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG zum 30. Juni 1989 auf. Er brachte vor, "mit Mietvertrag vom 20. 7. 1964" sei vereinbart worden, daß Hausverkauf als Kündigungsgrund zu gelten habe. Die Beklagte wendete ein, der geltend gemachte Kündigungsgrund liege nicht vor.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Es führte aus, die Beklagte habe nach Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes mit dem damaligen Eigentümer im Jahr 1972 einen neuen und selbständig zu beurteilenden Mietvertrag abgeschlossen. Im Jahr 1972 hätte auch für Geschäftsräume nach § 19 Abs 6 MG Umstände als Kündigungsgrund vereinbart werden können, die als wichtig und bedeutsam anzusehen gewesen seien. Punkt 9. des Mietvertrages sei daher wirksam zustande gekommen. Es müsse das besondere Anliegen des Vermieters anerkannt werden, daß ein Bestandvertrag aufgelöst werden könne, wenn das Bestandverhältnis der Verwertung der Liegenschaft hindernd entgegenstehe. Gerade bei kleineren Wohnobjekten sei die Frage, ob sie zur Gänze frei seien, für die Verwertungschancen und die Preisbildung von ausschlaggebender Bedeutung. Daß die Erziehlung eines höheren Preises oder die leichtere Veräußerungsmöglichkeit des Objektes Zweck des vereinbarten Kündigungsgrundes gewesen seien, liege auf der Hand. Wollte man die Bestandfreiheit bei kleinen Objekten im Fall ihres Verkaufes nicht als für den Vermieter wichtig und bedeutsam anerkennen, würde man Hauseigentümer, die die Veräußerung kleinerer Häuser in absehbarer Zeit in Erwägung zögen, außer Stande setzen, Wohnungen in diesem Haus zu vermieten. Daß die Kündigung auch vom Rechtsnachfolger dessen, der den Vertrag als Vermieter abgeschlossen habe, ausgesprochen werden könne, begegne keinen Bedenken. Es wäre verfehlt, in diesem Fall anzunehmen, daß nur der erste Vermieter kündigen könnte.Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Es führte aus, die Beklagte habe nach Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes mit dem damaligen Eigentümer im Jahr 1972 einen neuen und selbständig zu beurteilenden Mietvertrag abgeschlossen. Im Jahr 1972 hätte auch für Geschäftsräume nach Paragraph 19, Absatz 6, MG Umstände als Kündigungsgrund vereinbart werden können, die als wichtig und bedeutsam anzusehen gewesen seien. Punkt 9. des Mietvertrages sei daher wirksam zustande gekommen. Es müsse das besondere Anliegen des Vermieters anerkannt werden, daß ein Bestandvertrag aufgelöst werden könne, wenn das Bestandverhältnis der Verwertung der Liegenschaft hindernd entgegenstehe. Gerade bei kleineren Wohnobjekten sei die Frage, ob sie zur Gänze frei seien, für die Verwertungschancen und die Preisbildung von ausschlaggebender Bedeutung. Daß die Erziehlung eines höheren Preises oder die leichtere Veräußerungsmöglichkeit des Objektes Zweck des vereinbarten Kündigungsgrundes gewesen seien, liege auf der Hand. Wollte man die Bestandfreiheit bei kleinen Objekten im Fall ihres Verkaufes nicht als für den Vermieter wichtig und bedeutsam anerkennen, würde man Hauseigentümer, die die Veräußerung kleinerer Häuser in absehbarer Zeit in Erwägung zögen, außer Stande setzen, Wohnungen in diesem Haus zu vermieten. Daß die Kündigung auch vom Rechtsnachfolger dessen, der den Vertrag als Vermieter abgeschlossen habe, ausgesprochen werden könne, begegne keinen Bedenken. Es wäre verfehlt, in diesem Fall anzunehmen, daß nur der erste Vermieter kündigen könnte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Aufkündigung aufhob und das Räumungsbegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Die Vereinbarung im Mietvertrag vom 20. Juli 1964, wonach der Verkauf des Hauses Kündigungsgrund für das Geschäftslokal sei, sei nach der damaligen Rechtslage unwirksam gewesen. Da die Beklagte mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 1967 den gesamten Filialbetrieb übernommen habe, habe sie auch die Mietrechte des Heinrich Jäger erworben, andernfalls hätte sie den Filialbetrieb nicht weiterführen können. Ein gespaltenes Vertragsverhältnis sei jedoch deshalb nicht entstanden, weil der Vermieter mit dieser Mietrechtsabtretung allderings offenbar nur unter der Voraussetzung, daß die Beklagte auch den Mietvertrag vom 20. Juli 1964 akzeptiere, einverstanden gewesen sei. In der Erklärung der Beklagten im Anschluß an den Mietvertrag vom 20. Juli 1964 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie das Geschäft mit Zustimmung des Besitzers übernehme. Ihre Erklärung sei daher dahin zu verstehen, daß dadurch die Vertragsübernahme vollständig geworden sei. Dies habe zur Folge, daß für die Beklagte der Vertrag nur soweit Gültigkeit gehabt habe, als er gegenüber dem Vormieter wirksam gewesen sei. Da der Kündigungsgrund im Jahre 1964 nicht wirksam habe vereinbart werden können, habe diese unwirksame Vereinbarung auch keine Rechtswirkung für die Beklagte entfalten können. Entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes sei kein selbständiger Vertrag zwischen dem Hauseigentümer und der Beklagten zustande gekommen. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre zu prüfen, ob der Kündigungsgrund des Hausverkaufes gemäß § 19 Abs 6 MG wirksam hätte vereinbart werden können. Selbst bei anderer Absicht der Parteien mangelte es aber an der Schriftform, weil der Vermieter den handschrifltichen, von der Beklagten unterfertigten Zusatz nicht unterschrieben habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Aufkündigung aufhob und das Räumungsbegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Die Vereinbarung im Mietvertrag vom 20. Juli 1964, wonach der Verkauf des Hauses Kündigungsgrund für das Geschäftslokal sei, sei nach der damaligen Rechtslage unwirksam gewesen. Da die Beklagte mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 1967 den gesamten Filialbetrieb übernommen habe, habe sie auch die Mietrechte des Heinrich Jäger erworben, andernfalls hätte sie den Filialbetrieb nicht weiterführen können. Ein gespaltenes Vertragsverhältnis sei jedoch deshalb nicht entstanden, weil der Vermieter mit dieser Mietrechtsabtretung allderings offenbar nur unter der Voraussetzung, daß die Beklagte auch den Mietvertrag vom 20. Juli 1964 akzeptiere, einverstanden gewesen sei. In der Erklärung der Beklagten im Anschluß an den Mietvertrag vom 20. Juli 1964 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie das Geschäft mit Zustimmung des Besitzers übernehme. Ihre Erklärung sei daher dahin zu verstehen, daß dadurch die Vertragsübernahme vollständig geworden sei. Dies habe zur Folge, daß für die Beklagte der Vertrag nur soweit Gültigkeit gehabt habe, als er gegenüber dem Vormieter wirksam gewesen sei. Da der Kündigungsgrund im Jahre 1964 nicht wirksam habe vereinbart werden können, habe diese unwirksame Vereinbarung auch keine Rechtswirkung für die Beklagte entfalten können. Entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes sei kein selbständiger Vertrag zwischen dem Hauseigentümer und der Beklagten zustande gekommen. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre zu prüfen, ob der Kündigungsgrund des Hausverkaufes gemäß Paragraph 19, Absatz 6, MG wirksam hätte vereinbart werden können. Selbst bei anderer Absicht der Parteien mangelte es aber an der Schriftform, weil der Vermieter den handschrifltichen, von der Beklagten unterfertigten Zusatz nicht unterschrieben habe.