Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof schließt sich den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes an. Zu den Ausführungen des Revisionsrekurses ist noch zu bemerken: Das Markenschutzgesetz in seiner ursprünglichen Fassung enthielt in § 30 Abs. 1 die Bestimmung: "Über die Frage, ob jemand das ausschließliche Gebrauchsrecht an einer Marke zustehe, sowie über die Priorität und Übertragung dieses Rechtes, ferner über die Frage, ob eine registrierte Marke von einem Dritten für eine andere Gattung von Waren benutzt werden könne (§ 7), erkennt das Bundesministerium für Handel und Verkehr." Obwohl diese Vorschrift eher hätte Zweifel darüber aufkommen lassen können, ob nicht die Ministerialzuständigkeit auch dann gegeben ist, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien handelt, wurde von Lehre und Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß das Ministerium über das ausschließliche Gebrauchsrecht an der Marke nur insoweit abzusprechen habe, als es sich dabei um die Frage des Marken-, nicht des Zivilrechtes handelt, und daß das ordentliche Gericht insbesondere dann zuständig sei, wenn es um ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gehe (vgl. Emanuel Adler, österr. Markenrecht, S. 479; Abel, Markenrecht, S. 236 f.; Dr. Albert Sachs, die österr. Gesetzgebung über den Markenschutz, S. 164, Nr. 22 - 24). Diese Bestimmung wurde durch die Novellengesetzgebung beseitigt und erhielt § 30 Markenschutzgesetz schließlich die Fassung, daß jeder zur Erwerbung eines Markenrechtes Berechtigte beim Patentamt die Feststellung beantragen könne, daß ein Zeichen, das zur Bezeichnung von Waren bestimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes (also des Markenschutzgesetzes) nicht unter das Recht an einer bestimmten registrierten Marke falle. Durch diese neue Fassung wurden die Grenzen des Umfanges der Zuständigkeit des Patentamtes für Feststellungsbegehren gerade in der Richtung klargestellt, daß es sich nur um markenrechtliche Fragen handeln darf. Daß die beklagte Partei bereits beim Patentamt einen Antrag auf Löschung der für die klagende Partei eingetragenen Marken auf Grund der Priorität ihrer eigenen Marken gestellt hat, hat mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun, da sich ja der Löschungsantrag der beklagten Partei auf markenrechtliche Gründe stützt, während die klagende Partei ihre Feststellungsbegehren lediglich auf vertragliche Vereinbarungen stützt. Die geltende Fassung des § 51 Abs. 2 Z. 9 JN. besagt nur, daß ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Handelsgerichte Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen, gehören, insoweit hiefür nicht andere gesetzliche Vorschriften bestehen. Dies besagt nur, daß die Zuständigkeit des Handelsgerichtes gewissermaßen subsidiär, nämlich immer und nur dann gegeben ist, wenn nicht nach den Sondervorschriften eine andere Behörde zuständig ist, also wenn nicht nach dem Markenschutzgesetz das Patentamt bzw. der Patentgerichtshof oder auch die Strafgerichte zuständig sind. Auf Grund der in der Klage gestellten Feststellungsbegehren hat das Gericht nicht über Bestand, Subjekt, Priorität und Umfang der Markenrechte sowie darüber, ob die beklagte Partei vom markenrechtlichen Standpunkte berechtigt ist, den Antrag auf Löschung der klägerischen Marken beim Patentamte zu stellen, sondern lediglich darüber zu entscheiden, ob trotz der Priorität der für die beklagte Partei registrierten Marken und der allenfalls vom markenrechtlichen Standpunkte vorhandenen Berechtigung der Beklagten zum Löschungsbegehren auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen die klagende Partei zur weiteren Benutzung der für sie registrierten Marken in Österreich berechtigt und die beklagte Partei nicht berechtigt ist, die Löschung dieser Marken zu verlangen. Daß in dem Klagebegehren selbst auf die vertraglichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges und der handelsgerichtlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung, zumal der Rechtsgrund im Sinne des § 226 ZPO. überhaupt nicht im Klagebegehren selbst anzugeben und auch nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist, sondern sich aus Klagserzählung und Entscheidungsgründen ergibt.Der Oberste Gerichtshof schließt sich den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes an. Zu den Ausführungen des Revisionsrekurses ist noch zu bemerken: Das Markenschutzgesetz in seiner ursprünglichen Fassung enthielt in Paragraph 30, Absatz eins, die Bestimmung: "Über die Frage, ob jemand das ausschließliche Gebrauchsrecht an einer Marke zustehe, sowie über die Priorität und Übertragung dieses Rechtes, ferner über die Frage, ob eine registrierte Marke von einem Dritten für eine andere Gattung von Waren benutzt werden könne (Paragraph 7,), erkennt das Bundesministerium für Handel und Verkehr." Obwohl diese Vorschrift eher hätte Zweifel darüber aufkommen lassen können, ob nicht die Ministerialzuständigkeit auch dann gegeben ist, wenn es sich um ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien handelt, wurde von Lehre und Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß das Ministerium über das ausschließliche Gebrauchsrecht an der Marke nur insoweit abzusprechen habe, als es sich dabei um die Frage des Marken-, nicht des Zivilrechtes handelt, und daß das ordentliche Gericht insbesondere dann zuständig sei, wenn es um ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gehe vergleiche Emanuel Adler, österr. Markenrecht, S. 479; Abel, Markenrecht, S. 236 f.; Dr. Albert Sachs, die österr. Gesetzgebung über den Markenschutz, S. 164, Nr. 22 - 24). Diese Bestimmung wurde durch die Novellengesetzgebung beseitigt und erhielt Paragraph 30, Markenschutzgesetz schließlich die Fassung, daß jeder zur Erwerbung eines Markenrechtes Berechtigte beim Patentamt die Feststellung beantragen könne, daß ein Zeichen, das zur Bezeichnung von Waren bestimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes (also des Markenschutzgesetzes) nicht unter das Recht an einer bestimmten registrierten Marke falle. Durch diese neue Fassung wurden die Grenzen des Umfanges der Zuständigkeit des Patentamtes für Feststellungsbegehren gerade in der Richtung klargestellt, daß es sich nur um markenrechtliche Fragen handeln darf. Daß die beklagte Partei bereits beim Patentamt einen Antrag auf Löschung der für die klagende Partei eingetragenen Marken auf Grund der Priorität ihrer eigenen Marken gestellt hat, hat mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun, da sich ja der Löschungsantrag der beklagten Partei auf markenrechtliche Gründe stützt, während die klagende Partei ihre Feststellungsbegehren lediglich auf vertragliche Vereinbarungen stützt. Die geltende Fassung des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN. besagt nur, daß ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Handelsgerichte Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen, gehören, insoweit hiefür nicht andere gesetzliche Vorschriften bestehen. Dies besagt nur, daß die Zuständigkeit des Handelsgerichtes gewissermaßen subsidiär, nämlich immer und nur dann gegeben ist, wenn nicht nach den Sondervorschriften eine andere Behörde zuständig ist, also wenn nicht nach dem Markenschutzgesetz das Patentamt bzw. der Patentgerichtshof oder auch die Strafgerichte zuständig sind. Auf Grund der in der Klage gestellten Feststellungsbegehren hat das Gericht nicht über Bestand, Subjekt, Priorität und Umfang der Markenrechte sowie darüber, ob die beklagte Partei vom markenrechtlichen Standpunkte berechtigt ist, den Antrag auf Löschung der klägerischen Marken beim Patentamte zu stellen, sondern lediglich darüber zu entscheiden, ob trotz der Priorität der für die beklagte Partei registrierten Marken und der allenfalls vom markenrechtlichen Standpunkte vorhandenen Berechtigung der Beklagten zum Löschungsbegehren auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen die klagende Partei zur weiteren Benutzung der für sie registrierten Marken in Österreich berechtigt und die beklagte Partei nicht berechtigt ist, die Löschung dieser Marken zu verlangen. Daß in dem Klagebegehren selbst auf die vertraglichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges und der handelsgerichtlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung, zumal der Rechtsgrund im Sinne des Paragraph 226, ZPO. überhaupt nicht im Klagebegehren selbst anzugeben und auch nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist, sondern sich aus Klagserzählung und Entscheidungsgründen ergibt.
Der angefochtene Beschluß ist somit zutreffend und mußte daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.