Entscheidungsgründe:
Die Kläger begehren die Feststellung, daß sie je zur Hälfte Eigentümer des Zubehörs und Inventars der Liegenschaft EZ * des Grundbuches der Katastralgemeinde K* seien. Sie brachten zur Begründung vor, sie hätten auf Grund des Übergabsvertrages vom 16. 9. 1971 vom Beklagten und dessen Gattin die Liegenschaft samt Inventar erworben, die ihnen in der Folge auch übergeben worden sei. Auf Grund des Kaufvertrages und der bereits durchgeführten Übergabe seien sie auch Eigentümer des Inventars. Trotzdem mache ihnen der Beklagte das Eigentumsrecht immer wieder streitig. Wegen des Verhaltens des Beklagten hätten sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er brachte im wesentlichen vor, für die gegenständliche Liegenschaft sei als Übergabspreis ein Betrag von S 300.000,-- vereinbart worden. Am 16. 9. 1971, noch vor Abfassung des Übergabsvertrages, sei aus steuerlichen Gründen vereinbart worden, daß nur ein Betrag von S 160.000,-- in den Vertrag aufgenommen und der im Vertrag nicht aufscheinende Betrag von S 140.000,-- in bar entrichtet werde. Die Kläger hätten das von der Übergabe ausgeschlossene Inventar nicht gekauft, es sei ihnen auch nie übergeben worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte und seine Ehegattin J* waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ * des Grundbuches der Katastralgemeinde K*, auf der sie eine Landwirtschaft betrieben. Da ihre Söhne J* und R* mangels Eignung bzw. Interesse für die Übernahme der Landwirtschaft nicht in Frage kamen, hielten sie nach anderen Übernehmern Ausschau. Im August 1971 kam es zwischen den Ehegatten G* und dem Erstkläger im Beisein von F* und R* G* jun. zu einer Besprechung, bei der ein Einverständnis über die Übergabe der Landwirtschaft an die Kläger erzielt wurde. Den Übergabspreis für die Liegenschaft „wie sie steht und liegt“ bezifferte der Beklagte mit S 300.000,-- zuzüglich der Leistung eines Ausgedinges, womit der Erstkläger einverstanden war. Bei einer folgenden Besprechung bekräftigten die Vertragspartner ihre bereits zustande gekommene Einigung, wonach die Ehegatten G* die gesamte Liegenschaft mit Zubehör um S 300.000,-- und Leistung eines Ausgedinges an die Kläger übergeben. Am 16. 9. 1971 fand eine letzte Besprechung statt. Die Ehegattin des Beklagten verlangte zusätzlich, daß ihr und dem Beklagten das Recht der Bewirtschaftung der Liegenschaft bis Mai 1972 zugestanden werde, weil sie noch einige Versicherungsmonate zur Erlangung der Bauernpension benötigte. Damit erklärten sich die Kläger ohne weiteres einverstanden. H* schlug vor, den schriftlichen Übergabsvertrag nur hinsichtlich der Liegenschaft, ohne Zubehör abzuschließen, um die Bewirtschaftung durch die Ehegatten G* bis Mai 1972 glaubhaft erscheinen zu lassen. Mit diesem Vorschlag waren die Vertragspartner einverstanden, zumal sie sich aus einer derartigen Vorgangsweise auch eine Ersparnis an Gebühren und Steuern erhofften. Sie vereinbarten den schriftlichen Übergabsvertrag mit einem Übergabspreis von S 160.000,-- zuzüglich Ausgedinge nur über die Liegenschaft ohne Zubehör abzuschließen; für das Zubehör sollten die Kläger auf Grund der mündlichen Vereinbarung weitere S 140.000,-- an die Ehegatten G* bezahlen. In der Folge wurde der schriftliche Übergabsvertrag von Rechtsanwalt Dr. G* in * abgefaßt. Dieser Übergabsvertrag sieht im Punkt 3) vor, daß R* und J* G* den Klägern die Liegenschaft EZ * KG K* mit Ausnahme des gesamten Zubehörs bzw Inventars (sämtliche Viehstücke, Geräte, Maschinen, Werkzeuge und Fahrnisse) welche weiterhin im Eigentum der Übergeber bleiben sollen, übergeben. Vom Übergabspreis hatten die Kläger einen Betrag von S 10.000,-- schon vor Errichtung des schriftlichen Übergabsvertrages an die Ehegatten G* bezahlt; weitere S 130.000,--überwiesen sie ohne Widmung am 15. 10. 1971, den Rest von S 160.000,-- erlegten sie beim Vertragsverfasser, der diesen Betrag am 26. 6. 1972 an die Ehegatten G* überwies. Die Kläger zogen auf die ihnen übergebene Liegenschaft und leben seither dort gemeinsam mit den Ehegatten G*. Da der Beklagte nach einiger Zeit die Überzeugung gewann, er habe die Liegenschaft, deren Wert er nun auf 1,5 Millionen Schilling schätzte, zu billig übergeben, suchte er nach Möglichkeiten, sich zumindest teilweise schadlos zu halten. Gestützt auf Punkt 3) des schriftlichen Übergabsvertrages vertrat er den Standpunkt, daß er und seine Gattin nach wie vor Eigentümer des Inventars seien und begann auch mit der Verwertung von Maschinen. Auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Klagevertreters vom 18. 9. 1973, die beiseite geschafften Geräte zurückzustellen oder zu bezahlen, antwortete der vom Beklagten beauftragte Rechtsanwalt Dr. W* mit Schreiben vom 21. 9. 1973, in dem die Entfernung der Geräte als Irrtum bezeichnet und unverzügliche Rückstellung in Aussicht gestellt wurde. In einem weiteren Schreiben Dris. W* vom 17. 12. 1975 wurde ausdrücklich erwähnt, daß die Ehegatten G* den Klägern auch das Zubehör der Liegenschaft übergeben hätten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die gegenständliche Feststellungsklage zulässig sei, weil das Verhältnis der Streitteile zueinander ein Dauerrechtsverhältnis sei und mit Leistungsklagen nur einzelne sich daraus ergebende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, was eine unzweckmäßige Häufung von Rechtsstreitigkeiten ergeben würde. Die vertragliche Vereinbarung der Streitteile, die Liegenschaft werde „wie sie liegt und steht“ um S 300.000,-- übergeben, könne nur dahin verstanden werden, daß auch das Inventar davon umfaßt war.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten keine Folge. Es fand das erstgerichtliche Verfahren mängelfrei und die Beweiswürdigung des Erstrichters zutreffend. Rechtlich ging es davon aus, daß entgegen Punkt 3) des schriftlichen Übergabsvertrages das dort angeführte Gutsinventar (§ 296 ABGB) gemeinsam mit der Liegenschaft an die Kläger verkauft worden sei. Es könne auch keinem Zweifel unterliegen, daß die für den Eigentumserwerb erforderliche Übergabe erfolgt sei. Wohl seien diesbezüglich vom Erstgericht keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen worden, doch ergebe sich dies aus dem in der Aktenlage gedeckten Sachverhalt in seiner Gesamtheit. Die Kläger seien auf die ihnen übergebene Wirtschaft gezogen und lebten seither dort; die Gattin des Beklagten, J* G* habe selbst bezeugt, daß den Klägern die Maschinen sowie das sonstige Zubehör zur Benützung überlassen worden sei, was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt worden sei. Auch das rechtliche Interesse im Sinne des § 228 ZPO sei gegeben: Der Beklagte vertrete (weiterhin) den Standpunkt, Eigentümer des Zubehörs zu sein. Daraus folge eine ernstliche Gefährdung der Rechtslage der Kläger, welche die Feststellungsklage als zulässig erscheinen lasse.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten keine Folge. Es fand das erstgerichtliche Verfahren mängelfrei und die Beweiswürdigung des Erstrichters zutreffend. Rechtlich ging es davon aus, daß entgegen Punkt 3) des schriftlichen Übergabsvertrages das dort angeführte Gutsinventar (Paragraph 296, ABGB) gemeinsam mit der Liegenschaft an die Kläger verkauft worden sei. Es könne auch keinem Zweifel unterliegen, daß die für den Eigentumserwerb erforderliche Übergabe erfolgt sei. Wohl seien diesbezüglich vom Erstgericht keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen worden, doch ergebe sich dies aus dem in der Aktenlage gedeckten Sachverhalt in seiner Gesamtheit. Die Kläger seien auf die ihnen übergebene Wirtschaft gezogen und lebten seither dort; die Gattin des Beklagten, J* G* habe selbst bezeugt, daß den Klägern die Maschinen sowie das sonstige Zubehör zur Benützung überlassen worden sei, was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt worden sei. Auch das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 228, ZPO sei gegeben: Der Beklagte vertrete (weiterhin) den Standpunkt, Eigentümer des Zubehörs zu sein. Daraus folge eine ernstliche Gefährdung der Rechtslage der Kläger, welche die Feststellungsklage als zulässig erscheinen lasse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Kläger beantragen, der Revision keine Folge zu geben.