Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, weil die Frage, ob Rechtsmißbrauch im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB vorliege, keine Bemessungsfrage darstellt (EFSlg 46.683, 44.059, 41.738 ua), sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision der Klägerin ist zwar zulässig, weil die Frage, ob Rechtsmißbrauch im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB vorliege, keine Bemessungsfrage darstellt (EFSlg 46.683, 44.059, 41.738 ua), sie ist aber nicht berechtigt.
Nach § 94 Abs 2 ABGB erlischt der Unterhaltsanspruch des den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nicht dadurch, daß der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird, es sei denn, daß die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches ein Mißbrauch des Rechts wäre. Rechtsmißbrauch nach dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn der den Unterhalt fordernde Ehegatte erkennen läßt, daß er nicht bloß einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt (JBl. 1986, 524). Als Rechtsmißbrauch wurde es beurteilt, wenn die Frau ohne zureichende Gründe die häusliche Gemeinschaft verließ, die Trennung trotz Bemühen des anderen Teiles aufrecht erhält und damit die ihr obliegende Beistandspflicht nicht erfüllte, dennoch aber den in der Zahlung von Unterhaltsbeträgen gelegenen Beistand des Mannes in Anspruch nehmen wollte (EFSlg 42.550, 42.551, 42.556, 39.982, 39.983 ua). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Mag auch der Beklagte nach einer Auseinandersetzung mit der Klägerin, die dadurch ausgelöst wurde, daß die Klägerin entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Beklagten mit Elisabeth S***, deren lesbische Neigungen bekannt waren, Umgang pflog, als die Klägerin die Nachtruhe störte, erklärt haben, sie möge verschwinden und ihr beim klärenden Gespräch am nächsten Tag anheimgestellt haben, sie möge gehen oder nicht, wenn sie nur ihr Leben endlich in die Hand nehme, so hat er doch, als die Klägerin nach kurzer Zeit nach Wien zurückkehrte, wiederholt und unter Tränen versucht, sie zur Rückkehr in den Haushalt zu bewegen. Die Klägerin lehnte dies aber ohne objektiv zureichenden Grund ab und ging in der Folge eine Bindung zu Elisabeth S***, bei der sie nicht nur wohnt, sondern mit der sie auch intime Zärtlichkeiten austauscht, ein. Löste sich die Klägerin aber innerlich gänzlich vom Beklagten und ging sie dafür eine Bindung zu einer Frau ein, von der sie selbst zugibt, sie habe zu dieser Frau eine starke Beziehung, sie wisse nicht, ob es Liebe oder Abhängigkeit sei, sie tausche mit dieser Frau Zärtlichkeiten aus, und nahm sie mit dieser Frau eine Wohngemeinschaft auf, so daß der Beklagte mit Grund annehmen kann, es bestehe eine lesbische Lebensgemeinschaft, erfolgt dann die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches rechtsmißbräuchlich.Nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB erlischt der Unterhaltsanspruch des den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nicht dadurch, daß der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird, es sei denn, daß die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches ein Mißbrauch des Rechts wäre. Rechtsmißbrauch nach dieser Gesetzesstelle liegt vor, wenn der den Unterhalt fordernde Ehegatte erkennen läßt, daß er nicht bloß einzelne aus dem ehelichen Verhältnis entspringende Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechtweg über alle Bindungen aus der ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist, dennoch aber vom anderen Ehepartner die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis begehrt (JBl. 1986, 524). Als Rechtsmißbrauch wurde es beurteilt, wenn die Frau ohne zureichende Gründe die häusliche Gemeinschaft verließ, die Trennung trotz Bemühen des anderen Teiles aufrecht erhält und damit die ihr obliegende Beistandspflicht nicht erfüllte, dennoch aber den in der Zahlung von Unterhaltsbeträgen gelegenen Beistand des Mannes in Anspruch nehmen wollte (EFSlg 42.550, 42.551, 42.556, 39.982, 39.983 ua). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Mag auch der Beklagte nach einer Auseinandersetzung mit der Klägerin, die dadurch ausgelöst wurde, daß die Klägerin entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Beklagten mit Elisabeth S***, deren lesbische Neigungen bekannt waren, Umgang pflog, als die Klägerin die Nachtruhe störte, erklärt haben, sie möge verschwinden und ihr beim klärenden Gespräch am nächsten Tag anheimgestellt haben, sie möge gehen oder nicht, wenn sie nur ihr Leben endlich in die Hand nehme, so hat er doch, als die Klägerin nach kurzer Zeit nach Wien zurückkehrte, wiederholt und unter Tränen versucht, sie zur Rückkehr in den Haushalt zu bewegen. Die Klägerin lehnte dies aber ohne objektiv zureichenden Grund ab und ging in der Folge eine Bindung zu Elisabeth S***, bei der sie nicht nur wohnt, sondern mit der sie auch intime Zärtlichkeiten austauscht, ein. Löste sich die Klägerin aber innerlich gänzlich vom Beklagten und ging sie dafür eine Bindung zu einer Frau ein, von der sie selbst zugibt, sie habe zu dieser Frau eine starke Beziehung, sie wisse nicht, ob es Liebe oder Abhängigkeit sei, sie tausche mit dieser Frau Zärtlichkeiten aus, und nahm sie mit dieser Frau eine Wohngemeinschaft auf, so daß der Beklagte mit Grund annehmen kann, es bestehe eine lesbische Lebensgemeinschaft, erfolgt dann die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches rechtsmißbräuchlich.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.