Begründung:
Die zwischen den Streitteilen am 17. April 1964 geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. Jänner 1984, 6 Cg 259/83, aus dem beiderseitigen, gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Im Zuge des Ehescheidungsverfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, der u. a. vorsieht:
"In Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens vereinbaren die Streitteile, daß die eheliche Wohnung im Haus Frießnitz Nr. 34, 9183 Rosenbach, samt allen Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen der Klägerin allein verbleibt, mit Ausnahme der persönlichen Sachen des Beklagten und zwar folgender Gegenstände, die dem Beklagten zufallen: 1 Radio, Marke Minerva, 1 zweitüriger Kasten im Knabenzimmer, ein Bett im Knabenzimmer, ein Tisch und zwei Fauteuils im Knabenzimmer, ein vierteiliger Kasten aus dem Schlafzimmer im ersten Stock, ein Ehebett aus dem Schlafzimmer, eine Psyche aus dem Schlafzimmer, ein Gewehrschrank mit 7 Gewehren, sämtliche Jagdtrophäen, zwei Schaffelle (Bettvorleger), 2 Wolldecken und zwei Bettüberzüge sowie zwei Polsterüberzüge und die Motorsäge. Die Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme des Hausrates bleibt vorbehalten (§§ 81 ff. EheG)". Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1 KG Frießnitz mit dem Haus Frießnitz 34 ist die Antragsgegnerin. Das Wohnhaus, das ein Erdgeschoß und ein Obergeschoß aufweist, wurde in den Jahren 1967 bis 1970 errichtet; es diente den Ehegatten während der Ehe als Ehewohnung."In Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens vereinbaren die Streitteile, daß die eheliche Wohnung im Haus Frießnitz Nr. 34, 9183 Rosenbach, samt allen Einrichtungsgegenständen und Fahrnissen der Klägerin allein verbleibt, mit Ausnahme der persönlichen Sachen des Beklagten und zwar folgender Gegenstände, die dem Beklagten zufallen: 1 Radio, Marke Minerva, 1 zweitüriger Kasten im Knabenzimmer, ein Bett im Knabenzimmer, ein Tisch und zwei Fauteuils im Knabenzimmer, ein vierteiliger Kasten aus dem Schlafzimmer im ersten Stock, ein Ehebett aus dem Schlafzimmer, eine Psyche aus dem Schlafzimmer, ein Gewehrschrank mit 7 Gewehren, sämtliche Jagdtrophäen, zwei Schaffelle (Bettvorleger), 2 Wolldecken und zwei Bettüberzüge sowie zwei Polsterüberzüge und die Motorsäge. Die Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme des Hausrates bleibt vorbehalten (Paragraphen 81, ff. EheG)". Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1 KG Frießnitz mit dem Haus Frießnitz 34 ist die Antragsgegnerin. Das Wohnhaus, das ein Erdgeschoß und ein Obergeschoß aufweist, wurde in den Jahren 1967 bis 1970 errichtet; es diente den Ehegatten während der Ehe als Ehewohnung.
Der Antragsteller begehrte mit dem am 4. Jänner 1985 beim Erstgericht eingebrachten Antrag, der Antragsgegnerin die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 1 Mio. aufzuerlegen. Er schränkte dieses Begehren in der Tagsatzung vom 7. Februar 1985 auf S 500.000,-- ein und erweiterte es in der Tagsatzung vom 6. August 1986 auf S 726.737,-- s.A. Der Antragsteller brachte vor, er habe zur Errichtung des Wohnhauses Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen erbracht, die die Auferlegung einer Ausgleichszahlung rechtfertigten. Der im Scheidungsverfahren abgeschlossene Vergleich habe seinen Anspruch auf Leistung der Ausgleichszahlung unberührt gelassen.
Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung des Antrages. Mit dem im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleich sei das eheliche Gebrauchsvermögen vollständig aufgeteilt worden; auch eheliche Ersparnisse, die der Aufteilung unterlägen, seien nicht vorhanden. Schon aus diesem Grunde könne der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung erheben. Im übrigen habe die Antragsgegnerin das Wohnhaus zur Gänze aus eigenen Mitteln errichtet, so daß die Auferlegung einer Ausgleichszahlung auch nicht der Billigkeit entspräche.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte fest, mit dem im Zuge des Scheidungsverfahrens abgeschlossenen Vergleich sei zwischen den Streitteilen eine Einigung hinsichtlich "einzelner Punkte ihres Vermögens" zustandegekommen. Der Gesamtwert der Liegenschaft betrage S 1,622.330,--.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Haus samt dem Grundstück sei durch den Vergleich der Antragsgegnerin zugeteilt worden. Wenn sich die Parteien die Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens vorbehalten hätten, so könne sich dieser Vorbehalt nur noch auf den PKW beziehen, dessen wertmäßige Aufteilung aber nicht beantragt worden sei. Weiteres aufzuteilendes Vermögen sei nicht vorhanden gewesen. Demzufolge sei der Antrag abzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Antragstellers teilweise Folge. Es bestätigte die angefochtene Entscheidung insoweit, als das Begehren auf Leistung einer S 500.000,-- übersteigenden Ausgleichszahlung abgewiesen wurde. Im übrigen hob es die Entscheidung des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Das Rekursgericht führte aus, der Außerstreitrichter habe über den Antrag auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur insoweit zu entscheiden, als eine Einigung der früheren Ehegatten nicht erfolgt sei. Liege eine umfassende Aufteilungsvereinbarung vor, könne auch dann keine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs. 1 EheG begehrt werden, wenn ein Ehegatte die getroffene Regelung nachträglich als unbillig empfinde. Anders sei dies aber dann, wenn sich die Ehegatten zwar darüber einig geworden seien, welcher von ihnen die Ehewohnung und einen etwa damit verbundenen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft übernehme, nicht aber darüber, ob und welche Ausgleichszahlungen dieser dem anderen zu leisten habe. Es sei dann zulässig, das Gericht auch bloß zur Entscheidung über das Begehren auf Leistung einer Ausgleichszahlung anzurufen. Aus der Textierung des von den Streitteilen im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs lasse sich ein Verzicht auf die Leistung einer Ausgleichszahlung nicht ableiten. Das Erstgericht habe nur festgestellt, daß es zu einer Einigung zwischen den Streitteilen über einzelne Punkte des Vermögens gekommen sei. Das Erstgericht habe aber die im Verfahren abgelegten Aussagen der Parteien zur Beurteilung der Tragweite des abgeschlossenen Vergleichs nicht herangezogen. Aus den Erklärungen der Parteien ergebe sich, daß eine Willensübereinstimmung auch in der Richtung, daß der Antragsteller auf die Geltendmachung einer Ausgleichszahlung verzichte, nicht als erwiesen erachtet werden könne. Der abgeschlossene Vergleich stehe demnach dem Begehren des Antragstellers nicht entgegen. Im fortgesetzten Verfahren werde jedoch zu ermitteln sein, welchen Beitrag der Antragsteller zur Schaffung des Wohnhauses geleistet habe. Das S 500.000,-- übersteigende Begehren sei erst in der Tagsatzung vom 6. August 1986, somit nach Ablauf der Frist des § 95 EheG gestellt worden; dieses Begehren sei demgemäß abzuweisen.Das Rekursgericht führte aus, der Außerstreitrichter habe über den Antrag auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur insoweit zu entscheiden, als eine Einigung der früheren Ehegatten nicht erfolgt sei. Liege eine umfassende Aufteilungsvereinbarung vor, könne auch dann keine Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG begehrt werden, wenn ein Ehegatte die getroffene Regelung nachträglich als unbillig empfinde. Anders sei dies aber dann, wenn sich die Ehegatten zwar darüber einig geworden seien, welcher von ihnen die Ehewohnung und einen etwa damit verbundenen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft übernehme, nicht aber darüber, ob und welche Ausgleichszahlungen dieser dem anderen zu leisten habe. Es sei dann zulässig, das Gericht auch bloß zur Entscheidung über das Begehren auf Leistung einer Ausgleichszahlung anzurufen. Aus der Textierung des von den Streitteilen im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs lasse sich ein Verzicht auf die Leistung einer Ausgleichszahlung nicht ableiten. Das Erstgericht habe nur festgestellt, daß es zu einer Einigung zwischen den Streitteilen über einzelne Punkte des Vermögens gekommen sei. Das Erstgericht habe aber die im Verfahren abgelegten Aussagen der Parteien zur Beurteilung der Tragweite des abgeschlossenen Vergleichs nicht herangezogen. Aus den Erklärungen der Parteien ergebe sich, daß eine Willensübereinstimmung auch in der Richtung, daß der Antragsteller auf die Geltendmachung einer Ausgleichszahlung verzichte, nicht als erwiesen erachtet werden könne. Der abgeschlossene Vergleich stehe demnach dem Begehren des Antragstellers nicht entgegen. Im fortgesetzten Verfahren werde jedoch zu ermitteln sein, welchen Beitrag der Antragsteller zur Schaffung des Wohnhauses geleistet habe. Das S 500.000,-- übersteigende Begehren sei erst in der Tagsatzung vom 6. August 1986, somit nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG gestellt worden; dieses Begehren sei demgemäß abzuweisen.
Gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der nicht gerechtfertigt ist.