1. Der Oberste Gerichtshof beantragte mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 262/01z, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) , § 12a FLAG 1967 idFd BGBl 1977/646 (seinem ganzen Inhalt nach) als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag folgten weitere Anträge, sodass derzeit zahlreiche Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind. Es ist anzunehmen, dass sich die Frage nach der Verfassungsgemäßheit des § 12a FLAG noch in vielen Unterhaltsbemessungsverfahren stellen wird, in denen sich die vom Gesetz angeordnete Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei Bemessung des Geldunterhalts auswirkt.1. Der Oberste Gerichtshof beantragte mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 262/01z, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) , Paragraph 12 a, FLAG 1967 idFd BGBl 1977/646 (seinem ganzen Inhalt nach) als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag folgten weitere Anträge, sodass derzeit zahlreiche Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind. Es ist anzunehmen, dass sich die Frage nach der Verfassungsgemäßheit des Paragraph 12 a, FLAG noch in vielen Unterhaltsbemessungsverfahren stellen wird, in denen sich die vom Gesetz angeordnete Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei Bemessung des Geldunterhalts auswirkt.
Offenkundig deshalb sprach der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. März 2002, GZ G 7/02-6, aus, "in der Rechtssache G 7/02 - Anfechtung des § 12a FLAG durch den OGH - wird im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken".Offenkundig deshalb sprach der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. März 2002, GZ G 7/02-6, aus, "in der Rechtssache G 7/02 - Anfechtung des Paragraph 12 a, FLAG durch den OGH - wird im Fall einer Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken".
Ist nunmehr davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten Fälle erstrecken wird, so sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren präjudiziell für dieses Verfahren, weil der Geldunterhalt nach einer Aufhebung des § 12a FLAG durch eine (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe zu kürzen sein wird.Ist nunmehr davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall einer Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten Fälle erstrecken wird, so sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren präjudiziell für dieses Verfahren, weil der Geldunterhalt nach einer Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG durch eine (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe zu kürzen sein wird.
2. Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine solche Unterbrechung ist weder wegen eines vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahrens noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist jedoch durch eine analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung - widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern - auch für den Anlassfall maßgebend ist (3 Ob 64/02m; 4 Ob 52/02d).2. Gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine solche Unterbrechung ist weder wegen eines vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahrens noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist jedoch durch eine analoge Anwendung des Paragraph 190, ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung - widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern - auch für den Anlassfall maßgebend ist (3 Ob 64/02m; 4 Ob 52/02d).
Das Verfahren ist daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.Das Verfahren ist daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung des Paragraph 12 a, FLAG zu unterbrechen.