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Entscheidung 1 Ob 72/12p×

Entscheidung 1 Ob 72/12p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023035 Rechtssatz 26.04.1978Zivilrecht
Die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei ist Landessache (Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG), sodaß Ansprüche, die nicht den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffen, nicht gegen die Gemeinde zu richten sind.
RS0049942 Rechtssatz 19.03.1975Zivilrecht
Die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei ist Landessache (Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG), sodaß Amtshaftungsansprüche gegen das Land zu richten sind (vgl JBl 1970,265).
RS0053252 Rechtssatz 27.06.1979Zivilrecht
Maßnahmen, welche die Sicherungen des allgemeinen Verkehrs auf der Straße betreffen und die hiezu erforderlichen verkehrspolizeilichen Anordnungen sind dem Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" zuzuordnen.
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0087678 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Wird ein Schwertransport durch den Landeshauptmann bewilligt und dabei eine Transportbegleitung durch ein "ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan" angeordnet, so wird bei dieser Transportbegleitung hoheitlich gehandelt.
RS0087680 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Schuldhaftes Verhalten der im Organisationsbereich eines beliehenen Unternehmens hoheitlich tätig gewordenen physischen Personen ist immer den nach der Funktionstheorie in Betracht kommenden und nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträgern zuzurechnen.