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Entscheidung 1 Ob 72/22b×

Entscheidung 1 Ob 72/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob72/22b

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, * Malta, *, vertreten durch die BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 15.428,40 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 18. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Die Zurückziehung einer Revision ist nur bis zur Entscheidung über diese zulässig (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).

[2] Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18. 5. 2022 über die Revision der beklagten Partei entschieden und den Akt an die Geschäftsstelle übergeben. Der erst danach beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz der beklagten Partei mit der Mitteilung, dass das Rechtsmittel zurückgezogen werde, ist daher zurückzuweisen vergleiche RS0104364; RS0042029).

Textnummer

E135412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00072.22B.0622.000

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220622_OGH0002_0010OB00072_22B0000_000