[7] 1. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RS0114353). 1. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN grundsätzlich mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt auch bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RS0114353).
[8] Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt nach diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall 18.360 EUR (510 EUR x 36) und übersteigt damit nicht 30.000 EUR.
[9] 2. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden. 2. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[10] 3. Der Rechtsmittelausschluss des § 63 Abs 4 AußStrG gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage (vgl 3 Ob 34/09k = RS0124564; RS0112034 [T8]), insbesondere nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung (RS0113122 [T6, T7]; RS0115271 [T5, T6, T7]). Die Zurückweisung „aus formalen Gründen“ – wie hier – ist einer Zurückweisung wegen Verspätung gleichzuhalten. Der Rekurs ist daher zulässig. Da das Rekursgericht nicht im Sinn des § 68 Abs 1 AußStrG „über die Sache“, sondern lediglich über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses entschieden hat, ist das Rekursverfahren einseitig (10 Ob 89/19i mwN; RS0120614). 3. Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 63, Absatz 4, AußStrG gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage vergleiche 3 Ob 34/09k = RS0124564; RS0112034 [T8]), insbesondere nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung (RS0113122 [T6, T7]; RS0115271 [T5, T6, T7]). Die Zurückweisung „aus formalen Gründen“ – wie hier – ist einer Zurückweisung wegen Verspätung gleichzuhalten. Der Rekurs ist daher zulässig. Da das Rekursgericht nicht im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG „über die Sache“, sondern lediglich über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses entschieden hat, ist das Rekursverfahren einseitig (10 Ob 89/19i mwN; RS0120614).
[11] 4. Richtig ist, dass nach § 63 Abs 1 letzter Satz AußStrG der Rechtsmittelwerber mit der Zulassungsvorstellung in demselben Schriftsatz den ordentlichen Revisionsrekurs auszuführen hat (dazu Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 § 63 Rz 4 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]; Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG § 63 Rz 2 [Stand 1. 10. 2018, rdb.at]). Der Revisionsrekurs muss insbesondere den Anforderungen des § 65 Abs 3 AußStrG genügen. 4. Richtig ist, dass nach Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz AußStrG der Rechtsmittelwerber mit der Zulassungsvorstellung in demselben Schriftsatz den ordentlichen Revisionsrekurs auszuführen hat (dazu Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I3 Paragraph 63, Rz 4 [Stand 1. 7. 2025, rdb.at]; Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 63, Rz 2 [Stand 1. 10. 2018, rdb.at]). Der Revisionsrekurs muss insbesondere den Anforderungen des Paragraph 65, Absatz 3, AußStrG genügen.
[12] In ihrem Rekurs stellt die Mutter die Beurteilung des Rekursgerichts nicht in Frage, dass ihr Schriftsatz mangelhaft ist, zumal ein formell als „ordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneter separater Abschnitt und ein Revisionsrekursantrag (§ 65 Abs 3 Z 2 AußStrG) fehlen. Sie meint aber, sie wäre vor Zurückweisung der Zulassungsvorstellung zur Verbesserung des Schriftsatzes aufzufordern gewesen. Damit hat sie recht. In ihrem Rekurs stellt die Mutter die Beurteilung des Rekursgerichts nicht in Frage, dass ihr Schriftsatz mangelhaft ist, zumal ein formell als „ordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneter separater Abschnitt und ein Revisionsrekursantrag (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG) fehlen. Sie meint aber, sie wäre vor Zurückweisung der Zulassungsvorstellung zur Verbesserung des Schriftsatzes aufzufordern gewesen. Damit hat sie recht.
[13] 5. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, dann ist – auch im Verfahren außer Streitsachen nach § 10 Abs 4 AußStrG – ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RS0109506 [T14]). 5. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, dann ist – auch im Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG – ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (RS0109506 [T14]).
[14] Nach der Rechtsprechung soll zwar ein „leeres“ Rechtsmittel einer anwaltlich vertretenen Partei grundsätzlich nicht verbesserungsfähig sein (RS0036478). Im Außerstreitverfahren sind allerdings auch mit inhaltlichen Mängeln behaftete „leere“ Rechtsmittel dem Verbesserungsverfahren zugänglich, wenn der Rechtsmittelwerber nicht bewusst missbräuchlich ein inhaltsleeres Rechtsmittel eingebracht hat, um durch die Verbesserungsfrist eine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen (RS0052784; RS0036478 [T2]; 5 Ob 212/24y Rz 16). Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nämlich nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (RS0036447 [T1, T2]). Hingegen ist bei einem Missbrauch des Instituts der Verbesserung, die Verbesserung zu verweigern (RS0036447). Wesentlich ist, ob es Anzeichen für einen Missbrauch, im Sinn des Erschleichens eines Verbesserungsauftrags und damit einer Fristverlängerung, gibt (RS0036478 [T12, T16]).
[15] Davon kann hier allerdings keine Rede sein: Die Mutter hat in ihrem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz mehrere aus ihrer Sicht vermeintlich vorliegende erhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen versucht. Die inhaltlichen Ausführungen – die sie in einen mit „ordentlicher Revisionsrekurs“ überschriebenen Abschnitt des Schriftsatzes hätte übernehmen können – sprechen gegen ein bewusstes Fehlverhalten der Rechtsmittelwerberin. Ein solches lässt auch das Rekursgericht nicht anklingen.
[16] 6. Dem Rekurs der Mutter ist daher Folge zu geben, weil das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung nicht ohne Verbesserungsversuch hätte zurückweisen dürfen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und dem Rekursgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens vor neuerlicher Entscheidung aufzutragen.