Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Im gegenständlichen Falle haben, wie aus dem Bestellschein hervorgeht, Alois J., Josef R., Johann H. und Franz B. namens der Druschgenossenschaft W., die im Register nicht eingetragen und auch nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist, die Bestellung bei der beklagten Partei getätigt.
Die Anführung der "Druschgenossenschaft W." als klagende Partei im Sinne des § 75 ZPO. ist daher unrichtig, da ihr Parteifähigkeit nicht zukommt.Die Anführung der "Druschgenossenschaft W." als klagende Partei im Sinne des Paragraph 75, ZPO. ist daher unrichtig, da ihr Parteifähigkeit nicht zukommt.
Das Gericht hatte daher gemäß §§ 6, 7 ZPO. diesen Mangel wahrzunehmen und auf seine Behebung zu dringen.Das Gericht hatte daher gemäß Paragraphen 6, 7, ZPO. diesen Mangel wahrzunehmen und auf seine Behebung zu dringen.
Wenn die Rechtsmittelwerberin vermeint, daß dieser Mangel unbehebbar ist, da ein Mangel der Parteifähigkeit nicht behoben werden kann, so kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden.
Es ist zwar richtig, daß nach der ZPO. nur der Mangel der Prozeßfähigkeit, nicht aber der der Parteifähigkeit genannt ist. Da aber die erstere die letztere zur Voraussetzung hat, die Prozeßfähigkeit daher mangelt, wenn die Parteifähigkeit fehlt, so ist es selbstverständlich, daß auch der Mangel der Parteifähigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Neumann zu §§ 6, 7 ZPO.).Es ist zwar richtig, daß nach der ZPO. nur der Mangel der Prozeßfähigkeit, nicht aber der der Parteifähigkeit genannt ist. Da aber die erstere die letztere zur Voraussetzung hat, die Prozeßfähigkeit daher mangelt, wenn die Parteifähigkeit fehlt, so ist es selbstverständlich, daß auch der Mangel der Parteifähigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Neumann zu Paragraphen 6, 7, ZPO.).
Wenn nun bei der ersten mündlichen Streitverhandlung ohne Mitwirkung des Gerichtes der Name der klagenden Partei richtiggestellt wurde, daß unter Vorlage der entsprechenden Vollmachten die im Bestellschein angeführten Besteller als Kläger auftreten, so wurde diese Berichtigung der Klage vom Rekursgericht mit Recht zugelassen, da aus dem Bestellschein jedenfalls in einwandfreier Weise hervorgeht, welche physischen Personen unter Anführung eines unrichtigen Gesamtnamens den Kauf abgeschlossen haben.
Mit Recht hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß es zu den Grundsätzen der ZPO. gehört, mit den geringsten Mitteln den größtmöglichen Erfolg zu erzielen, soweit dies nicht mit anderen Grundsätzen der ZPO. im Widerspruch steht. Hiezu gehört aber auch, die Mängel, die behebbar sind, tatsächlich zu beheben, soweit sie nur formaler Art sind und die Verbesserungsmöglichkeit sich aus dem Vorbringen der Klage selbst schon ergibt (SZ. VI/311).
Wenn der Rechtsmittelwerber darauf verweist, daß diese Berichtigung als eine Klagsänderung gemäß § 235 ZPO. anzusehen ist, so ist darauf zu erwidern, daß es sich bei dieser Berichtigung nicht um eine eigentliche Klagsänderung handelt, weshalb auch der Fall nicht nach den Bestimmungen des § 235 ZPO. zu beurteilen ist (GlUNF. 6673).Wenn der Rechtsmittelwerber darauf verweist, daß diese Berichtigung als eine Klagsänderung gemäß Paragraph 235, ZPO. anzusehen ist, so ist darauf zu erwidern, daß es sich bei dieser Berichtigung nicht um eine eigentliche Klagsänderung handelt, weshalb auch der Fall nicht nach den Bestimmungen des Paragraph 235, ZPO. zu beurteilen ist (GlUNF. 6673).
Da sich die vorgenommene Berichtigung, auf die im übrigen auch das Gericht von Amts wegen hätte dringen müssen, somit nicht als Klagsänderung darstellt, war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.