Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist wohl darin vollständig beizupflichten, daß es nach den §§ 97 und 104 AußstrG., abgesehen von den im Besitz eines Dritten befindlichen Gegenständen des Erblassers, nur darauf ankommt, ob die fraglichen Fahrnisse im Besitz des Erblassers am Todestage gewesen sind, die Sachen bejahendenfalls in das Inventar aufzunehmen sind und der Dritte mit seinen Eigentumsansprüchen auf den Rechtsweg zu verweisen wäre. Die Frage des Besitzes ist aber im Abhandlungsverfahren zu klären. Der Vertreter des Anton H. hat in seinem Schreiben an den Gerichtskommissär vom 8. Juli 1952 eine Reihe von Gegenständen mit dem Beisatze angeführt, daß sie sich im Eigentum der Erblasserin befunden haben. Bei der Inventierung und Schätzung des Nachlasses hat Martha H. lediglich behauptet, daß die unter PZ. 1 - 29 und 39 - 42 des Schätzungsgutachtens angeführten Gegenstände ihr Eigentum seien, während Anton H. dies bestritt. Auch vor Gericht hat Martha H. und der Vertreter des Anton H. nur zur Frage des Eigentums, nicht aber auch zur Frage des Besitzes klar Stellung genommen. In den Gründen des erstgerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 1953 wurden Eigentum und Besitz nicht entsprechend auseinandergehalten. Bei ihrer Vernehmung vom 29. Juni 1953 gab dann Martha H. an, sie sei auch Besitzerin der Gegenstände, sei Untermieterin in der Wohnung, deren Hauptmieterin die Erblasserin gewesen sei, gewesen, habe dort ihre Möbel eingebracht und einen selbständigen Haushalt geführt. Dagegen behauptete Anton H. in seinem Rekurse, die Erblasserin sei Hauptmieterin der Wohnung und damit Besitzerin der Gegenstände, die sich immer in der Wohnung befunden hätten, gewesen. Demnach besteht über die Besitzfrage keineswegs Übereinstimmung zwischen den Beteiligten. Der Umstand allein, daß sich die Gegenstände am Todestag in der Wohnung, deren Hauptmieterin die Erblasserin war, befunden haben, genügt zur Lösung der Besitzfrage noch nicht; denn steht ein Raum allein in Benützung des Untermieters und verfügt dieser allein dort z. B. über Gegenstände, die er selbst mitgebracht hat, so kann von einem Besitz oder auch nur Mitbesitz des Hauptmieters an diesen Sachen wohl noch nicht gesprochen werden. Somit reichen weder die Behauptungen der Beteiligten noch der Umstand, daß sich die Gegenstände am Todestage der Erblasserin in der Wohnung befunden haben, deren Hauptmieterin sie gewesen ist, zur Lösung der Besitzfrage aus. Das Erstgericht hatte zu erklären, ob die fraglichen Gegenstände sich am Todestage im Besitz der Erblasserin befunden haben, wenn diese Frage eben nicht unbestritten ist. Da dies nicht der Fall ist, fehlt es noch an einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage.Dem Rekursgericht ist wohl darin vollständig beizupflichten, daß es nach den Paragraphen 97 und 104 AußstrG., abgesehen von den im Besitz eines Dritten befindlichen Gegenständen des Erblassers, nur darauf ankommt, ob die fraglichen Fahrnisse im Besitz des Erblassers am Todestage gewesen sind, die Sachen bejahendenfalls in das Inventar aufzunehmen sind und der Dritte mit seinen Eigentumsansprüchen auf den Rechtsweg zu verweisen wäre. Die Frage des Besitzes ist aber im Abhandlungsverfahren zu klären. Der Vertreter des Anton H. hat in seinem Schreiben an den Gerichtskommissär vom 8. Juli 1952 eine Reihe von Gegenständen mit dem Beisatze angeführt, daß sie sich im Eigentum der Erblasserin befunden haben. Bei der Inventierung und Schätzung des Nachlasses hat Martha H. lediglich behauptet, daß die unter PZ. 1 - 29 und 39 - 42 des Schätzungsgutachtens angeführten Gegenstände ihr Eigentum seien, während Anton H. dies bestritt. Auch vor Gericht hat Martha H. und der Vertreter des Anton H. nur zur Frage des Eigentums, nicht aber auch zur Frage des Besitzes klar Stellung genommen. In den Gründen des erstgerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 1953 wurden Eigentum und Besitz nicht entsprechend auseinandergehalten. Bei ihrer Vernehmung vom 29. Juni 1953 gab dann Martha H. an, sie sei auch Besitzerin der Gegenstände, sei Untermieterin in der Wohnung, deren Hauptmieterin die Erblasserin gewesen sei, gewesen, habe dort ihre Möbel eingebracht und einen selbständigen Haushalt geführt. Dagegen behauptete Anton H. in seinem Rekurse, die Erblasserin sei Hauptmieterin der Wohnung und damit Besitzerin der Gegenstände, die sich immer in der Wohnung befunden hätten, gewesen. Demnach besteht über die Besitzfrage keineswegs Übereinstimmung zwischen den Beteiligten. Der Umstand allein, daß sich die Gegenstände am Todestag in der Wohnung, deren Hauptmieterin die Erblasserin war, befunden haben, genügt zur Lösung der Besitzfrage noch nicht; denn steht ein Raum allein in Benützung des Untermieters und verfügt dieser allein dort z. B. über Gegenstände, die er selbst mitgebracht hat, so kann von einem Besitz oder auch nur Mitbesitz des Hauptmieters an diesen Sachen wohl noch nicht gesprochen werden. Somit reichen weder die Behauptungen der Beteiligten noch der Umstand, daß sich die Gegenstände am Todestage der Erblasserin in der Wohnung befunden haben, deren Hauptmieterin sie gewesen ist, zur Lösung der Besitzfrage aus. Das Erstgericht hatte zu erklären, ob die fraglichen Gegenstände sich am Todestage im Besitz der Erblasserin befunden haben, wenn diese Frage eben nicht unbestritten ist. Da dies nicht der Fall ist, fehlt es noch an einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage.
Daher war dem Revisionsrekurs der Martha H. Folge zu geben und wie im Spruche zu entscheiden.