Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht bewilligte zu E 57/77 am 9. Jänner 1978 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 273 KG Tschagguns, bestehend aus den Grundstücken 2168/1, 2171, 2173, 2174, 2177/2, 2170/1 (je Wiese) und 2177/3 (Weg). Nach den am 16. März 1981 genehmigten Versteigerungsbedingungen sollten die Grundstücke partienweise (parzellenweise) versteigert werden, als erste Partie das Grundstück 2168/1, als zweite Partei die Grundstücke 2171, 2170/1 und als dritte Partie die Grundstücke 2173, 2177/2, 2177/3, 2174. Die Versteigerungsbedingungen sahen vor, daß der Ersteher des Grundstücks 2170/1 zugunsten der Ersteher und Rechtsnachfolger des Grundstücks 2168/1 das unbeschränkte und unentgeltliche Geh- und Fahrrecht über das Grundstück 2170/1 einzuräumen habe. Ing.Siefgried R*** wurde auf Grund des Zuschlages im genannten Verfahren E 57/77 des Bezirksgerichtes Montafon bücherlicher Alleineigentümer der EZ 1279 KG Tschagguns, bestehend aus dem Grundstück 2168/1 Wiese; die Beklagte wurde auf Grund des Zuschlags im selben Verfahren bücherliche Alleineigentümerin der EZ 1280 KG Tschagguns, bestehend aus den Grundstücken 2171 und 2170/1 je Wiese. Über das Vermögen des Ing.Siegfried R*** wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 3. Juni 1988 zu AZ S 20/88 der Konkurs eröffnet. Der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Mit der vorliegenden Klage macht zuletzt der Kläger den auf den Inhalt der Versteigerungsbedingungen im Verfahren E 57/77 des Erstgerichtes gestützten Anspruch auf Einräumung eines unbeschränkten und unentgeltlichen Geh- und Fahrrechtes gegen die Beklagte als Ersteherin des belasteten Grundstückes 2170/1 geltend. Die Dienstbarkeitseinräumung sei als Verpflichtung der entsprechenden Ersteher zu dem Zweck in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen worden, damit allenfalls eine Erweiterung des bestehenden Weges und die Schaffung von Ausweichen gewährleistet sei.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Im Versteigerungsverfahren seien die Ersteher nur darauf hingewiesen worden, daß jeder auf der bestehenden Straße zu seinem Grundstück zufahren könne. Der damals 2,5 m breite Weg sei bereits vom Verpflichteten, der Eigentümer sämtlicher Grundstücke gewesen sei, verlegt worden. Sie sei bereit, den Weg in der bestehenden Breite zu akzeptieren, allerdings nicht damit einverstanden, daß der Weg auf eine Breite von 3 m verbreitert werde. Ihr Grundstück sei lediglich in dem Ausmaß belastet, wie der Weg über ihr Grundstück geführt habe und auch nunmehr führe. Zur Einwilligung in den vom Gemeinschuldner vorgelegten schriftlichen Vertrag sei sie nicht verpflichtet. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Aus den rechtskräftig festgestellten Versteigerungsbedingungen, denen sich die Streitteile durch Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren unterworfen hätten, gehe die Verpflichtung der Beklagten als Ersteherin des dienenden Grundstückes 2170/1 hervor, dem Kläger als Ersteher des herrschenden Grundstückes 2168/1 das unbeschränkte und unentgeltliche Geh- und Fahrrecht als Dienstbarkeit einzuräumen. Dabei handle es sich inhaltlich um eine ungemessene Dienstbarkeit. Inwieweit sich tatsächlich eine Belastung der Liegenschaft der Beklagten daraus ergebe, sei allenfalls im Prozeß gemäß § 484 ABGB zu klären.Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Im Versteigerungsverfahren seien die Ersteher nur darauf hingewiesen worden, daß jeder auf der bestehenden Straße zu seinem Grundstück zufahren könne. Der damals 2,5 m breite Weg sei bereits vom Verpflichteten, der Eigentümer sämtlicher Grundstücke gewesen sei, verlegt worden. Sie sei bereit, den Weg in der bestehenden Breite zu akzeptieren, allerdings nicht damit einverstanden, daß der Weg auf eine Breite von 3 m verbreitert werde. Ihr Grundstück sei lediglich in dem Ausmaß belastet, wie der Weg über ihr Grundstück geführt habe und auch nunmehr führe. Zur Einwilligung in den vom Gemeinschuldner vorgelegten schriftlichen Vertrag sei sie nicht verpflichtet. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Aus den rechtskräftig festgestellten Versteigerungsbedingungen, denen sich die Streitteile durch Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren unterworfen hätten, gehe die Verpflichtung der Beklagten als Ersteherin des dienenden Grundstückes 2170/1 hervor, dem Kläger als Ersteher des herrschenden Grundstückes 2168/1 das unbeschränkte und unentgeltliche Geh- und Fahrrecht als Dienstbarkeit einzuräumen. Dabei handle es sich inhaltlich um eine ungemessene Dienstbarkeit. Inwieweit sich tatsächlich eine Belastung der Liegenschaft der Beklagten daraus ergebe, sei allenfalls im Prozeß gemäß Paragraph 484, ABGB zu klären.
Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Ersturteil durch Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß, der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Die auf den Wortlaut der Versteigerungsbedingungen gestützte Auslegung durch das Erstgericht stehe im Widerspruch zu weiteren (Versteigerungs-)Bedingung, daß der Ersteher (die Beklagte) die Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück 2170/1 ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen habe, und zur Bestimmung des § 156 Abs 2 EO, wonach dieInfolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Ersturteil durch Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß, der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Die auf den Wortlaut der Versteigerungsbedingungen gestützte Auslegung durch das Erstgericht stehe im Widerspruch zu weiteren (Versteigerungs-)Bedingung, daß der Ersteher (die Beklagte) die Dienstbarkeit des unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück 2170/1 ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen habe, und zur Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 2, EO, wonach die
- mittlerweile längst durchgeführte - Übergabe der Liegenschaft erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen zu erfolgen habe. Der fragliche Punkt der Versteigerungsbedingungen könne daher nur so verstanden werden, daß die dort angeführten Dienstbarkeitsrechte mit der Zuschlagserteilung als eingeräumt gälten, so daß sie (dann auch) ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen gewesen seien. Die Beklagte müsse daher keinen Dienstbarkeitsvertrag unterfertigen, sie habe vielmehr die vom Gemeinschuldner behauptete Dienstbarkeit, die spätestens mit der Übergabe der Liegenschaft an sie als eingeräumt gelte, bereits zu dulden.