Aus den Gründen:
Was endlich die Auslegung des § 542 ABGB. in der Richtung der Erbunwürdigkeit des Klägers betrifft, so ist die Unterdrückung eines letzten Willens die Voraussetzung. Unterdrückt wird ein letzter Wille unter anderem dann, wenn dessen Verfälschung ein Handeln gegen die Intentionen des Erblassers ist. "Die Testierfreiheit und der wahre Wille des Erblassers sollen energisch geschützt werden" (Anders, Erbrecht, 2. Aufl., S. 8). Wer den wahren Willen des Erblassers zu verwirklichen bestrebt ist, wird nicht erbunwürdig, mag er sich auch ungehöriger Mittel bedient haben (Weiß - Klang, 2. Aufl., zu § 542, S. 104 f., 109). Der Zweck der Bestimmung des § 542 ABGB. liegt darin, dem Willen des Erblassers zum Durchbruch zu verhelfen und diesem Willen widerstreitende Anmaßungen letztwilliger Ansprüche zu verhindern. Der Kläger hat im vorliegenden Fall durch die Genehmigung der Streichung dem Willen der Erblasserin nicht zuwider gehandelt, er wolle denselben Erfolg erzielen wie sie, nämlich verhindern, daß der vermachte Liegenschaftsanteil nach dem Tode des Beklagten der Frau Mary I. zukomme. Er und der Vater wollten dies zur Schonung des Beklagten auf dem Wege erreichen, daß dessen früher gegebenes Versprechen, diese Frau nicht zu heiraten, genügen sollte, ohne daß es zunächst zur Eintragung der fideikommissarischen Substitution kommen mußte. Wenn der Kläger jetzt, nachdem der Beklagte Frau Mary I. geheiratet hat, die volle Anwendung der von der Erblasserin für diesen Fall festgelegten Sanktion fordert, kann ihm der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, daß er erbunwürdig sei, da eben vom Kläger der letzte Wille der Erblasserin niemals materiell unterdrückt worden ist.Was endlich die Auslegung des Paragraph 542, ABGB. in der Richtung der Erbunwürdigkeit des Klägers betrifft, so ist die Unterdrückung eines letzten Willens die Voraussetzung. Unterdrückt wird ein letzter Wille unter anderem dann, wenn dessen Verfälschung ein Handeln gegen die Intentionen des Erblassers ist. "Die Testierfreiheit und der wahre Wille des Erblassers sollen energisch geschützt werden" (Anders, Erbrecht, 2. Aufl., S. 8). Wer den wahren Willen des Erblassers zu verwirklichen bestrebt ist, wird nicht erbunwürdig, mag er sich auch ungehöriger Mittel bedient haben (Weiß - Klang, 2. Aufl., zu Paragraph 542,, S. 104 f., 109). Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 542, ABGB. liegt darin, dem Willen des Erblassers zum Durchbruch zu verhelfen und diesem Willen widerstreitende Anmaßungen letztwilliger Ansprüche zu verhindern. Der Kläger hat im vorliegenden Fall durch die Genehmigung der Streichung dem Willen der Erblasserin nicht zuwider gehandelt, er wolle denselben Erfolg erzielen wie sie, nämlich verhindern, daß der vermachte Liegenschaftsanteil nach dem Tode des Beklagten der Frau Mary römisch eins. zukomme. Er und der Vater wollten dies zur Schonung des Beklagten auf dem Wege erreichen, daß dessen früher gegebenes Versprechen, diese Frau nicht zu heiraten, genügen sollte, ohne daß es zunächst zur Eintragung der fideikommissarischen Substitution kommen mußte. Wenn der Kläger jetzt, nachdem der Beklagte Frau Mary römisch eins. geheiratet hat, die volle Anwendung der von der Erblasserin für diesen Fall festgelegten Sanktion fordert, kann ihm der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, daß er erbunwürdig sei, da eben vom Kläger der letzte Wille der Erblasserin niemals materiell unterdrückt worden ist.