Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist nicht nötig, auf die Frage einzugehen, ob die Beklagten die Behauptung, nach § 21 GVG. vom Fruchtgenußvertrag zurückgetreten zu sein, in erster Instanz vorgebracht haben. Denn auch wenn dies zutrifft und ihnen das Rücktrittsrecht an sich zugebilligt wird, steht es ihnen im vorliegenden Fall nicht zu. Wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat und wie sich aus dem Inhalt des Schreibens vom 16. Oktober 1951 ("In Ergänzung des heute mit Euch abgeschlossenen Übergabsvertrages ...") ergibt, war nämlich die Einräumung des Fruchtgenußrechtes nichts anderes als ein unabtrennbarer Teil des am gleichen Teil geschlossenen Übergabsvertrages, der nur deshalb nicht zusammen mit dem Hauptteil des Vertrages ins Grundbuch kam, weil die Parteien zunächst auf die Verbücherung verzichteten. Der Rücktritt vom Vertrag könnte nur die Gesamtheit der vertraglichen Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben. Es geht aber nicht an, Teile davon gesondert zu behandeln und ihretwegen ein separates Rücktrittsrecht zu gewähren. Dies widerspräche der Einheitlichkeit des Vertrages, d. h. dem Vertragswillen, daß keine Vertragsbestimmung unabhängig von den anderen bestehen könne. Alles, was die Revisionswerber im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht vorbringen, vermag die richtigen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes nicht zu entkräften.Es ist nicht nötig, auf die Frage einzugehen, ob die Beklagten die Behauptung, nach Paragraph 21, GVG. vom Fruchtgenußvertrag zurückgetreten zu sein, in erster Instanz vorgebracht haben. Denn auch wenn dies zutrifft und ihnen das Rücktrittsrecht an sich zugebilligt wird, steht es ihnen im vorliegenden Fall nicht zu. Wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat und wie sich aus dem Inhalt des Schreibens vom 16. Oktober 1951 ("In Ergänzung des heute mit Euch abgeschlossenen Übergabsvertrages ...") ergibt, war nämlich die Einräumung des Fruchtgenußrechtes nichts anderes als ein unabtrennbarer Teil des am gleichen Teil geschlossenen Übergabsvertrages, der nur deshalb nicht zusammen mit dem Hauptteil des Vertrages ins Grundbuch kam, weil die Parteien zunächst auf die Verbücherung verzichteten. Der Rücktritt vom Vertrag könnte nur die Gesamtheit der vertraglichen Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben. Es geht aber nicht an, Teile davon gesondert zu behandeln und ihretwegen ein separates Rücktrittsrecht zu gewähren. Dies widerspräche der Einheitlichkeit des Vertrages, d. h. dem Vertragswillen, daß keine Vertragsbestimmung unabhängig von den anderen bestehen könne. Alles, was die Revisionswerber im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht vorbringen, vermag die richtigen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes nicht zu entkräften.
In rechtlicher Beziehung verweisen die Revisionswerber noch auf § 23 Abs. 2 oö. GVG. vom 26. Mai 1954, LGBl. 16. Dieses Gesetz, das mit 20. Juni 1954 an die Stelle des Bundesgrundverkehrsgesetzes getreten ist, sieht vor, daß Rechtsgeschäfte, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes zwar abgeschlossen sind, bezüglich derer aber ein Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgrundverkehrsgesetzes noch nicht anhängig ist, den Bestimmungen des Landesgesetzes unterliegen. Wenngleich nach § 1 bis 3 des Landesgesetzes nunmehr im Gegensatz zum früheren Rechtszustand auch Rechtsgeschäfte über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zwischen nahen Verwandten genehmigungspflichtig sind, fallen doch Rechtsgeschäfte, die vor der Kundmachung geschlossen worden sind, trotz des § 23 Abs. 2 nicht unter das Landesgesetz. Dies ergibt sich daraus, daß frühere Rechtsgeschäfte solcher Art eines Genehmigungsverfahrens nicht bedurften und daher sogleich wirksam geworden sind. Nur Rechtsgeschäfte, die schon nach der früheren gesetzlichen Regelung genehmigungspflichtig waren, ohne daß aber das Genehmigungsverfahren eingeleitet worden wäre, werden durch § 23 Abs. 2 getroffen. Dies geht auch daraus hervor, daß von einem noch nicht anhängigen Verfahren, also von einem Verfahren die Rede ist, das schon vor der Kundmachung des Landesgesetzes hätte eingeleitet werden können. Dies wäre aber nur unter der Voraussetzung möglich gewesen, daß der frühere Rechtszustand die Einleitung des Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben haben würde. Das vorliegende Rechtsgeschäft ist deshalb von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unabhängig.In rechtlicher Beziehung verweisen die Revisionswerber noch auf Paragraph 23, Absatz 2, oö. GVG. vom 26. Mai 1954, Landesgesetzblatt 16. Dieses Gesetz, das mit 20. Juni 1954 an die Stelle des Bundesgrundverkehrsgesetzes getreten ist, sieht vor, daß Rechtsgeschäfte, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes zwar abgeschlossen sind, bezüglich derer aber ein Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgrundverkehrsgesetzes noch nicht anhängig ist, den Bestimmungen des Landesgesetzes unterliegen. Wenngleich nach Paragraph eins bis 3 des Landesgesetzes nunmehr im Gegensatz zum früheren Rechtszustand auch Rechtsgeschäfte über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zwischen nahen Verwandten genehmigungspflichtig sind, fallen doch Rechtsgeschäfte, die vor der Kundmachung geschlossen worden sind, trotz des Paragraph 23, Absatz 2, nicht unter das Landesgesetz. Dies ergibt sich daraus, daß frühere Rechtsgeschäfte solcher Art eines Genehmigungsverfahrens nicht bedurften und daher sogleich wirksam geworden sind. Nur Rechtsgeschäfte, die schon nach der früheren gesetzlichen Regelung genehmigungspflichtig waren, ohne daß aber das Genehmigungsverfahren eingeleitet worden wäre, werden durch Paragraph 23, Absatz 2, getroffen. Dies geht auch daraus hervor, daß von einem noch nicht anhängigen Verfahren, also von einem Verfahren die Rede ist, das schon vor der Kundmachung des Landesgesetzes hätte eingeleitet werden können. Dies wäre aber nur unter der Voraussetzung möglich gewesen, daß der frühere Rechtszustand die Einleitung des Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben haben würde. Das vorliegende Rechtsgeschäft ist deshalb von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung unabhängig.