Entscheidungsgründe:
Die Firma Z*** T*** AND C*** CO. mit dem Sitz in Kuwait (im folgenden FIRMA Z***) erteilte der beklagten Partei im Jahr 1982 den Auftrag, fünf im Irak gelegene Postamtsgebäude in Stahlbauweise zu errichten; die Außenwände waren mit beschichteten Eternitplatten zu verkleiden. Der Geschäftsführer der beklagten Partei und der Geschäftsführer der FIRMA L***
S*** MBH (im folgenden FIRMA L***) Rudolf L***
befanden sich im Sommer 1982 im Irak. Der Bauherr erklärte, daß die Platten dasselbe Aussehen wie die auf einer belgischen Baustelle verwendeten, haben müßten. Rudolf L***, der für die FIRMA L*** von der beklagten Partei den Beschichtungsauftrag zu erhalten wünschte, erklärte noch auf der Baustelle, es sei kein Problem, die Platten entsprechend dem Muster herzustellen. Eine Musterplatte blieb bei der beklagten Partei. Die beklagte Partei erteilte der FIRMA L*** den Auftrag, die von ihr bei der FIRMA H*** gekauften Platten entsprechend der Musterplatte zu beschichten. Die beklagte Partei leistete eine Anzahlung von S 100.000,-. Die FIRMA L*** kaufte in der Folge das notwendige Beschichtungsmaterial, darunter 12 Tonnen Körnung 2/4 mm Dolomit, zum Gesamtpreis von S 56.244,70. Schon zu Beginn der Arbeiten wies der Geschäftsführer der beklagten Partei darauf hin, daß das Granulat eine andere Farbe aufweise als jenes auf der Musterplatte; Rudolf L*** antwortete aber, das Granulat werde, weil Staub darauf hafte, in der Folge noch heller werden; eine Befeuchtung des Granulates werde dies ändern. Der Geschäftsführer der beklagten Partei äußerte weiters Bedenken, weil die Beschichtungsarbeiten im Freien bei niedrigen Temperaturen durchgeführt wurden; Rudolf L*** zerstreute auch diese Bedenken unter Hinweis auf seine Fachkenntnis. Er verschwieg seinem Vertragspartner aber, daß mit dem von der FIRMA L*** angeschafften Granulat eine der Musterplatte entsprechende Beschichtung nicht werde hergestellt werden können. Rudolf L*** erklärte der beklagten Partei nach Beginn der Arbeiten, daß die FIRMA L*** nahezu insolvent sei und den Auftrag nicht werde zu Ende führen können. Über das Vermögen der FIRMA L*** wurde in der Folge auch am 18.11.1982 das Ausgleichsverfahren und am 10.1.1983 der Anschlußkonkurs eröffnet. Rudolf L*** befürchtete, daß die von der FIRMA L*** angeschafften Materialien gepfändet und weggeführt würden. Er schlug vor, daß eine in Gründung befindliche Gesellschaft mbH (die klagende Partei) die Arbeiten fortsetzen solle; die FIRMA L*** werde zur Abgeltung der erhaltenen Vorschüsse der beklagten Partei das Beschichtungsmaterial zum Preis von S 56.244,70 und einen Gabelstapler um S 43.600,- verkaufen. Die beklagte Partei solle den Gabelstapler an die klagende Partei, deren Bevollmächtigter Rudolf L*** war, verkaufen. Die klagende Partei werde sodann mit dem Beschichtungsmaterial die von der Firma L*** begonnenen Arbeiten beenden. Damit war die beklagte Partei einverstanden. Die erste Lieferung der noch von der FIRMA L*** an die beklagte Partei übergebenen 296 Platten traf über Auftrag der beklagten Partei im November 1982 im Irak ein. Der Bauherr rügte gegenüber dem Geschäftsführer der beklagten Partei zutreffend sofort die farbliche Gestaltung der Platten, das auf Grund schlampiger Arbeit erfolgende Ablösen des Beschichtungsmaterials von den Platten sowie erhebliche Farbunterschiede einzelner Platten. Die weiteren 504 Platten wurden von der klagenden Partei beschichtet. Nach der Rückkehr aus dem Irak Mitte Dezember 1982 rügte die beklagte Partei gegenüber Rudolf L*** diese Mängel. Rudolf L*** schlug namens der klagenden Partei vor, den Belag durch Versiegeln zu verbessern. Dies wurde aber von der beklagten Partei zu Recht als ungeeignet abgelehnt. Durch das Versiegeln wäre der Fabton der Platten noch dunkler geworden, dunkleres Baumaterial ist im Irak witterungsbedingt nicht geeignet. Mit Schreiben vom 1.3.1983 teilte die beklagte Partei der klagenden Partei mit, daß die Beschichtung nicht den Anforderungen entspreche. Sie ersuchte die klagende Partei, ihre Versicherung zu informieren, damit der Schaden behoben werden könne. Eine weitere detaillierte Mängelrüge der beklagten Partei erfolgte durch ihren Rechtsfreund mit Schreiben vom 25.3.1983. Mit Schreiben vom 3.9.1983 teilte die FIRMA Z*** der beklagten Partei mit, daß die Platten wegen der dargelegten Mängel nicht akzeptiert würden. Mit Schreiben vom 11.2.1984 wies die FIRMA Z*** zusätzlich darauf hin, daß die Platten durch die Sonneneinstrahlung ihre Farbe verlören und viele bereits gebrochen seien. Ca. 20 % der Platten hätten ihre Farbe gewechselt. Sie forderte die beklagte Partei auf, diese Platten bis Ende April 1984 zu ersetzen, andernfalls werde die FIRMA Z*** die noch aushaftende Verrechnungssumme dazu verwenden. Die beklagte Partei, die schon während der Montage durch händisches Anbringen von Beschichtungsmaterial Platten zu verbessern versucht hatte, wird die Platten entweder entfernen oder erhebliche Preisabstriche durch ihren Auftraggeber hinnehmen müssen.
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 213.653,30 samt Anhang. Sie habe über Auftrag der beklagten Partei 1705,35 m 2 a S 180,- beigestellte Platten beschichtet. Dies ergebe einen Betrag von S 306.963,-. Dazu komme die Lieferung von 20 kg Kunstharz und 1 kg Härter, insgesamt S 1.012,-. Von diesem Betrag seien für das von der beklagten Partei beigestellte Beschichtungsmaterial S 47.540,-, für den Ankauf des Gabelstaplers S 43.660,- sowie eine Akontozahlung von S 50.000,- in Abzug zu bringen; zuzüglich Umsatzsteuer hafte der Klagsbetrag aus. Die von der beklagten Partei erhobene Mängelrüge sei verfehlt und verspätet. Die beklagte Partei könne sich nicht beschwert erachten, weil sie selbst das Beschichtungsmaterial zur Verfügung gestellt habe. Die beklagte Partei habe die beschichteten Platten geprüft, anstandslos übernommen und den Transport in den Irak veranlaßt. Sollten die Platten Mängel aufweisen, wären diese bei der Übernahme erkennbar gewesen und hätten unverzüglich gerügt werden müssen. Der Auftraggeber der beklagten Partei habe die von der klagenden Partei errichteten Postämter übernommen und 90 % der Auftragssumme bezahlt, die restlichen 10 % beträfen einen Haftrücklaß.
Die beklagte Partei wendete, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, die Beschichtung habe in Qualität und Farbe nicht dem Muster entsprochen. Es sei auch keine wirksame Verbindung zwischen der Kunststoffbeschichtung und dem Granulat hergestellt worden, so daß die Marmorstücke abfielen. Ca. 20 % der Platten hätten sich auch verfärbt. Ein Austausch der Platten und ein Anfertigen neuer beschichteter Platten sei wirtschaftlich untragbar. Es sei eine völlig unbrauchbare Beschichtung geliefert worden, so daß keineswegs ein Anspruch auf das vereinbarte Entgelt bestehe. Nach Feststellung der Mängel seien diese unverzüglich gerügt worden. Der Höhe nach noch nicht im vollen Umfang feststellbare Schäden wurden aufrechnungsweise geltend gemacht. Solche Schäden resultierten unter anderem daraus, daß die beklagte Partei im Irak Verbesserungsversuche unter erheblichem Kosten- und Zeitaufwand durchgeführt habe.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Forderung der klagenden Partei mit S 641,19, die Gegenforderung der beklagten Partei mit mindestens eben diesem Betrag zu Recht bestehe und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte fest, die Reparatur der schadhaften Platten habe die FIRMA Z*** S 205.000,- gekostet. Es vertrat die Ansicht, daß die beklagte Partei nur für die von ihr selbst, nicht aber für die von der FIRMA L*** durchgeführten Beschichtungsarbeiten aktiv legitimiert sei. Zwischen den Streitteilen sei, weil die beklagte Partei das gesamte Beschichtungsmaterial zur Verfügung gestellt habe, ein Werkvertrag geschlossen worden. Auf die klagende Partei entfiele unter Berücksichtigung des Verkaufes des Staplers, des beigestellten Beschichtungsmateriales und der geleisteten Akontozahlung nur ein Werklohn einschließlich Umsatzsteuer von S 84.246,18. Dieser Werklohn sei aber noch nicht fällig, weil die von der klagenden Partei durchgeführte Beschichtungsarbeit mit Mängeln behaftet sei. Dem Einwand der klagenden Partei, daß die beklagte Partei das Material zur Beschichtung selbst zur Verfügung gestellt habe und daher habe erkennen müssen, daß dieses Material zur Herstellung von Platten entsprechend dem Muster nicht geeignet gewesen sei, sei zu entgegnen, daß Rudolf L*** als Geschäftsführer der FIRMA L*** und in der Folge als Repräsentant der klagenden Partei sich als fachkundig ausgegeben und auch die geäußerten Bedenken der beklagten Partei zerstreut habe, er habe eine der Musterplatte entsprechende Arbeit in Aussicht gestellt. Darüber hinaus wäre er verpflichtet gewesen, als Werkunternehmer die beklagte Partei darauf aufmerksam zu machen, daß das von der beklagten Partei zur Verfügung gestellte Material zum bedungenen Zweck nicht geeignet sei. Daß die klagende Partei dieser Warnpflicht nachgekommen sei, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Berechtigt sei die Forderung der klagenden Partei nur aus dem Verkauf von 20 kg Kunstharz und 1 kg Härter abzüglich des anteiligen Betrages für Anzahlung und Gabelstapler. Daraus ergebe sich ein Kaufpreis von S 641,19. Dieser Geschäftsfall sei ordnungsgemäß abgewickelt worden, der beklagten Partei stünden aber Gegenforderungen mindestens in der Höhe dieses Betrages zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, die Revision erklärte es für zulässig. Die Feststellung, daß die FIRMA Z*** eine Gegenforderung von S 205.000,- gegen die beklagte Partei geltend mache, wurde als bedenklich nicht übernommen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei der Geschäftsführer der beklagten Partei mit dem Vorschlag Rudolf L***, daß die von der FIRMA L*** begonnenen Beschichtungarbeiten von der klagenden Partei fortgesetzt würden, einverstanden gewesen. Es liege somit eine wirksame Vertragsübernahme durch die klagende Partei vor. Die klagende Partei sei als Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden FIRMA L*** getreten und habe deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernommen, ohne daß dadurch der Inhalt oder die rechtliche Indentität des bisherigen Schuldverhältnisses geändert worden sei. Rudolf L*** habe dem Geschäftsführer der beklagten Partei verschwiegen, daß mit dem von der FIRMA L*** angeschafften Granulat eine Beschichtung entsprechend der Musterplatte nicht werde hergestellt werden können. Da dies nach dem Inhalt des von der klagenden Partei übernommenen Vertrages bedungen gewesen sei, habe Rudolf L*** arglistig im Sinne des § 377 Abs 5 HGB gehandelt; dies müsse die klagende Partei gegen sich gelten lassen. Die klagende Partei könne sich daher nicht auf die Bestimmung des § 377 Abs 1 und 4 HGB berufen. Die Mängelrüge sei daher rechtzeitig erhoben worden. Bei den Farbunterschieden und dem Verrieseln des Granulates handle es sich um wesentliche Mängel. Da die klagende Partei als Verbesserung nur das ungeeignete Versiegeln der Platten vorgeschlagen habe, habe die beklagte Partei diese Mängel als unbehebbar behandeln können. Nach § 1167 ABGB bestehe selbst bei einem behebbaren wesentlichen Mangel Anspruch auf Wandlung. Das Erstgericht sei daher im Ergebnis zutreffend zur Ansicht gelangt, daß die auf die Beschichtungsarbeiten gestützte Klagsforderung nicht zu Recht bestehe. Da die beklagte Partei schon im Zuge der Montage vergeblich das Ausbessern der Platten durch händisches Anbringen des Beschichtungsmaterials versucht habe, sei gemäß § 273 ZPO anzunehmen, daß dies einen Aufwand in der Höhe des Betrages von S 641,19 erfordert habe. Den Ersatz dieses Aufwandes könne die beklagte Partei aus dem Titel des Verbesserungsaufwandes begehren. Dieses Verschulden habe die klagende Partei auf Grund der Vertragsübernahme zu vertreten.Das Erstgericht sprach aus, daß die Forderung der klagenden Partei mit S 641,19, die Gegenforderung der beklagten Partei mit mindestens eben diesem Betrag zu Recht bestehe und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte fest, die Reparatur der schadhaften Platten habe die FIRMA Z*** S 205.000,- gekostet. Es vertrat die Ansicht, daß die beklagte Partei nur für die von ihr selbst, nicht aber für die von der FIRMA L*** durchgeführten Beschichtungsarbeiten aktiv legitimiert sei. Zwischen den Streitteilen sei, weil die beklagte Partei das gesamte Beschichtungsmaterial zur Verfügung gestellt habe, ein Werkvertrag geschlossen worden. Auf die klagende Partei entfiele unter Berücksichtigung des Verkaufes des Staplers, des beigestellten Beschichtungsmateriales und der geleisteten Akontozahlung nur ein Werklohn einschließlich Umsatzsteuer von S 84.246,18. Dieser Werklohn sei aber noch nicht fällig, weil die von der klagenden Partei durchgeführte Beschichtungsarbeit mit Mängeln behaftet sei. Dem Einwand der klagenden Partei, daß die beklagte Partei das Material zur Beschichtung selbst zur Verfügung gestellt habe und daher habe erkennen müssen, daß dieses Material zur Herstellung von Platten entsprechend dem Muster nicht geeignet gewesen sei, sei zu entgegnen, daß Rudolf L*** als Geschäftsführer der FIRMA L*** und in der Folge als Repräsentant der klagenden Partei sich als fachkundig ausgegeben und auch die geäußerten Bedenken der beklagten Partei zerstreut habe, er habe eine der Musterplatte entsprechende Arbeit in Aussicht gestellt. Darüber hinaus wäre er verpflichtet gewesen, als Werkunternehmer die beklagte Partei darauf aufmerksam zu machen, daß das von der beklagten Partei zur Verfügung gestellte Material zum bedungenen Zweck nicht geeignet sei. Daß die klagende Partei dieser Warnpflicht nachgekommen sei, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Berechtigt sei die Forderung der klagenden Partei nur aus dem Verkauf von 20 kg Kunstharz und 1 kg Härter abzüglich des anteiligen Betrages für Anzahlung und Gabelstapler. Daraus ergebe sich ein Kaufpreis von S 641,19. Dieser Geschäftsfall sei ordnungsgemäß abgewickelt worden, der beklagten Partei stünden aber Gegenforderungen mindestens in der Höhe dieses Betrages zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, die Revision erklärte es für zulässig. Die Feststellung, daß die FIRMA Z*** eine Gegenforderung von S 205.000,- gegen die beklagte Partei geltend mache, wurde als bedenklich nicht übernommen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei der Geschäftsführer der beklagten Partei mit dem Vorschlag Rudolf L***, daß die von der FIRMA L*** begonnenen Beschichtungarbeiten von der klagenden Partei fortgesetzt würden, einverstanden gewesen. Es liege somit eine wirksame Vertragsübernahme durch die klagende Partei vor. Die klagende Partei sei als Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden FIRMA L*** getreten und habe deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernommen, ohne daß dadurch der Inhalt oder die rechtliche Indentität des bisherigen Schuldverhältnisses geändert worden sei. Rudolf L*** habe dem Geschäftsführer der beklagten Partei verschwiegen, daß mit dem von der FIRMA L*** angeschafften Granulat eine Beschichtung entsprechend der Musterplatte nicht werde hergestellt werden können. Da dies nach dem Inhalt des von der klagenden Partei übernommenen Vertrages bedungen gewesen sei, habe Rudolf L*** arglistig im Sinne des Paragraph 377, Absatz 5, HGB gehandelt; dies müsse die klagende Partei gegen sich gelten lassen. Die klagende Partei könne sich daher nicht auf die Bestimmung des Paragraph 377, Absatz eins und 4 HGB berufen. Die Mängelrüge sei daher rechtzeitig erhoben worden. Bei den Farbunterschieden und dem Verrieseln des Granulates handle es sich um wesentliche Mängel. Da die klagende Partei als Verbesserung nur das ungeeignete Versiegeln der Platten vorgeschlagen habe, habe die beklagte Partei diese Mängel als unbehebbar behandeln können. Nach Paragraph 1167, ABGB bestehe selbst bei einem behebbaren wesentlichen Mangel Anspruch auf Wandlung. Das Erstgericht sei daher im Ergebnis zutreffend zur Ansicht gelangt, daß die auf die Beschichtungsarbeiten gestützte Klagsforderung nicht zu Recht bestehe. Da die beklagte Partei schon im Zuge der Montage vergeblich das Ausbessern der Platten durch händisches Anbringen des Beschichtungsmaterials versucht habe, sei gemäß Paragraph 273, ZPO anzunehmen, daß dies einen Aufwand in der Höhe des Betrages von S 641,19 erfordert habe. Den Ersatz dieses Aufwandes könne die beklagte Partei aus dem Titel des Verbesserungsaufwandes begehren. Dieses Verschulden habe die klagende Partei auf Grund der Vertragsübernahme zu vertreten.