Aus den Entscheidungsgründen:
Was zunächst die Frage anbelangt, ob ein Vorpachtrecht erlischt, wenn es einmal nicht ausgeübt wird, so glaubt der Oberste Gerichtshof diese Frage verneinen zu müssen. Eine analoge Anwendung des letzten Satzes des § 1075 ABGB. ist nicht angängig. Es liegt in der Natur der Sache eines Vorkaufsrechtes, daß es nur einmal ausgeübt werden kann, weil die- Sache in der Regel, wenn die Einlösung durch den Berechtigten nicht erfolgt, an einen Dritten verkauft wird und damit die Möglichkeit wegfällt, das Vorkaufsrecht noch einmal geltend zu machen. Nur in dem Ausnahmsfall, daß der Kauf mit dem Dritten dann doch nicht zustande kommt, wäre die theoretische Möglichkeit gegeben, ein persönliches Vorkaufsrecht noch einmal auszuüben. Bei einem dinglichen Vorkaufsrecht wäre es zwar denkbar, es fortbestehen zu lassen, wenn es einmal nicht ausgeübt worden ist, doch würde dies über die ratio des Gesetzes hinausgehen, das durch die bücherliche Eintragung nur den Berechtigten dagegen schützen will, daß sein Recht durch Weiterverkauf frustiert wird. Man wollte aber nicht ein echtes dingliches Recht schaffen; daher war es sinnvoll, das Vorkaufsrecht mit der einmalig erfolgten Anbietung erlöschen zu lassen.Was zunächst die Frage anbelangt, ob ein Vorpachtrecht erlischt, wenn es einmal nicht ausgeübt wird, so glaubt der Oberste Gerichtshof diese Frage verneinen zu müssen. Eine analoge Anwendung des letzten Satzes des Paragraph 1075, ABGB. ist nicht angängig. Es liegt in der Natur der Sache eines Vorkaufsrechtes, daß es nur einmal ausgeübt werden kann, weil die- Sache in der Regel, wenn die Einlösung durch den Berechtigten nicht erfolgt, an einen Dritten verkauft wird und damit die Möglichkeit wegfällt, das Vorkaufsrecht noch einmal geltend zu machen. Nur in dem Ausnahmsfall, daß der Kauf mit dem Dritten dann doch nicht zustande kommt, wäre die theoretische Möglichkeit gegeben, ein persönliches Vorkaufsrecht noch einmal auszuüben. Bei einem dinglichen Vorkaufsrecht wäre es zwar denkbar, es fortbestehen zu lassen, wenn es einmal nicht ausgeübt worden ist, doch würde dies über die ratio des Gesetzes hinausgehen, das durch die bücherliche Eintragung nur den Berechtigten dagegen schützen will, daß sein Recht durch Weiterverkauf frustiert wird. Man wollte aber nicht ein echtes dingliches Recht schaffen; daher war es sinnvoll, das Vorkaufsrecht mit der einmalig erfolgten Anbietung erlöschen zu lassen.
Anders ist es aber beim Vorpachtrecht. Bei diesem ist auch im Verhältnis zwischen den ursprünglichen Kontrahenten eine wiederholte Ausübung der Rechte möglich, weil durch die Pacht, anders als beim Kauf, die Sache, auf die sich das Vorrecht bezieht, nicht aus dem Vermögen des Verpflichteten ausscheidet. Es sprechen auch keine rechtspolitischen Gründe dafür, dem Berechtigten das Vorpachtrecht deshalb ein für allemal zu entziehen, weil er es einmal nicht ausgeübt hat. Das Vorpachtrecht muß daher als ein wiederkehrendes Recht angesehen werden, das abweichend vom Vorkaufsrecht durch einmalige Nichtausnützung nicht erlischt.
Dagegen ist der Oberste Gerichtshof der Rechtsmeinung, daß auch ein Vorpachtrecht von den Rechtsnachfolgern des Berechtigten nicht geltend gemacht werden kann und daß § 1074 ABGB. sinngemäß auf das Vorpachtrecht anzuwenden ist. Bei der Einräumung eines Vorkaufsrechtes spielt die Persönlichkeit des Käufers eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle, weil mit der Übergabe und der Zahlung des Kaufpreises das Verhältnis zwischen beiden Teilen beendet ist. Die Person des Käufers ist nur bei Kreditkäufen bedeutsam, weil es hier auf die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers ankommt. Wenn das Gesetz nichtsdestoweniger die Übertragbarkeit ausschließt, so geschieht dies offenbar in der Erwägung, daß keine Dauerbindungen geschaffen werden sollen, die über die Lebensdauer der Berechtigten hinausgehen.Dagegen ist der Oberste Gerichtshof der Rechtsmeinung, daß auch ein Vorpachtrecht von den Rechtsnachfolgern des Berechtigten nicht geltend gemacht werden kann und daß Paragraph 1074, ABGB. sinngemäß auf das Vorpachtrecht anzuwenden ist. Bei der Einräumung eines Vorkaufsrechtes spielt die Persönlichkeit des Käufers eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle, weil mit der Übergabe und der Zahlung des Kaufpreises das Verhältnis zwischen beiden Teilen beendet ist. Die Person des Käufers ist nur bei Kreditkäufen bedeutsam, weil es hier auf die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers ankommt. Wenn das Gesetz nichtsdestoweniger die Übertragbarkeit ausschließt, so geschieht dies offenbar in der Erwägung, daß keine Dauerbindungen geschaffen werden sollen, die über die Lebensdauer der Berechtigten hinausgehen.
Die gleiche Erwägung gilt aber auch bei der Einräumung eines Vorpachtrechtes. Auch hier müssen Dauerbelastungen ausgeschlossen bleiben. Es ist nicht angängig, daß noch die Erben und Rechtsnachfolger unter völlig geänderten Verhältnissen berechtigt sein sollen ein Vorpachtrecht auszuüben. Dazu kommt noch, daß der intuitus personae bei einem Pachtverhältnis eine viel bedeutendere Rolle spielt als bei einem Vorkaufsrecht, da das Pachtgut wieder in die Hände des Verpächters nach Ablauf der Pacht zurückkehrt.
Alle diese Erwägungen führen zum Ergebnis, daß das Vorpachtrecht nicht als übertragbar anzusehen ist.
Die Kläger als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Eigentümer konnten daher nicht verlangen, daß ihnen die Pacht angeboten wird.