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Entscheidung 1 Ob 726/54×

Entscheidung 1 Ob 726/54

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob726/54

Entscheidungsdatum

01.12.1954

Kopf

SZ 27/304

Spruch

Die Bestellung eines Ledermantels durch die Ehefrau, der als Weihnachtsgeschenk an den Gatten bestimmt ist, fällt nicht in den Rahmen der Schlüsselgewalt.

Entscheidung vom 1. Dezember 1954, 1 Ob 726/54.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; römisch zwei. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 529.10 S s. A. für einen von seiner Gattin bei einem Agenten der klagenden Partei bestellten Herrenmantel aus Kunstleder.

Das Berufungsgericht wies auf Grund der Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren zur Gänze ab.

Nach den Feststellungen der Untergerichte bestellte die Ehegattin den Mantel ausdrücklich als Weihnachtsgeschenk für den Gatten und unterfertigte den Bestellschein mit seinem Namen. Der Mantel wurde bei der Lieferung zurückgewiesen, nachdem schon vorher die Ehegatten vergeblich versuchten, die Bestellung rückgängig zu machen.

Während das Erstgericht der Rechtsansicht war, daß der Beklagte gemäß Paragraph 92, ABGB. für derartige Schulden seiner Gattin hafte, fand das Berufungsgericht, daß die von der Gattin des Beklagten gegenüber dem Vertreter der klagenden Partei aufgegebene Bestellung nicht in die sogenannte Schlüsselgewalt falle, zumal dem Vertreter der klagenden Partei erkennbar war, daß es sich nicht um eine Anschaffung im Rahmen der der Frau zukommenden Obliegenheiten in der Hauswirtschaft handelte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:

Der Revisionsrekurs macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und vertritt die Ansicht, daß es sich bei der Bestellung des Herrenledermantels um eine Anschaffung handle, die mit der Führung des Haushaltes, die der Ehefrau obliegt, gewöhnlich verbunden ist. Wie die Ehefrau verpflichtet sei, die für den täglichen Gebrauch bestimmte Kleidung instandzuhalten, so sei sie auch berechtigt, Kleidungsstücke und somit auch den klagsgegenständlichen Mantel, der rund 500 S kostet, anzuschaffen bzw. nachzuschaffen.

Die Rechtsansicht des Revisionswerbers ist verfehlt:

Die Schlüsselgewalt der Frau leitet sich nur aus der Führung der Hauswirtschaft ab. Von dem Ehegatten, der seiner Frau den gemeinsamen Haushalt anvertraut hat, wird vermutet, daß er ihr auch die Macht eingeräumt habe, alles das zu tun, was diese Wirtschaftsführung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist (Paragraph 1029, ABGB.). Nur in diesem Rahmen wird die im Interesse des gutgläubigen Dritten von der Ehegattin vermutete Vertretungsbefugnis bei der Führung des gemeinsamen Haushaltes wirksam. Sie findet ihre Grenze im Umfange einer ordentlichen Wirtschaftsführung, zu der der Einkauf von Lebensmitteln, Geräten und anderen kleinen Bedarfsartikeln, die ein Haushalt gewöhnlich erfordert, gehört. Soweit soll der Geschäftspartner im Vertrauen auf den die Annahme einer Vertretungsbefugnis begrundenden äußeren Tatbestand geschützt werden (SZ. XIV/89). Hiezu kommt, daß die Schlüsselgewalt der Ehefrau über Geschäfte, die dem täglichen Bedarf dienen, nicht hinausgeht und die Anschaffung von Kleidern und Wäsche (auch auf Raten) nicht zu den Geschäften der gewöhnlichen Verwaltung gehören. Im Gegenteil, es ist bei dem Umstande, als dieser Aufwand heute ein unverhältnismäßig großer ist, meist eine sorgfältige wirtschaftliche Erwägung notwendig, wie weit im einzelnen Falle gegangen werden kann (ähnlich SZ. IX/260). Ehrenzweig bezeichnet sogar - was nicht ganz unbedenklich ist - die Anschaffung einer Nähmaschine durch eine Bäuerin im Namen ihres abwesenden Mannes gegen Ratenzahlung als eine Angelegenheit, die nicht mehr in den Rahmen der Schlüsselgewalt fällt (Familien- und Erbrecht, 1924, S. 145). Jedenfalls muß auch der Kauf eines Herrenmantels aus Kunstleder als eine außerordentliche Auslage empfunden werden.

Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau den Bestellschein mit dem Name des Ehemannes unterschrieben. Eine auf derartige Geschäfte ausdrücklich lautende Vollmacht hat die Frau - das ist unbestritten - nicht besessen. Daß der der Mantel ein Geschenk für den Ehemann sein sollte, hat die Frau dem für den Kläger einschreitenden Vertreter ausdrücklich erklärt. Aus diesen Gründen verneint daher der Oberste Gerichtshof die Berechtigung der Gattin zur Anschaffung des Mantels im Rahmen der Schlüsselgewalt, ganz abgesehen davon, daß eine Ehegattin, wenn sie ein Weihnachtsgeschenk ihrem Manne machen will, nicht in seinem Namen den Kauf tätigen kann.

Die Revision erwies sich somit als unbegrundet.

Anmerkung

Z27304

Schlagworte

Bestellung Schlüsselgewalt, Ehefrau, Umfang der Schlüsselgewalt, Ledermantel, Schlüsselgewalt, Schlüsselgewalt, Bestellung eines Ledermantels, Vollmacht Schlüsselgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00726.54.1201.000

Dokumentnummer

JJT_19541201_OGH0002_0010OB00726_5400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung