Es ist festgestellt, beiden Vertragsteilen sei klar gewesen, "dass der Kauf der Hardware direkt mit der Erbringung der Internet-Dienstleistungen verknüpft war, wobei der Kooperationsvertrag eindeutig im Vordergrund stand". Es war daher zunächst geplant, die "Zurverfügungstellung von Server und Internetzugang" und den Verkauf von Hardware an die Beklagte in einem "einheitlichen Vertrag" mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu regeln. Zufolge "Dringlichkeit der Bestellung der PCs und des Umstandes, dass für die Kooperationsverbeinbarung intern eine andere Abteilung" der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zuständig war, "kam es jedoch zu einer Splittung der Verträge". Ein "gesonderter schriftlicher Kooperationsvertrag wurde ... letztlich trotz mehrfacher Urgenz" der Beklagten von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin "nicht ausgefertigt". Die Beklagte "erhielt" in der Folge auch "keine Serverleistung".
Nach Ansicht der Beklagten war die "Erfüllung des Kooperationsvertrags" durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin die "Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrages". Das Berufungsgericht stützte seine Ansicht - ein Kooperationsvertrag sei einerseits nicht zustande gekommen, andererseits aber auch keine Bedingung für den Hardwarekauf gewesen - auf die Dringlichkeit des Erwerbs der Hardware für die Beklagte, die "Splittung der Verträge" und letztlich auch darauf, dass die Beklagte die maßgebenden Serverleistungen auch von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin nicht unentgeltlich erhalten hätte. Gegen letzteres Argument wendete die Beklagte ein, aus ihrem Vorbringen, die nunmehrige Gemeinschuldnerin hätte "einen Server zur Verfügung zu stellen gehabt", sei auch die Behauptung der Unentgeltlichkeit dieser Leistung zu erschließen. Der klagende Masseverwalter brachte indes in der Verhandlungstagsatzung vom 21. 5. 2003 vor, die Beklagte hätte "der klagenden Partei für derartige Leistungen ein Entgelt" zahlen müssen (ON 25 S. 3). Darauf replizierte die Beklagte nicht etwa mit einer unmissverständlichen Behauptung über die vereinbarte Unentgeltlichkeit solcher Leistungen, sondern sie bestritt jenes Vorbringen bloß "unter Hinweis" auf (bereits erstattetes) "eigenes Vorbringen" (ON 25 S. 5). Angesichts dessen ist in der Wertung des Berufungsgerichts, es mangle an einem Vorbringen zur Unentgeltlichkeit von Serverleistungen durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin, zumindest keine erhebliche Fehlbeurteilung zu erblicken; eine solche müsste jedoch als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision vorliegen, andernfalls wirft die Auslegung des Prozessvorbringens der Parteien keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0042828). In diesem Kontext ist ferner noch auf die vom Erstgericht getroffene Feststellung zu verweisen, dass damals "die Anmietung von Webspace außerhalb eines Kooperationsverhältnisses ... teuer gewesen wäre". Mangelte es aber bereits nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten an einem untrennbaren Sachzusammenhang zwischen dem Kauf von Hardware und unentgeltlichen Leistungen aufgrund eines Kooperationsvertrags, so haftet auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Thema Kooperationsvertrag sei nur in Hinsicht auf eine allfällige Vertragsanpassung nach erfolgreicher Irrtumsanfechtung relevant, ein solcher Vertrag sei jedoch nicht zustande gekommen und dessen Abschluss sei auch keine Bedingung für den Hardwarekaufvertrag gewesen, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision an. Soweit sich die Beklagte schließlich noch auf die Feststellung des Erstgerichts stützt, der Kauf der Hardware wäre ohne die "Kooperation" mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin über Internetdienstleistungen unterblieben, weil die Beklagte "diese Geräte bei einem anderen Händler günstiger erhalten hätte", ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht letztere Feststellung des Erstgerichts nicht übernahm. Überdies ist festzuhalten, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil nur zur Zahlung eines Preises für die gelieferte Hardware verurteilt wurde, den sie selbst für angemessen hält.Nach Ansicht der Beklagten war die "Erfüllung des Kooperationsvertrags" durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin die "Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrages". Das Berufungsgericht stützte seine Ansicht - ein Kooperationsvertrag sei einerseits nicht zustande gekommen, andererseits aber auch keine Bedingung für den Hardwarekauf gewesen - auf die Dringlichkeit des Erwerbs der Hardware für die Beklagte, die "Splittung der Verträge" und letztlich auch darauf, dass die Beklagte die maßgebenden Serverleistungen auch von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin nicht unentgeltlich erhalten hätte. Gegen letzteres Argument wendete die Beklagte ein, aus ihrem Vorbringen, die nunmehrige Gemeinschuldnerin hätte "einen Server zur Verfügung zu stellen gehabt", sei auch die Behauptung der Unentgeltlichkeit dieser Leistung zu erschließen. Der klagende Masseverwalter brachte indes in der Verhandlungstagsatzung vom 21. 5. 2003 vor, die Beklagte hätte "der klagenden Partei für derartige Leistungen ein Entgelt" zahlen müssen (ON 25 S. 3). Darauf replizierte die Beklagte nicht etwa mit einer unmissverständlichen Behauptung über die vereinbarte Unentgeltlichkeit solcher Leistungen, sondern sie bestritt jenes Vorbringen bloß "unter Hinweis" auf (bereits erstattetes) "eigenes Vorbringen" (ON 25 S. 5). Angesichts dessen ist in der Wertung des Berufungsgerichts, es mangle an einem Vorbringen zur Unentgeltlichkeit von Serverleistungen durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin, zumindest keine erhebliche Fehlbeurteilung zu erblicken; eine solche müsste jedoch als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision vorliegen, andernfalls wirft die Auslegung des Prozessvorbringens der Parteien keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0042828). In diesem Kontext ist ferner noch auf die vom Erstgericht getroffene Feststellung zu verweisen, dass damals "die Anmietung von Webspace außerhalb eines Kooperationsverhältnisses ... teuer gewesen wäre". Mangelte es aber bereits nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten an einem untrennbaren Sachzusammenhang zwischen dem Kauf von Hardware und unentgeltlichen Leistungen aufgrund eines Kooperationsvertrags, so haftet auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Thema Kooperationsvertrag sei nur in Hinsicht auf eine allfällige Vertragsanpassung nach erfolgreicher Irrtumsanfechtung relevant, ein solcher Vertrag sei jedoch nicht zustande gekommen und dessen Abschluss sei auch keine Bedingung für den Hardwarekaufvertrag gewesen, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision an. Soweit sich die Beklagte schließlich noch auf die Feststellung des Erstgerichts stützt, der Kauf der Hardware wäre ohne die "Kooperation" mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin über Internetdienstleistungen unterblieben, weil die Beklagte "diese Geräte bei einem anderen Händler günstiger erhalten hätte", ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht letztere Feststellung des Erstgerichts nicht übernahm. Überdies ist festzuhalten, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil nur zur Zahlung eines Preises für die gelieferte Hardware verurteilt wurde, den sie selbst für angemessen hält.
Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.