Begründung:
[1] Der Kläger erlitt mit seinem Gastronomiebetrieb aufgrund von behördlich angeordneten Betriebs-beschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzausfälle. Er beantragte auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall, BGBl II 2021/74 („VO Ausfallsbonus“), am 13. 4. 2021 und 11. 6. 2021 einen Ausfallsbonus für die Monate Februar und März 2021 von insgesamt 52.087,96 EUR. Über den Kläger wurde in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat eine rechtskräftige Finanzstrafe von mehr als 10.000 EUR verhängt. Er wies darauf in seinen Anträgen auf Gewährung des Ausfallsbonus hin, ging aber davon aus, dass dies seinem Anspruch nicht entgegenstehe. [1] Der Kläger erlitt mit seinem Gastronomiebetrieb aufgrund von behördlich angeordneten Betriebs-beschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Umsatzausfälle. Er beantragte auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall, BGBl II 2021/74 („VO Ausfallsbonus“), am 13. 4. 2021 und 11. 6. 2021 einen Ausfallsbonus für die Monate Februar und März 2021 von insgesamt 52.087,96 EUR. Über den Kläger wurde in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat eine rechtskräftige Finanzstrafe von mehr als 10.000 EUR verhängt. Er wies darauf in seinen Anträgen auf Gewährung des Ausfallsbonus hin, ging aber davon aus, dass dies seinem Anspruch nicht entgegenstehe.
[2] Pkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus lautete: „Ein Ausfallsbonus darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: […]
über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.“
[3] Der Verfassungsgerichtshof hob diese Bestimmung mit Erkenntnis vom 5. 10. 2023 zu V 172/2022 ua auf und sprach gemäß Art 139 Abs 5 B-VG aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 15. 4. 2024 in Kraft tritt. Der vorliegende Fall war (unstrittig) kein Anlassfall. [3] Der Verfassungsgerichtshof hob diese Bestimmung mit Erkenntnis vom 5. 10. 2023 zu V 172 aus 2022, ua auf und sprach gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 15. 4. 2024 in Kraft tritt. Der vorliegende Fall war (unstrittig) kein Anlassfall.
[4] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von 52.087,96 EUR sA. Der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Pkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus sei auf den vorliegenden Fall nicht (mehr) anzuwenden. Da er alle sonst im Anhang zur VO Ausfallsbonus normierten Voraussetzungen für die Gewährung dieser Förderung erfülle, stehe ihm der Anspruch zu.
[5] Die Beklagte wandte – soweit in dritter Instanz relevant – ein, dass hier noch die Rechtslage vor Aufhebung von Pkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden sei, weil sich der maßgebliche Sachverhalt vor Aufhebung dieser Bestimmung verwirklicht habe. Da der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausfallsbonus wegen der über ihn verhängten Finanzstrafe nicht erfüllt habe, habe er keinen Anspruch auf die Förderung.
[6] Das Berufungsgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf „Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen)“ (exakt wäre: den Bund), bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. [6] Das Berufungsgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf „Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen)“ (exakt wäre: den Bund), bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu.
[7] Gemäß Art 139 Abs 6 B-VG sei eine als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung – mit Ausnahme des Anlassfalls – weiter auf die vor Aufhebung verwirklichten Tatbestände anzuwenden. Hier habe sich der im aufgehobenen Pkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus umschriebene Tatbestand vor Aufhebung dieser Bestimmung mit Ablauf des 15. 4. 2024 verwirklicht, weil der Kläger den Ausfallsbonus bereits zuvor beantragt habe und über ihn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig eine Finanzstrafe von mehr als 10.000 EUR aufgrund von Vorsatz verhängt worden sei. Damit sei dieser Ausschlussgrund für die erfolgreiche Geltendmachung von Ausfallsbonus erfüllt gewesen. [7] Gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG sei eine als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung – mit Ausnahme des Anlassfalls – weiter auf die vor Aufhebung verwirklichten Tatbestände anzuwenden. Hier habe sich der im aufgehobenen Pkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus umschriebene Tatbestand vor Aufhebung dieser Bestimmung mit Ablauf des 15. 4. 2024 verwirklicht, weil der Kläger den Ausfallsbonus bereits zuvor beantragt habe und über ihn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig eine Finanzstrafe von mehr als 10.000 EUR aufgrund von Vorsatz verhängt worden sei. Damit sei dieser Ausschlussgrund für die erfolgreiche Geltendmachung von Ausfallsbonus erfüllt gewesen.