Die Revision ist unbegründet.
Es handelt sich um eine Kündigung, die einerseits einen geregelten landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ermöglichen und andererseits die ordentliche Unterbringung seiner aus ihm, der Ehefrau und drei Kindern bestehenden Familie herbeiführen soll. Es ist entgegen der Meinung des Beklagten ohne Belang, dass die Landwirtschaft des Klägers klein ist und gerade für die Bedürfnisse seiner Familie ausreicht. Denn auch für ein Häusleranwesen ist Keller und Vorratsraum unbedingt erforderlich. Es muss für den Kläger auf die Dauer untragbar werden, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Hausgang vor seiner Wohnung unterbringen zu müssen und der Gefahr des Verderbens auszusetzen. Die Behauptung des Revisionswerbers, der Notstand des Klägers sei von ihm selbst verschuldet worden, weil er es unterlassen habe, dem Beklagten seine frühere oder jetzige Wohnung anzubieten, wodurch dieser in die Lage versetzt worden wäre, die aufgekündigte Wohnung zu räumen, ist im erstgerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Auf sie kann im Revisionsverfahren nicht Bedacht genommen werden. Es kann aber auch die Meinung des Revisionswerbers nicht gebilligt werden, dass der Kläger seinem Bedarf nach Keller und Vorratsraum durch den Bau solcher Räume abhelfen könne. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass dies dem Kläger, der nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, nicht möglich ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Kläger durch die Kündigung des Kellers und der Speisekammer allein und durch Tausch der beiderseitigen Küchen seinem Bedarf hätte abhelfen können. Denn wenn auch in der Küche des Beklagten der Abgang in den Keller ist und die Verwendung dieser Küche dem Kläger auch die des Kellers ermöglichen würde, läge doch die Küche und das Zimmer in verschiedenen Stockwerken (Parterre und 1. Stock), was mit Rücksicht auf das geringe Alter der Kinder dem Kläger nicht zugemutet werden könnte.
Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass der Kläger für sich und seine Familie einen weiteren Wohnraum dringend braucht, sodass mit der Teilkündigung des Kellers nichts endgültiges erreicht wäre.
Das Berufungsgericht ist mit Recht zur Überzeugung gekommen, dass nach der Art des Eigenbedarfs des Klägers die Bestimmung des § 19 Abs 1 MietG herangezogen werden kann und dass die festgestellten misslichen Verhältnisse des Klägers einen wichtigen Kündigungsgrund abgeben. Die beiderseitigen Interessen der Parteien sind bei diesem Kündigungsgrund nicht abzuwägen. Bei dieser Rechtslage, die die Aufrechterhaltung der Kündigung rechtfertigt, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob auch der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 5 MietG im vorliegenden Fall herangezogen werden könnte, wenngleich die Voraussetzung des § 19 Abs 3 MietG nicht zutrifft.Das Berufungsgericht ist mit Recht zur Überzeugung gekommen, dass nach der Art des Eigenbedarfs des Klägers die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, MietG herangezogen werden kann und dass die festgestellten misslichen Verhältnisse des Klägers einen wichtigen Kündigungsgrund abgeben. Die beiderseitigen Interessen der Parteien sind bei diesem Kündigungsgrund nicht abzuwägen. Bei dieser Rechtslage, die die Aufrechterhaltung der Kündigung rechtfertigt, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob auch der Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MietG im vorliegenden Fall herangezogen werden könnte, wenngleich die Voraussetzung des Paragraph 19, Absatz 3, MietG nicht zutrifft.
Soweit sich der Revisionswerber auf den Inhalt seiner Berufungsschrift bezogen hat, muss gesagt werden, dass eine allgemeine Verweisung auf den Inhalt der Berufungsschrift keine gesetzmäßige Ausführung der Revision ist, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (zB Entscheidung vom 5.4.1950, SZ XXIII/89). Dieser Hinweis des Revisionswerbers kann deshalb unberücksichtigt bleiben.
Da der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, musste der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.