Aus der Begründung:
Was die Frage betrifft, ob nach der Überweisung der Forderung zur Einziehung eine Exekutionsaufschiebung überhaupt noch zulässig ist, war früher die Meinung vorherrschend, daß mit der Überweisung zur Einziehung die Exekution beendet, der betreibende Gläubiger in die Rechte nach § 308 EO. eingetreten sei und eine Exekutionsaufschiebung keine Wirkung mehr haben könne (Petschek, Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, S. 213, Neumann - Lichtblau, S. 957, unklar Walker, Exekutionsrecht 4. Aufl., S. 136). Dem steht die besonders von Kollroß (Rsp. 1932, Nr. 46) vertretene Rechtsansicht gegenüber, daß mit der Überweisung zur Einziehung die Exekution noch nicht beendet sei. Das Gericht sei auch nach diesem Zeitpunkt zu Verfügungen befugt (§§ 39, 311 Abs. 2, § 314 Abs. 1, § 317 EO.) und erst die Zahlung beende die Zwangsvollstreckung. Der Oberste Gerichtshof hält diese, schon in mehreren seiner Entscheidungen (SZ. XIV/118, Rsp. 1932, Nr. 13, SZ. VIII/306, so auch vom Landesgericht Wien DREvBl. 1942, Nr. 166) vertretene Meinung in der Erwägung für richtig, daß auch nach der Überweisung zur Einziehung, so lange, wie im vorliegenden Fall, der Drittschuldner noch nicht bezahlt hat, die Exekutionsaufschiebung hemmende Wirkung äußert. Der status quo wird aufrechterhalten und jede weitere Vollzugshandlung, daher auch die Bezahlung der überwiesenen Forderung und deren gerichtliche Geltendmachung, aufgeschoben, ohne daß die Bestimmung des § 43 Abs. 1 EO. über das grundsätzliche Aufrechtbleiben der bereits in Vollzug gesetzten Exekutionsakte umgangen würde. Denn für die Dauer der Aufschiebung wird nur die Durchführung der Forderungsüberweisung gehemmt, diese selbst bleibt aufrecht. Grundsätzlich kann deshalb im vorliegenden Fall die Exekution durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen die Schadenversicherungsgesellschaft auf Grund des Feuerversicherungsvertrages Pol. No. ..... zustehenden Forderung von angeblich 25.000 S zur Einziehung gemäß § 42 EO. aufgeschoben werden.Was die Frage betrifft, ob nach der Überweisung der Forderung zur Einziehung eine Exekutionsaufschiebung überhaupt noch zulässig ist, war früher die Meinung vorherrschend, daß mit der Überweisung zur Einziehung die Exekution beendet, der betreibende Gläubiger in die Rechte nach Paragraph 308, EO. eingetreten sei und eine Exekutionsaufschiebung keine Wirkung mehr haben könne (Petschek, Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, S. 213, Neumann - Lichtblau, S. 957, unklar Walker, Exekutionsrecht 4. Aufl., S. 136). Dem steht die besonders von Kollroß (Rsp. 1932, Nr. 46) vertretene Rechtsansicht gegenüber, daß mit der Überweisung zur Einziehung die Exekution noch nicht beendet sei. Das Gericht sei auch nach diesem Zeitpunkt zu Verfügungen befugt (Paragraphen 39, 311, Absatz 2,, Paragraph 314, Absatz eins,, Paragraph 317, EO.) und erst die Zahlung beende die Zwangsvollstreckung. Der Oberste Gerichtshof hält diese, schon in mehreren seiner Entscheidungen (SZ. XIV/118, Rsp. 1932, Nr. 13, SZ. VIII/306, so auch vom Landesgericht Wien DREvBl. 1942, Nr. 166) vertretene Meinung in der Erwägung für richtig, daß auch nach der Überweisung zur Einziehung, so lange, wie im vorliegenden Fall, der Drittschuldner noch nicht bezahlt hat, die Exekutionsaufschiebung hemmende Wirkung äußert. Der status quo wird aufrechterhalten und jede weitere Vollzugshandlung, daher auch die Bezahlung der überwiesenen Forderung und deren gerichtliche Geltendmachung, aufgeschoben, ohne daß die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, EO. über das grundsätzliche Aufrechtbleiben der bereits in Vollzug gesetzten Exekutionsakte umgangen würde. Denn für die Dauer der Aufschiebung wird nur die Durchführung der Forderungsüberweisung gehemmt, diese selbst bleibt aufrecht. Grundsätzlich kann deshalb im vorliegenden Fall die Exekution durch Pfändung und Überweisung der der verpflichteten Partei gegen die Schadenversicherungsgesellschaft auf Grund des Feuerversicherungsvertrages Pol. No. ..... zustehenden Forderung von angeblich 25.000 S zur Einziehung gemäß Paragraph 42, EO. aufgeschoben werden.
Das Rekursgericht hat sich mit dieser Frage deshalb nicht beschäftigt, weil es der Meinung ist, daß eine Forderung auf Bezahlung einer Feuerversicherungssumme gemäß § 15 VersVG. ohneweiters pfändbar sei. Die Ausführungen des Rekursgerichtes, die dem klaren Wortlaut der genannten Gesetzesstelle nicht gerecht werden, beruhen anscheinend auf einer mißverständlichen Auffassung. Es gilt allerdings der Grundsatz, daß der Anspruch aus der Versicherung abgetreten, gepfändet und verpfändet werden könne. Hievon bestehen aber Ausnahmen. Überhaupt nicht abtretbar und pfändbar sind z. B. der Anspruch auf Naturalersatz und auf Rechtsschutz aus der Haftpflichtversicherung. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bezieht sich diese Ausnahme aber nicht auf den Fall des § 15 VersVG. Forderungen aus der Versicherung unpfändbarer Sachen (§ 251 EO. vgl. § 811 DZPO.) unterliegen vielmehr unabhängig davon dem relativen Abtretungs- und Pfändungsverbot nach § 15 VersVG. in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1939, DRGBl.Das Rekursgericht hat sich mit dieser Frage deshalb nicht beschäftigt, weil es der Meinung ist, daß eine Forderung auf Bezahlung einer Feuerversicherungssumme gemäß Paragraph 15, VersVG. ohneweiters pfändbar sei. Die Ausführungen des Rekursgerichtes, die dem klaren Wortlaut der genannten Gesetzesstelle nicht gerecht werden, beruhen anscheinend auf einer mißverständlichen Auffassung. Es gilt allerdings der Grundsatz, daß der Anspruch aus der Versicherung abgetreten, gepfändet und verpfändet werden könne. Hievon bestehen aber Ausnahmen. Überhaupt nicht abtretbar und pfändbar sind z. B. der Anspruch auf Naturalersatz und auf Rechtsschutz aus der Haftpflichtversicherung. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bezieht sich diese Ausnahme aber nicht auf den Fall des Paragraph 15, VersVG. Forderungen aus der Versicherung unpfändbarer Sachen (Paragraph 251, EO. vergleiche Paragraph 811, DZPO.) unterliegen vielmehr unabhängig davon dem relativen Abtretungs- und Pfändungsverbot nach Paragraph 15, VersVG. in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1939, DRGBl.
I S. 2443 (Prölß, Versicherungsvertragsgesetz 5. Aufl., S. 83 ff., Bruck, Privatversicherungsrecht, S. 736, Fromm, Gesetz über den Versicherungsvertrag, S. 166, 127).römisch eins S. 2443 (Prölß, Versicherungsvertragsgesetz 5. Aufl., S. 83 ff., Bruck, Privatversicherungsrecht, S. 736, Fromm, Gesetz über den Versicherungsvertrag, S. 166, 127).
Der Verpflichtete hat behauptet, daß die gepfändete Forderung den Anspruch auf Bezahlung der Feuerversicherungssumme für die zur persönlichen Fortsetzung seines Kleingastwirtsbetriebes erforderlichen Gegenstände betreffe, daß sie sich somit auf unpfändbare Sachen gemäß § 251 Z. 6 EO. beziehe. Da der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten Ersatzgegenstände für die durch Brand zerstörten und beschädigten unpfändbaren Sachen nicht geliefert habe, könne er die dem Verpflichteten zustehende Forderung auf Bezahlung der Versicherungssumme nicht pfänden. Es kann nicht gesagt werden, daß der Einstellungsantrag des Verpflichteten, den er auf § 39 Z. 2 EO. stützt, von vornherein aussichtslos wäre, wie das Rekursgericht annimmt. Denn wenn sich die gepfändete Forderung tatsächlich auf unpfändbare Gegenstände beziehen sollte, könnte sich die Forderungsexekution gemäß § 15 VersVG. als unzulässig herausstellen. Dieser Grund für die Abweisung des Aufschiebungsantrages des Verpflichteten hält daher einer Überprüfung nicht stand.Der Verpflichtete hat behauptet, daß die gepfändete Forderung den Anspruch auf Bezahlung der Feuerversicherungssumme für die zur persönlichen Fortsetzung seines Kleingastwirtsbetriebes erforderlichen Gegenstände betreffe, daß sie sich somit auf unpfändbare Sachen gemäß Paragraph 251, Ziffer 6, EO. beziehe. Da der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten Ersatzgegenstände für die durch Brand zerstörten und beschädigten unpfändbaren Sachen nicht geliefert habe, könne er die dem Verpflichteten zustehende Forderung auf Bezahlung der Versicherungssumme nicht pfänden. Es kann nicht gesagt werden, daß der Einstellungsantrag des Verpflichteten, den er auf Paragraph 39, Ziffer 2, EO. stützt, von vornherein aussichtslos wäre, wie das Rekursgericht annimmt. Denn wenn sich die gepfändete Forderung tatsächlich auf unpfändbare Gegenstände beziehen sollte, könnte sich die Forderungsexekution gemäß Paragraph 15, VersVG. als unzulässig herausstellen. Dieser Grund für die Abweisung des Aufschiebungsantrages des Verpflichteten hält daher einer Überprüfung nicht stand.
Es ist dem Verpflichteten zuzugeben, daß die Fortsetzung der Exekution für ihn mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre (§ 44 Abs. 1 EO.). Denn wenn der Drittschuldner die Versicherungssumme an den betreibenden Gläubiger auszahlt, besteht die Gefahr, daß eine spätere Rückforderung aussichtslos sein und der Verlust der durch die Versicherungssumme wieder zu beschaffenden unpfändbaren Gegenstände eintreten könnte. Die Voraussetzungen für die Exekutionsaufschiebung nach § 42 Z. 3 EO. sind gegeben. Da aber die Aufschiebung für die voraussichtlich zwar nur kurze Dauer des Verfahrens über den Einstellungsantrag dem betreibenden Gläubiger zumindest einen Zinsenverlust verursachen könnte und damit dessen Befriedigung durch die Aufschiebung gefährdet werden kann, mußte sie gemäß § 44 Abs. 2 Z. 3 EO. vom Erlag einer Sicherheitsleistung in der angemessenen Höhe von 1000 S abhängig gemacht werden.Es ist dem Verpflichteten zuzugeben, daß die Fortsetzung der Exekution für ihn mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre (Paragraph 44, Absatz eins, EO.). Denn wenn der Drittschuldner die Versicherungssumme an den betreibenden Gläubiger auszahlt, besteht die Gefahr, daß eine spätere Rückforderung aussichtslos sein und der Verlust der durch die Versicherungssumme wieder zu beschaffenden unpfändbaren Gegenstände eintreten könnte. Die Voraussetzungen für die Exekutionsaufschiebung nach Paragraph 42, Ziffer 3, EO. sind gegeben. Da aber die Aufschiebung für die voraussichtlich zwar nur kurze Dauer des Verfahrens über den Einstellungsantrag dem betreibenden Gläubiger zumindest einen Zinsenverlust verursachen könnte und damit dessen Befriedigung durch die Aufschiebung gefährdet werden kann, mußte sie gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO. vom Erlag einer Sicherheitsleistung in der angemessenen Höhe von 1000 S abhängig gemacht werden.