Nach dem Tode des Vitus E., gestorben am 30. August 1951, sind auf Grund des Testamentes vom 19. Juni 1951 die erbl. Witwe Maria E. und die erbl. Tochter Maria Elisabeth Sch. zu Erben berufen. Auf Antrag der berufenen Erben, die vorbrachten, daß wegen Bezahlung eines Kaufpreises ein Rechtsstreit zu führen sei, wurde mit Beschluß vom 6. Dezember 1951, die Frist zur Abgabe der Erbserklärungen und zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses bis 1. Mai 1952 erteilt.
Diese Frist ist mit Beschluß vom 9. Mai 1952, bis 1. Oktober 1952 verlängert worden.
Als die berufenen Erben unter Hinweis auf den noch nicht rechtskräftig erledigten Prozeß die Gewährung einer neuerlichen Fristerstreckung bis 1. April 1953 begehrten, hat das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen, wobei der Standpunkt vertreten wurde, daß gemäß § 118 AußstrG. die Frist zur Abgabe der Erbserklärung nur auf ein Jahr verlängert werden könne und diese mit Rücksicht auf den Todestag vom 30. August 1951 verstrichen sei.Als die berufenen Erben unter Hinweis auf den noch nicht rechtskräftig erledigten Prozeß die Gewährung einer neuerlichen Fristerstreckung bis 1. April 1953 begehrten, hat das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen, wobei der Standpunkt vertreten wurde, daß gemäß Paragraph 118, AußstrG. die Frist zur Abgabe der Erbserklärung nur auf ein Jahr verlängert werden könne und diese mit Rücksicht auf den Todestag vom 30. August 1951 verstrichen sei.
Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der erblasserischen Witwe und erblasserischen Tochter wurde vom Rekursgericht stattgegeben und derangefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Frist zur Abgabe der Erbserklärungen und zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses im Falle einer unbedingten Erbserklärung bis 1. April 1953 verlängert wurde. Das Rekursgericht führte aus, daß die Erben, ohne zur Abgabe einer Erbserklärung aufgefordert worden zu sein, ursprünglich selbst um Gewährung einer Frist angesucht hätten. Die erste Frist sei den Erben mit Beschluß vom 6. Dezember 1951 mit 1. Mai 1952 gesetzt worden. Die einjährige Frist des § 118 AußstrG. habe daher erst am 1. Mai 1952 begonnen und laufe bis 2. Mai 1953, sodaß eine kürzere Frist bis 1. April 1953 gewährt werden konnte.Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der erblasserischen Witwe und erblasserischen Tochter wurde vom Rekursgericht stattgegeben und derangefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Frist zur Abgabe der Erbserklärungen und zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses im Falle einer unbedingten Erbserklärung bis 1. April 1953 verlängert wurde. Das Rekursgericht führte aus, daß die Erben, ohne zur Abgabe einer Erbserklärung aufgefordert worden zu sein, ursprünglich selbst um Gewährung einer Frist angesucht hätten. Die erste Frist sei den Erben mit Beschluß vom 6. Dezember 1951 mit 1. Mai 1952 gesetzt worden. Die einjährige Frist des Paragraph 118, AußstrG. habe daher erst am 1. Mai 1952 begonnen und laufe bis 2. Mai 1953, sodaß eine kürzere Frist bis 1. April 1953 gewährt werden konnte.
Mit Beschluß vom 8. April 1953 hat das Erstgericht nunmehr nach fruchtlosen Ablauf der letztgenannten Frist die berufenen Erben zur Abgabe der Erbserklärung bis 2. Mai 1953 aufgefordert, widrigenfalls dieVerlassenschaftsabhandlung dem zuständigen Notar zur Abhandlungspflege abgegeben werde. Der von den beiden obgenannten Erben erhobene Rekurs blieb gegen diesen Beschluß erfolglos. Während nun der Abhandlungsakt dem zuständigen Notar zur Abhandlungspflege übermittelt wurde hat die erblasserische Witwe auf Grund des Testamentes vom 19. Juni 1951 die unbedingte Erbserklärung zum Nachlaß abgegeben, wobei gleichzeitig der Antrag gestellt wurde, die Frist zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, der allfälligen Erbteilung und der Schlußanträge bis 1. Oktober 1953 zu bestimmen.
Mit Beschluß vom 25. Juni 1953, wurde die Erbserklärung der erblasserischen Witwe zu Gericht angenommen, jedoch der Antrag auf Fristerteilung bis 1. Oktober 1953 abgewiesen und unter einem der Akt dem Notar zur Abhandlungspflege übermittelt. Dem von der erblasserischen Witwe Maria E. dagegen erhobenen Rekurs wurde vom Rekursgericht nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht führte aus, der Umstand, daß der Rechtsstreit, den die Verlassenschaft gegen Franz und Hedwig M. wegen Bezahlung eines Kaufschillings angestrengt habe, noch nicht beendet sei, hindere die Errichtung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und die Durchführung der Abhandlungspflege nicht. Wenn nun die Erben innerhalb der gesetzten Frist dem Auftrag zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und der Stellung der Schlußanträge nicht nachkommen, sei das Gericht berechtigt, die Abhandlungspflege durch den zuständigen Notar durchführen zu lassen, wofür die Bestimmungen der §§ 3, 29 AußstrG. und der Verordnung vom 7. Mai 1860, RGBl. 120, die Grundlage bilden.Mit Beschluß vom 25. Juni 1953, wurde die Erbserklärung der erblasserischen Witwe zu Gericht angenommen, jedoch der Antrag auf Fristerteilung bis 1. Oktober 1953 abgewiesen und unter einem der Akt dem Notar zur Abhandlungspflege übermittelt. Dem von der erblasserischen Witwe Maria E. dagegen erhobenen Rekurs wurde vom Rekursgericht nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht führte aus, der Umstand, daß der Rechtsstreit, den die Verlassenschaft gegen Franz und Hedwig M. wegen Bezahlung eines Kaufschillings angestrengt habe, noch nicht beendet sei, hindere die Errichtung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und die Durchführung der Abhandlungspflege nicht. Wenn nun die Erben innerhalb der gesetzten Frist dem Auftrag zur Vorlage des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und der Stellung der Schlußanträge nicht nachkommen, sei das Gericht berechtigt, die Abhandlungspflege durch den zuständigen Notar durchführen zu lassen, wofür die Bestimmungen der Paragraphen 3, 29, AußstrG. und der Verordnung vom 7. Mai 1860, RGBl. 120, die Grundlage bilden.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe zurück.