Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Auch die Rekurswerberin geht davon aus, daß § 84 Abs 1 ZPO nur die Beseitigung von Formgebrechen zuläßt, so daß nach Ablauf der Rekursfrist eine Verbesserung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß in der Form, daß innerhalb der Verbesserungsfrist nicht nur die Unterschrift eines Rechtsanwaltes nachgeholt und die Bezeichnung des Rechtsmittels richtiggestellt, sondern auch der fehlende Rekursantrag und die fehlende Ausführung der Rekursgründe nachgeholt wurden, nicht zulässig war (EvBl 1974/265 u.v.a.), so daß allein zu beurteilen ist, ob der Rekurs in seiner innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachten Fassung den inhaltlichen Erfordernissen eines Rekurses entsprach. Mit Recht verneinte dies das Rekursgericht. Wenn auch der Oberste Gerichtshof an Rekurse weniger strenge Anforderungen stellt als an Berufungen und Revisionen, so verlangt er doch selbst im außerstreitigen Verfahren und damit auch von einem Laien, der sich durch eine gerichtliche Entscheidung benachteiligt fühlt, daß er konkret zum Ausdruck bringt, wodurch er sich beschwert erachtet; nimmt der Rechtsmittelwerber zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht Stellung und führt er in keiner Weise aus, aus welchen Gründen er die Entscheidung der Vorinstanz bekämpft, entspricht seine Eingabe nicht einmal im außerstreitigen Verfahren den Mindesterfordernissen eines Rechtsmittels und ist daher zurückzuweisen (5 Ob 3/76 u.v.a). Dies gilt um so mehr im Prozeßverfahren, in dem die Parteien grundsätzlich nicht befugt sind, selbst Rekurse zu erheben, sondern sie nur mündlich zu Protokoll geben können oder sie als Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt fertigen lassen müssen (§ 520 Abs 1 ZPO). Die Rekursgründe müssen zwar nicht benannt, aber individualisiert und spezialisiert werden (Pollak, System2 614). Entgegen der Meinung des Rekurses ist dies auch die Auffassung Faschings (IV 384), der ausdrücklich hervorhebt, daß der Rekurswerber sehr wohl gehalten sei, im Rekurse auszuführen, durch welche Fehler oder Zweckwidrigkeiten des angefochtenen Beschlusses er sich beschwert erachte; Differenzierungen für die Bekämpfung von Beschlüssen, die über ein Rechtsschutzbegehren entscheiden, und einfachen Verfahrensbeschwerden macht Fasching nur insoweit, als in den letztgenannten Fällen das Rekursgericht an die geltend gemachten Rekursgründe nicht gebunden sein soll. Dem widerspricht auch die von Fasching IV 385 zitierte Entscheidung Rsp 1931/331 nur scheinbar, weil hier das Rechtsmittel ausgeführt gewesen war und nur die Frage zur Entscheidung stand, ob dann, wenn der Rekurs lediglich die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung einer einstweiligen Verfügung beantragte, die Sicherheitssumme erhöht werden kann; gewiß führte der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung auch noch aus, daß das Rekursgericht, sobald der erstrichterliche Beschluß seinem ganzen Inhalte nach angefochten sei, an die Stelle der erstrichterlichen Entscheidung die nach seiner Rechtsauffassung der Sachlage entsprechende Entscheidung setzen könne; weder ein unrichtig formulierter Rekursantrag noch ein Mangel des Rekursinhaltes hindere dies. Pollak (Rsp 1931, 217) meinte dazu jedoch, der Satz, zu Ende gedacht, ergebe, daß ein Schreiben an das Gericht „Gegen den Beschluß ... lege ich hiemit seinem ganzen Inhalte nach Rekurs ein“ als zureichender Rekurs angesehen werden müßte, was er entschieden ablehnte. Der Oberste Gerichtshof vertritt demgemäß in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die bloße Anführung der gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht genüge (JBl 1969, 505 u.a.); um so weniger kann es genügen, wenn überhaupt keine Gründe angegeben werden. Fehlt es auch an den Mindesterfordernissen, die an ein Rechtsmittel gestellt werden müssen, ist es als unzulässig zurückzuweisen (JBl 1970, 381 u.a.). Dem unberechtigten Rekurse der Beklagten ist demnach ein Erfolg zu versagen.Auch die Rekurswerberin geht davon aus, daß Paragraph 84, Absatz eins, ZPO nur die Beseitigung von Formgebrechen zuläßt, so daß nach Ablauf der Rekursfrist eine Verbesserung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß in der Form, daß innerhalb der Verbesserungsfrist nicht nur die Unterschrift eines Rechtsanwaltes nachgeholt und die Bezeichnung des Rechtsmittels richtiggestellt, sondern auch der fehlende Rekursantrag und die fehlende Ausführung der Rekursgründe nachgeholt wurden, nicht zulässig war (EvBl 1974/265 u.v.a.), so daß allein zu beurteilen ist, ob der Rekurs in seiner innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachten Fassung den inhaltlichen Erfordernissen eines Rekurses entsprach. Mit Recht verneinte dies das Rekursgericht. Wenn auch der Oberste Gerichtshof an Rekurse weniger strenge Anforderungen stellt als an Berufungen und Revisionen, so verlangt er doch selbst im außerstreitigen Verfahren und damit auch von einem Laien, der sich durch eine gerichtliche Entscheidung benachteiligt fühlt, daß er konkret zum Ausdruck bringt, wodurch er sich beschwert erachtet; nimmt der Rechtsmittelwerber zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht Stellung und führt er in keiner Weise aus, aus welchen Gründen er die Entscheidung der Vorinstanz bekämpft, entspricht seine Eingabe nicht einmal im außerstreitigen Verfahren den Mindesterfordernissen eines Rechtsmittels und ist daher zurückzuweisen (5 Ob 3/76 u.v.a). Dies gilt um so mehr im Prozeßverfahren, in dem die Parteien grundsätzlich nicht befugt sind, selbst Rekurse zu erheben, sondern sie nur mündlich zu Protokoll geben können oder sie als Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt fertigen lassen müssen (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO). Die Rekursgründe müssen zwar nicht benannt, aber individualisiert und spezialisiert werden (Pollak, System2 614). Entgegen der Meinung des Rekurses ist dies auch die Auffassung Faschings (IV 384), der ausdrücklich hervorhebt, daß der Rekurswerber sehr wohl gehalten sei, im Rekurse auszuführen, durch welche Fehler oder Zweckwidrigkeiten des angefochtenen Beschlusses er sich beschwert erachte; Differenzierungen für die Bekämpfung von Beschlüssen, die über ein Rechtsschutzbegehren entscheiden, und einfachen Verfahrensbeschwerden macht Fasching nur insoweit, als in den letztgenannten Fällen das Rekursgericht an die geltend gemachten Rekursgründe nicht gebunden sein soll. Dem widerspricht auch die von Fasching IV 385 zitierte Entscheidung Rsp 1931/331 nur scheinbar, weil hier das Rechtsmittel ausgeführt gewesen war und nur die Frage zur Entscheidung stand, ob dann, wenn der Rekurs lediglich die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung einer einstweiligen Verfügung beantragte, die Sicherheitssumme erhöht werden kann; gewiß führte der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung auch noch aus, daß das Rekursgericht, sobald der erstrichterliche Beschluß seinem ganzen Inhalte nach angefochten sei, an die Stelle der erstrichterlichen Entscheidung die nach seiner Rechtsauffassung der Sachlage entsprechende Entscheidung setzen könne; weder ein unrichtig formulierter Rekursantrag noch ein Mangel des Rekursinhaltes hindere dies. Pollak (Rsp 1931, 217) meinte dazu jedoch, der Satz, zu Ende gedacht, ergebe, daß ein Schreiben an das Gericht „Gegen den Beschluß ... lege ich hiemit seinem ganzen Inhalte nach Rekurs ein“ als zureichender Rekurs angesehen werden müßte, was er entschieden ablehnte. Der Oberste Gerichtshof vertritt demgemäß in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die bloße Anführung der gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht genüge (JBl 1969, 505 u.a.); um so weniger kann es genügen, wenn überhaupt keine Gründe angegeben werden. Fehlt es auch an den Mindesterfordernissen, die an ein Rechtsmittel gestellt werden müssen, ist es als unzulässig zurückzuweisen (JBl 1970, 381 u.a.). Dem unberechtigten Rekurse der Beklagten ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da keine Kosten verzeichnet wurden.