Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des Erstklägers war zu 9 a Sa 3/74 des Kreisgerichtes St. Pölten ein Ausgleichsverfahren anhängig. Bei der Tagsatzung am 24. Juli 1974 trat die Zweitklägerin dem abzuschließenden Ausgleich als Bürgin und Zahlerin bei. Die Ausgleichsgläubiger stimmten mit den erforderlichen Mehrheiten folgendem Ausgleichsantrag zu: „Der Ausgleichsschuldner verpflichtet sich, eine Quote von 40 %, zahlbar innerhalb eines Jahres, zu leisten, wobei seine Gattin E* G* unter der Anschrift des Ausgleichsschuldners als Bürgin und Zahlerin bei Zwangsfolgen, jedoch nicht bei Wiederaufleben und Terminsverlust, übernimmt. Der Ausgleichsschuldner unterwirft sich dem Ausgleichsverwalter als seinem Sachwalter der Gläubiger bis zur vollständigen Erfüllung des Ausgleiches. Der Ausgleichsschuldner und dessen Gattin E* G* erteilten dem Ausgleichsverwalter eine unwiderrufliche Verkaufsvollmacht hinsichtlich der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft EZ * Katastralgemeinde * des Bezirksgerichtes Amstetten mit der Auflage, diese Verwertung sofort zu beginnen. Der Ausgleichsschuldner und seine Gattin E* G* verpflichten sich, daß der Verwertungserlös bis zur Höhe der 40 %igen Ausgleichsquote zur Erfüllung des Ausgleiches verwendet wird. Der Ausgleichsschuldner und dessen Gattin E* G* übergeben dem Ausgleichsverwalter binnen 24 Stunden ab Annahme des Ausgleiches grundbuchsfähige Unterlagen zur Begründung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und eine Spezialvollmacht zur Veräußerung hinsichtlich beider Liegenschaftshälften der EZ * Katastralgemeinde * bei sonstiger Versagung der Bestätigung des Ausgleiches.“ Der Ausgleich wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten vom 4. Dezember 1974 bestätigt.
Im Sinne des Ausgleiches veräußerte der Sachwalter Dr. H* M* die Liegenschaft EZ * KG *. Der Verkaufserlös wurde auf ein Konto des Sachwalters eingezahlt. Nach Abzug der auf die Hypothekargläubiger entfallenden Beträge verblieb ein auf die Liegenschaftshälfte der Zweitklägerin entfallender Verkaufserlös von 114.658,10 S. Mit Beschluß vom 13. Dezember 1974 bewilligte das Bezirksgericht Amstetten über Antrag der zweitbeklagten Partei und mit Beschluß vom 20. Jänner 1975 über Antrag der erstbeklagten Partei zur Hereinbringung von Forderungen von 83.730 S samt Anhang bzw. 67.921 S samt Anhang die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der der Zweitklägerin gegen Dr. H* M* angeblich zustehenden Forderung aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ * KG *.
Am 11. Februar 1975 erlegte Dr. H* M* „wegen Unklarheit der Rechtslage und Vorhandenseins mehrerer Forderungsprätendenten“ den Betrag von 114.658,10 S zu 2 a Nc 2/75 beim Bezirksgericht St. Pölten, da sowohl die beklagten Parteien als auch sämtliche Ausgleichsgläubiger Anspruch auf diesen Betrag erhoben. Als Erlagsgegner nannte Dr. H* M* sowohl die beklagten Parteien als auch 34 Ausgleichsgläubiger.
Die Kläger begehren mit der am 31. Juli 1975 erhobenen Klage das Urteil, die beklagten Parteien seien schuldig, darin einzuwilligen, daß der beim Bezirksgericht St. Pölten zu 2 a Nc 2/75 hinterlegte Betrag von 114.658,10 S an den Ausgleichsverwalter Dr. H* M* zur Erfüllung des Ausgleiches zu AZ 9 a Sa 3/74 des Kreisgerichtes St. Pölten zur Befriedigung der Ausgleichsgläubiger ausgefolgt werde. Der Sachwalter sei berechtigt, aber auch verpflichtet gewesen, aus dem Erlös des Verkaufes der Liegenschaft EZ * KG * die Ausgleichsgläubiger zu befriedigen. Durch Übergabe des Verwertungserlöses an den Sachwalter sei dieser aus dem Vermögen der Kläger ausgeschieden und in das Eigentum der Gläubiger übergegangen. Durch die von den beklagten Parteien geführten Forderungsexekutionen hätten daher keine Ansprüche auf den Verkaufserlös mehr erworben werden können, da dieser zur Gänze fremdes Vermögen darstelle, welches auf Grund der im Ausgleich geschlossenen Vereinbarungen aus dem Eigentum der Zweitklägerin ausgeschieden sei. Sie habe auf jede Forderung aus dem Verkaufserlös zugunsten der Ausgleichsgläubiger verzichtet. Die Kläger behaupten, sie hätten ein rechtliches Interesse an der Ausfolgung des hinterlegten Betrages, um den Ausgleich erfüllen zu können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kläger selbst behaupteten, der Verkaufserlös der Liegenschaft sei durch Übergabe an den Sachwalter der Gläubiger aus ihrem Vermögen ausgeschieden und in das Eigentum der Gläubiger übergegangen; ihre Klageführung stehe damit in unauflösbarem Widerspruch. Stehe nämlich den Klägern schon nach ihren eigenen Behauptungen ein Verfügungsrecht über den Verkaufserlös nicht mehr zu, seien sie auch nicht berechtigt, von den beklagten Parteien dazu die Abgabe irgendwelcher Erklärungen zu verlangen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000,-- S übersteige. Die Kläger hätten dadurch, daß sie sich dem Ausgleichsverwalter als einem Sachwalter der Gläubiger unterwarfen, ihre Verfügungsberechtigung über den Verkaufserlös der Liegenschaft EZ * KG * nicht verloren; die Abtretung der Kaufpreisforderung bis zur Höhe der Ausgleichsquote an die Gläubiger, so daß diese ab dem 24. Juli 1974 hierüber verfügungsberechtigt gewesen wären, könne dem Ausgleich nicht entnommen werden. Die Kläger hätten sich vielmehr ausdrücklich verpflichtet, „daß der Verwertungserlös bis zur Höhe der 40 %igen Ausgleichsquote zur Erfüllung des Ausgleiches verwendet wird“. Durch wen der Erlös hiezu verwendet werden sollte, werde im Ausgleich nicht ausdrücklich festgelegt, wenngleich die Absicht offensichtlich dahin gegangen sei, daß die Zahlungen an die Ausgleichsgläubiger durch den Sachwalter als den Bevollmächtigten der Kläger durchgeführt werden und die Kläger insoweit auf die Geltendmachung der Ausfolgung des Verkaufserlöses an sich verzichten. Die Frage, ob die Kläger nach dem bestätigten Ausgleich berechtigt waren, von Dr. H* M* als dem Sachwalter der Gläubiger und als ihrem Bevollmächtigten die Ausfolgung des Verkaufserlöses zu verlangen, könne jedoch auf sich beruhen, da die Kläger nicht ein solches Begehren stellten, sondern von den beklagten Parteien die Einwilligung anstrebten, daß der von Dr. H* M* erlegte Betrag an diesen zur Befriedigung der Ausgleichsgläubiger ausgefolgt werde. Erlege aber der Schuldner die Schuld zugunsten mehrerer Ansprecher zu Gericht, so könne die Ausfolgung nur auf Grund ihrer Einigung oder auf Grund eines von einem Ansprecher gegen die anderen erwirkten rechtskräftigen Urteiles erfolgen. Der Erleger sei Dr. H* M* persönlich gewesen. Ein Ausfolgungsanspruch stehe nicht den Klägern, sondern allein den Erlagsgegnern zu.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Kläger, die die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrage geltend machen, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß in Stattgebung ihrer Berufung das Urteil erster Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz rückverwiesen werde, allenfalls das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückverwiesen werde. In eventu wird die Aufhebung der Urteile beider Instanzen bzw. deren Abänderung, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, begehrt.
Die beklagten Parteien beantragen der Revision keine Folge zu geben und das Urteil der Unterinstanzen im vollen Umfange zu bestätigen.