Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen ausdrücklich das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bejaht haben (S 6 des Beschlusses der ersten Instanz und S 7 der Rekursentscheidung), sodass gemäß § 42 Abs 3 JN eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung vorliegt (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 11 zu § 42 JN), weshalb auf die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit nicht weiter einzugehen ist. Richtigerweise - und unbestrittenermaßen - ist nach dem Personalstatut der Kinder slowenisches Unterhaltsrecht anzuwenden.Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen ausdrücklich das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bejaht haben (S 6 des Beschlusses der ersten Instanz und S 7 der Rekursentscheidung), sodass gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN eine bindende Gerichtsentscheidung über diese Voraussetzung vorliegt (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 11 zu Paragraph 42, JN), weshalb auf die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit nicht weiter einzugehen ist. Richtigerweise - und unbestrittenermaßen - ist nach dem Personalstatut der Kinder slowenisches Unterhaltsrecht anzuwenden.
In seinen Rechtsmitteln begehrt der Vater, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber Amela zur Gänze zu befreien, Ornela gegenüber beantragt er die Befreiung von seiner Unterhaltspflicht für die Zeit vor dem 28. 2. 2001. Hiezu ist auszuführen:
Der Ansicht des Vaters, das Erstgericht wäre bereits vor Erlassung des Beschlusses vom 17. 11. 2000 (ON 3) verpflichtet gewesen, abzuklären, ob der Rechtsmittelwerber tatsächlich Vater von Amela sei, wird nicht beigetreten. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, darf das Gericht das Schweigen eines gemäß § 185 Abs 3 AußStrG aufgeforderten Beteiligten dahin verstehen, dass dieser das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen nicht bestreitet. Die Nichtäußerung bedeutet das Zugestehen des Tatsachenvorbringens, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt ist oder sonst Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die Nichtäußerung des gemäß § 185 Abs 3 AußStrG Aufgeforderten kommt daher einem Tatsachengeständnis gleich (SZ 63/153 uva).Der Ansicht des Vaters, das Erstgericht wäre bereits vor Erlassung des Beschlusses vom 17. 11. 2000 (ON 3) verpflichtet gewesen, abzuklären, ob der Rechtsmittelwerber tatsächlich Vater von Amela sei, wird nicht beigetreten. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, darf das Gericht das Schweigen eines gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG aufgeforderten Beteiligten dahin verstehen, dass dieser das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen nicht bestreitet. Die Nichtäußerung bedeutet das Zugestehen des Tatsachenvorbringens, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt ist oder sonst Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt. Die Nichtäußerung des gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG Aufgeforderten kommt daher einem Tatsachengeständnis gleich (SZ 63/153 uva).
Nun hatten die Kinder bereits in ihrem zur Erlassung des Beschlusses vom 17. 11. 2000 führenden Antrag vorgebracht, dass der Rechtsmittelwerber der Vater beider Kinder sei. Dieses Tatsachenvorbringen hat der Vater nicht bestritten; er hat den Beschluss vom 17. 11. 2000 in Rechtskraft erwachsen lassen, und er hat sogar noch in seinem Antrag vom 28. 2. 2001 (ON 4) und ebenso in der Tagsatzung vom 5. 6. 2001 nur die Herabsetzung der an Amela zu erbringenden Unterhaltsleistungen begehrt. Erstmals in der Tagsatzung vom 25. 7. 2001 hat er Angaben gemacht, die beim Gericht Zweifel am Zugeständnis der Vaterschaft zu Amela hätten aufkommen lassen müssen. Zuvor, nämlich insbesondere bei Erlassung des Beschlusses vom 17. 11. 2000, bestand für das Erstgericht keinerlei Veranlassung, an der Vaterschaft des Rechtsmittelwerbers zu zweifeln, hat er doch das diesbezügliche Tatsachenvorbringen trotz Aufforderung zur Äußerung nicht bestritten.
Richtig ist, dass Amela bislang ihre Abstammung vom Rechtsmittelwerber nicht nachgewiesen hat, blieben doch die Aufträge des Gerichts, entsprechende Urkunden vorzulegen, fruchtlos. Richtig ist auch, dass dem Unterhaltsberechtigten der Nachweis der Abstammung vom Unterhaltspflichtigen obliegt (EFSlg 83.789). Ebenso richtig ist aber die Ansicht des Rekursgerichts, dass das erstinstanzliche Verfahren in der Vaterschaftsfrage an einem Mangel leidet: Der Rechtsmittelwerber hat seine Vaterschaft zu Amela ursprünglich gar nicht bestritten; die Bestreitung bei seiner Einvernahme war höchst unbestimmt, weshalb im Interesse des Kindes - die Wahrung des Kindeswohls ist oberste Maxime des Pflegschaftsrechts - bei den zuständigen Stellen in Slowenien anzufragen oder die Mutter von Amela darüber zu vernehmen gewesen wäre, zumal angesichts der vorangegangenen Kriegswirren die Vorlage der maßgeblichen Urkunden auf Schwierigkeiten gestoßen sein könnte. Zur Frage, ob der Rechtsmittelwerber von seiner gegenüber Amela bestehenden Unterhaltspflicht ab dem 28. 2. 2001 (teilweise) befreit werden kann, bedarf es daher tatsächlich noch weiterer Erhebungen, die vom Erstgericht vorzunehmen sein werden.
Die Ausführungen des Rekursgerichts zum Verstoß des Erstgerichts gegen § 405 ZPO werden vom Rechtsmittelwerber übergangen; die Rüge dieser verfahrensrechtlichen Erwägung ist somit unterblieben. Aus diesen Ausführungen ist im Übrigen aber eindeutig abzuleiten, dass das Erstgericht über die vom Vater gestellten Anträge in der Tat hinausgegangen ist und eine gänzliche Befreiung von seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab 28. 2. 2001 jedenfalls nicht in Betracht kommt. Soweit das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos aufgehoben hat, mit der der Vater von seiner Verpflichtung gegenüber Amela zur Leistung von Unterhalt mit monatlichen Beträgen von 50,87 EUR für die Zeit vom 28. 2. 2001 bis 4. 6. 2001 und von 37,06 EUR ab 5. 6. 2001 befreit worden war, ist seine Entscheidung somit nicht zu beanstanden.Die Ausführungen des Rekursgerichts zum Verstoß des Erstgerichts gegen Paragraph 405, ZPO werden vom Rechtsmittelwerber übergangen; die Rüge dieser verfahrensrechtlichen Erwägung ist somit unterblieben. Aus diesen Ausführungen ist im Übrigen aber eindeutig abzuleiten, dass das Erstgericht über die vom Vater gestellten Anträge in der Tat hinausgegangen ist und eine gänzliche Befreiung von seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab 28. 2. 2001 jedenfalls nicht in Betracht kommt. Soweit das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung ersatzlos aufgehoben hat, mit der der Vater von seiner Verpflichtung gegenüber Amela zur Leistung von Unterhalt mit monatlichen Beträgen von 50,87 EUR für die Zeit vom 28. 2. 2001 bis 4. 6. 2001 und von 37,06 EUR ab 5. 6. 2001 befreit worden war, ist seine Entscheidung somit nicht zu beanstanden.
Es bedarf keiner Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob nach slowenischem Sachrecht Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden kann und ob eine rückwirkende Unterhaltsherabsetzung bzw -befreiung zulässig ist. Bei der Anwendung ausländischen Rechts kommt es nämlich darauf an, ob die Entscheidung einer im fremden Staat in Rechtsprechung und Lehre gefestigten Ansicht entspricht. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern. Steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang mit einer gefestigten ständigen Rechtsprechung des fremden Höchstgerichts, ist eine Wiederholung dieser Leitsätze durch den Obersten Gerichtshof entbehrlich (Kodek in Rechberger aaO Rz 3 zu § 502 mwN). Schon das Rekursgericht hat dargelegt, dass nach slowenischer Rechtsprechung und Lehre Unterhalt nur für die Zukunft gewährt werden könne, was zwangsläufig bedeute, dass auch eine Unterhaltsherabsetzung oder -befreiung für die Vergangenheit nach slowenischem Unterhaltsrecht verneint werden müsse (S 11 f der Rekursentscheidung). Zu diesen Ausführungen, die vom erkennenden Senat gebilligt werden, entbehrt das vom Vater erhobene Rechtsmittel einer Erwiderung; eine erhebliche Rechtsfrage wird daher nicht aufgezeigt und liegt auch nicht vor.Es bedarf keiner Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob nach slowenischem Sachrecht Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden kann und ob eine rückwirkende Unterhaltsherabsetzung bzw -befreiung zulässig ist. Bei der Anwendung ausländischen Rechts kommt es nämlich darauf an, ob die Entscheidung einer im fremden Staat in Rechtsprechung und Lehre gefestigten Ansicht entspricht. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern. Steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang mit einer gefestigten ständigen Rechtsprechung des fremden Höchstgerichts, ist eine Wiederholung dieser Leitsätze durch den Obersten Gerichtshof entbehrlich (Kodek in Rechberger aaO Rz 3 zu Paragraph 502, mwN). Schon das Rekursgericht hat dargelegt, dass nach slowenischer Rechtsprechung und Lehre Unterhalt nur für die Zukunft gewährt werden könne, was zwangsläufig bedeute, dass auch eine Unterhaltsherabsetzung oder -befreiung für die Vergangenheit nach slowenischem Unterhaltsrecht verneint werden müsse (S 11 f der Rekursentscheidung). Zu diesen Ausführungen, die vom erkennenden Senat gebilligt werden, entbehrt das vom Vater erhobene Rechtsmittel einer Erwiderung; eine erhebliche Rechtsfrage wird daher nicht aufgezeigt und liegt auch nicht vor.
Der Vater bestreitet auch gar nicht, dass der Beschluss vom 17. 11. 2000 materiell rechtskräftig geworden ist. Er vertritt lediglich die Ansicht, die von ihm behauptete Tatsache, nicht Vater von Amela zu sein, rechtfertige die Beseitigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über den Amela gegenüber bestehenden Unterhaltsrückstand in Form seiner Enthebung. Dem ist nicht beizutreten:
Vorauszuschicken ist, dass die Frage nach dem Umfang der materiellen Rechtskraft einer von einem österreichischen Gericht gefällten Entscheidung und den sich daraus ergebenden Auswirkungen prozessualer Natur und daher nach österreichischem Recht (lex fori) zu beurteilen ist. Die inländischen Gerichte sind an die Rechtskraft einer inländischen gerichtlichen Entscheidung jedenfalls gebunden (Fasching, LB2 Rz 1537). Nach dem hier anzuwendenden österreichischen Verfahrensrecht hält die materielle Rechtskraft lediglich nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht stand. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist auch dann anzunehmen, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung (hier: Beschluss vom 17. 11. 2000) eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden (2 Ob 85/00i; RZ 1999/8; EFSlg 83.672; 83.677; SZ 68/241; 1 Ob 550/94; SZ 63/153). Daher kann die Aufhebung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht wegen Änderung der Verhältnisse oder Feststellung bisher unbekannter Tatsachen für die Vergangenheit zwar auch nach Leistung des Unterhalts erfolgen, die Rechtskraft eines Unterhaltsbeschlusses hindert aber die rückwirkende Minderung über den Zeitpunkt des früheren Beschlusses zurück (SZ 65/54). Das führt dazu, dass eine Befreiung des Vaters von der für seine beiden Kinder bereits beschlussmäßig festgestellten Pflicht zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit vor dem 28. 2. 2001 unzulässig ist.
Da keine (relevanten) Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen sind, ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht gebunden.Da keine (relevanten) Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen sind, ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht gebunden.