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Entscheidung 1 Ob 74/08a×

Entscheidung 1 Ob 74/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob74/08a

Entscheidungsdatum

10.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred K*****, vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in Kaindorf, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 31.307,05 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. November 2007, GZ 6 R 186/07f-43, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. August 2007, GZ 11 Cg 181/05v-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde mit der Vornahme von Zu- und Umbauarbeiten an einem Wohnhaus beauftragt, wobei auch eine Garage und darüber befindliche Wohnräume sowie eine Terrasse zu errichten waren. Er beauftragte die Beklagte, „gegenüber der Gemeinde die Bauführung zu übernehmen" und auch ihre „Bautafel" als „Baustellenausweis" auf der Baustelle anzubringen. Die Beklagte nahm auch die Einreichplanung für die Baubehörde vor. Hingegen gehörten die Errichtung der Bodenplatte sowie die Schalung und Betonierung der Decke über der Garage nicht zum Auftragsumfang. Das Schalen und Betonieren der Garagendecke erfolgte nach den Anweisungen des Klägers durch dessen Mitarbeiter, jedoch auch unter Zuhilfenahme eines Facharbeiters der Beklagten. Bei den darauf folgenden Arbeiten waren Mitarbeiter der Beklagten nicht mehr beteiligt. Die Beklagte stellte für „Planung, Bauführung, Schalung, Baggerarbeiten, Material- und Facharbeiterstunden" einen Pauschalbetrag von 60.000 ATS (inklusive USt) in Rechnung. Nach Fertigstellung des Zubaus traten im Erdgeschoss an den Ziegelwänden umfangreiche Risse auf, deren Ursache die unzureichende Standsicherheit der Stahlbetondecke über der Garage ist, und zwar vor allem im Bereich des aufliegenden Außenmauerwerks des Erdgeschosses ohne jegliche Trägerausbildung. Dadurch kam es zu einer übermäßigen Durchbiegung der Stahlbetondecke. Der Kläger wurde rechtskräftig verurteilt, seinen Auftraggebern (Bauherrn) an Sanierungskosten und Wertminderung 16.260 EUR samt Zinsen zu zahlen sowie die Prozesskosten zu ersetzen.

Er begehrte von der Beklagten letztlich 31.307,05 EUR samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beklagte für die ihm entstandenen Vermögensschäden (Zahlungen an seine Auftraggeber, eigene Prozesskosten) zu haften habe. Die Beklagte habe die Planung und Ausführung der Stahlbetonplatte übernommen, diese Arbeiten jedoch völlig unfachmännisch und mangelhaft durchgeführt. Planung, Bauleitung, Bauaufsicht, Bauausführung und Statik seien im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen. Dem Kläger seien Schäden in Höhe des Klagebetrags entstanden.

Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, laut Plan sei über der Garagendecke eine Mauer vorgesehen gewesen, die die Garage etwa in der Mitte quert. Die Beklagte habe dem Kläger mitgeteilt, dass aus statischen Gründen die Errichtung eines Unterzugs im Bereich der Mauer notwendig sei. Der Kläger habe darauf erwidert, dass die darüber liegende Mauer nicht tragend sei. Angesichts dieser Information habe die Beklagte einen Träger in die Decke integriert und mit Eisen verstärkt. Diese Bewehrung sei ausreichend für nicht tragende Decken. Ohne Wissen und Einverständnis der Beklagten habe der Kläger in der Folge eine tragende Mauer, dies noch dazu rund 30 cm neben die Bewehrung, hingestellt, und die Decke überdies unfachmännisch um 90° verdreht aufgelegt. Beim Schalen und Betonieren der Decke sei ein Facharbeiter der Beklagten anwesend gewesen. Der Kläger habe die Bewehrung festgelegt und ohne Mitwirkung der Beklagten vor dem eigentlichen Betonieren Schalung und Steher aufgestellt. Die Statik, die Bauleitung und die Herstellung des Bewehrungsplans seien nicht von der Beklagten vorgenommen worden, sodass diese dafür auch nicht haften könne. Der anwesende Facharbeiter der Beklagten habe keine Entscheidung über die Ausgestaltung der Decke vorgenommen oder auch nur mitgetragen. Der Kläger habe bei Gesprächen auf der Baustelle mehrmals erklärt, dass auf die Decke keine zusätzliche Belastung einer Wand oder eines Dachstuhls zu erwarten wäre, da darüber alles in Leichtbauweise ausgeführt werde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Bauführers bestehe nur gegenüber der Baubehörde. Für im Innenverhältnis nicht übernommene Arbeiten hafte ein (solcher) Bauführer grundsätzlich nicht. Wer sich gegenüber der Behörde eines sogenannten „Scheinbauführers" bediene, könne diesen nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für plan- und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar machen. Hier sei die Beklagte offensichtlich nur gegenüber der Baubehörde als Bauführer vorgeschoben worden, während im Innenverhältnis die Arbeiten größtenteils auf Anweisung und durch Mitarbeiter des Klägers verrichtet worden seien. Dieses (gesetzwidrige) Vorgehen löse nicht ohne weiteres Schadenersatzansprüche des Klägers aus, zumal im Innenverhältnis die Bauaufsicht nicht übernommen werden sollte und dadurch ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche zu unterstellen sei. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte den Einreichplan als Planverfasser unterfertigt habe, sei für den Kläger nichts zu gewinnen, da die Beklagte damit lediglich der Baubehörde gegenüber aufgetreten sei. Nach den Feststellungen habe es zum Aufgaben- und Anweisungsbereich des Klägers gehört, die Stahlbetondecke über der Garage auszuführen. Dessen Tätigkeit sei kausal für die eingetretenen Schäden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Der Kläger habe die Beklagte lediglich mit der „Übernahme der Bauführung gegenüber der Gemeinde" sowie dem Verleih und der Planung der Schalung und der Einreichplanung beauftragt. Nicht zum Auftrag habe hingegen die Schalung und das Betonieren der Garagendecke gehört, was nach den Anweisungen des Klägers durch dessen Mitarbeiter erfolgt sei. Da die Beklagte im Wesentlichen nur gegenüber der Baubehörde als Bauführer vorgeschoben worden sei und „nach den Feststellungen des Erstgerichts" keinen Auftrag zur „Errichtung der statischen Planung" erhalten hätte, sei die Einholung eines Gutachtens über das Vorliegen eines allfälligen Planungsfehlers entbehrlich gewesen. Auch wenn aufgrund der erfolgten Streitverkündung eine Bindung an die Ergebnisse des Vorverfahrens bestehe, sei dort nicht hervorgekommen, dass die Beklagte die Garage geplant hätte. Dass die Beklagte an der Planung und Errichtung der Garagendecke führend mitgearbeitet habe, sei aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar. Das Erstgericht habe vielmehr festgestellt, dass die Beklagte lediglich die Einreichplanung, nicht aber die statische Planung gegenüber der Baubehörde durchgeführt habe, während die Errichtung der Garage ausschließlich durch den Kläger erfolgt sei. Für die Zulässigerklärung der ordentlichen Revision fehle es an den im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Voraussetzungen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.

Entscheidende Bedeutung für die Beurteilung, ob und inwieweit die Beklagte allenfalls vertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat, kommt der genauen Feststellung des Vertragsinhalts zu, die die Vorinstanzen jedoch unterlassen haben. Aus der Feststellung, dass unter anderem die Einreichplanung durch die Beklagte „erfolgte", kann entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber nicht auch die Verpflichtung übernommen habe, im Zusammenhang mit dieser „Einreichplanung" auf die elementaren Grundsätze der Statik Bedacht zu nehmen. Dass die Beklagte selbst von einer derartigen Verpflichtung ausging, liegt schon aufgrund ihres eigenen (ersten) Prozessvorbringens nahe, nach dem sie den Kläger darauf hingewiesen habe, dass aus statischen Gründen die Errichtung eines Unterzugs im Bereich der darüber zu errichtenden Mauer notwendig sei. Auch eine „Einreichplanung" vergleiche nur Beil ./1) hat gewisse Angaben über die Baumaterialien und deren Eigenschaften (zB Dimension) zu enthalten. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Auftrag des Klägers an die Beklagte, die Einreichpläne zu erstellen, so zu verstehen wäre, dass die Beklagte hier im Innenverhältnis befugt sein sollte, eine beliebige und allenfalls auch ganz unzureichende Ausführungsvariante anzugeben.

Aber auch die Feststellung, dass das „Schalen bzw Betonieren" der Garagendecke nach den Anweisungen des Klägers durch dessen Mitarbeiter - unter Zuhilfenahme eines Facharbeiters der Beklagten - verrichtet wurde, kann eine Alleinverantwortung des Klägers für die gewählte Ausführungsart nicht begründen, bleibt doch in diesem Zusammenhang ganz offen, ob und inwieweit diese Anweisungen auf von der Beklagten allenfalls erarbeiteten planerischen Vorgaben beruhten. Um abschließend beurteilen zu können, ob der Beklagten eine Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, die sie gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig machen könnte, werden daher im fortzusetzenden Verfahren detailliertere Feststellungen darüber zu treffen sein, welche Planungsleistungen die Beklagte im Zusammenhang mit der Garagendecke nach den Abreden der Parteien eigenverantwortlich erbringen sollte. Dabei wird gegebenenfalls auch auf die Einwendungen der Beklagten einzugehen sein, nach denen die ausgeführte Garagendecke ohnehin den statischen Anforderungen genügt hätte, wenn die auf der Garagendecke aufbauenden Arbeiten so durchgeführt worden wären, wie dies der Beklagten gegenüber dargestellt worden sei. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann hingegen aus einer allfälligen Bindungswirkung der im Verfahren zwischen den Bauherrn und dem Kläger gefällten (rechtskräftigen) Entscheidung eine Haftung der Beklagten nicht ohne weiteres abgeleitet werden. Auch wenn dort hervorgekommen ist, dass die Garagendecke objektiv mangelhaft ist, steht dies einer Einwendung der Beklagten nicht entgegen, sie habe die Planung dieser Decke gegenüber dem Kläger vertraglich gar nicht übernommen bzw seien ihr mit den Tatsachen nicht übereinstimmende Angaben über die zu erwartende Deckenlast gemacht worden. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E87981 1Ob74.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00074.08A.0610.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080610_OGH0002_0010OB00074_08A0000_000