Begründung:
Der Kläger wurde mit der Vornahme von Zu- und Umbauarbeiten an einem Wohnhaus beauftragt, wobei auch eine Garage und darüber befindliche Wohnräume sowie eine Terrasse zu errichten waren. Er beauftragte die Beklagte, „gegenüber der Gemeinde die Bauführung zu übernehmen" und auch ihre „Bautafel" als „Baustellenausweis" auf der Baustelle anzubringen. Die Beklagte nahm auch die Einreichplanung für die Baubehörde vor. Hingegen gehörten die Errichtung der Bodenplatte sowie die Schalung und Betonierung der Decke über der Garage nicht zum Auftragsumfang. Das Schalen und Betonieren der Garagendecke erfolgte nach den Anweisungen des Klägers durch dessen Mitarbeiter, jedoch auch unter Zuhilfenahme eines Facharbeiters der Beklagten. Bei den darauf folgenden Arbeiten waren Mitarbeiter der Beklagten nicht mehr beteiligt. Die Beklagte stellte für „Planung, Bauführung, Schalung, Baggerarbeiten, Material- und Facharbeiterstunden" einen Pauschalbetrag von 60.000 ATS (inklusive USt) in Rechnung. Nach Fertigstellung des Zubaus traten im Erdgeschoss an den Ziegelwänden umfangreiche Risse auf, deren Ursache die unzureichende Standsicherheit der Stahlbetondecke über der Garage ist, und zwar vor allem im Bereich des aufliegenden Außenmauerwerks des Erdgeschosses ohne jegliche Trägerausbildung. Dadurch kam es zu einer übermäßigen Durchbiegung der Stahlbetondecke. Der Kläger wurde rechtskräftig verurteilt, seinen Auftraggebern (Bauherrn) an Sanierungskosten und Wertminderung 16.260 EUR samt Zinsen zu zahlen sowie die Prozesskosten zu ersetzen.
Er begehrte von der Beklagten letztlich 31.307,05 EUR samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beklagte für die ihm entstandenen Vermögensschäden (Zahlungen an seine Auftraggeber, eigene Prozesskosten) zu haften habe. Die Beklagte habe die Planung und Ausführung der Stahlbetonplatte übernommen, diese Arbeiten jedoch völlig unfachmännisch und mangelhaft durchgeführt. Planung, Bauleitung, Bauaufsicht, Bauausführung und Statik seien im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen. Dem Kläger seien Schäden in Höhe des Klagebetrags entstanden.
Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, laut Plan sei über der Garagendecke eine Mauer vorgesehen gewesen, die die Garage etwa in der Mitte quert. Die Beklagte habe dem Kläger mitgeteilt, dass aus statischen Gründen die Errichtung eines Unterzugs im Bereich der Mauer notwendig sei. Der Kläger habe darauf erwidert, dass die darüber liegende Mauer nicht tragend sei. Angesichts dieser Information habe die Beklagte einen Träger in die Decke integriert und mit Eisen verstärkt. Diese Bewehrung sei ausreichend für nicht tragende Decken. Ohne Wissen und Einverständnis der Beklagten habe der Kläger in der Folge eine tragende Mauer, dies noch dazu rund 30 cm neben die Bewehrung, hingestellt, und die Decke überdies unfachmännisch um 90° verdreht aufgelegt. Beim Schalen und Betonieren der Decke sei ein Facharbeiter der Beklagten anwesend gewesen. Der Kläger habe die Bewehrung festgelegt und ohne Mitwirkung der Beklagten vor dem eigentlichen Betonieren Schalung und Steher aufgestellt. Die Statik, die Bauleitung und die Herstellung des Bewehrungsplans seien nicht von der Beklagten vorgenommen worden, sodass diese dafür auch nicht haften könne. Der anwesende Facharbeiter der Beklagten habe keine Entscheidung über die Ausgestaltung der Decke vorgenommen oder auch nur mitgetragen. Der Kläger habe bei Gesprächen auf der Baustelle mehrmals erklärt, dass auf die Decke keine zusätzliche Belastung einer Wand oder eines Dachstuhls zu erwarten wäre, da darüber alles in Leichtbauweise ausgeführt werde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Bauführers bestehe nur gegenüber der Baubehörde. Für im Innenverhältnis nicht übernommene Arbeiten hafte ein (solcher) Bauführer grundsätzlich nicht. Wer sich gegenüber der Behörde eines sogenannten „Scheinbauführers" bediene, könne diesen nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für plan- und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar machen. Hier sei die Beklagte offensichtlich nur gegenüber der Baubehörde als Bauführer vorgeschoben worden, während im Innenverhältnis die Arbeiten größtenteils auf Anweisung und durch Mitarbeiter des Klägers verrichtet worden seien. Dieses (gesetzwidrige) Vorgehen löse nicht ohne weiteres Schadenersatzansprüche des Klägers aus, zumal im Innenverhältnis die Bauaufsicht nicht übernommen werden sollte und dadurch ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche zu unterstellen sei. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte den Einreichplan als Planverfasser unterfertigt habe, sei für den Kläger nichts zu gewinnen, da die Beklagte damit lediglich der Baubehörde gegenüber aufgetreten sei. Nach den Feststellungen habe es zum Aufgaben- und Anweisungsbereich des Klägers gehört, die Stahlbetondecke über der Garage auszuführen. Dessen Tätigkeit sei kausal für die eingetretenen Schäden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Der Kläger habe die Beklagte lediglich mit der „Übernahme der Bauführung gegenüber der Gemeinde" sowie dem Verleih und der Planung der Schalung und der Einreichplanung beauftragt. Nicht zum Auftrag habe hingegen die Schalung und das Betonieren der Garagendecke gehört, was nach den Anweisungen des Klägers durch dessen Mitarbeiter erfolgt sei. Da die Beklagte im Wesentlichen nur gegenüber der Baubehörde als Bauführer vorgeschoben worden sei und „nach den Feststellungen des Erstgerichts" keinen Auftrag zur „Errichtung der statischen Planung" erhalten hätte, sei die Einholung eines Gutachtens über das Vorliegen eines allfälligen Planungsfehlers entbehrlich gewesen. Auch wenn aufgrund der erfolgten Streitverkündung eine Bindung an die Ergebnisse des Vorverfahrens bestehe, sei dort nicht hervorgekommen, dass die Beklagte die Garage geplant hätte. Dass die Beklagte an der Planung und Errichtung der Garagendecke führend mitgearbeitet habe, sei aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar. Das Erstgericht habe vielmehr festgestellt, dass die Beklagte lediglich die Einreichplanung, nicht aber die statische Planung gegenüber der Baubehörde durchgeführt habe, während die Errichtung der Garage ausschließlich durch den Kläger erfolgt sei. Für die Zulässigerklärung der ordentlichen Revision fehle es an den im § 502 Abs 1 ZPO genannten Voraussetzungen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Bauführers bestehe nur gegenüber der Baubehörde. Für im Innenverhältnis nicht übernommene Arbeiten hafte ein (solcher) Bauführer grundsätzlich nicht. Wer sich gegenüber der Behörde eines sogenannten „Scheinbauführers" bediene, könne diesen nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für plan- und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar machen. Hier sei die Beklagte offensichtlich nur gegenüber der Baubehörde als Bauführer vorgeschoben worden, während im Innenverhältnis die Arbeiten größtenteils auf Anweisung und durch Mitarbeiter des Klägers verrichtet worden seien. Dieses (gesetzwidrige) Vorgehen löse nicht ohne weiteres Schadenersatzansprüche des Klägers aus, zumal im Innenverhältnis die Bauaufsicht nicht übernommen werden sollte und dadurch ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche zu unterstellen sei. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte den Einreichplan als Planverfasser unterfertigt habe, sei für den Kläger nichts zu gewinnen, da die Beklagte damit lediglich der Baubehörde gegenüber aufgetreten sei. Nach den Feststellungen habe es zum Aufgaben- und Anweisungsbereich des Klägers gehört, die Stahlbetondecke über der Garage auszuführen. Dessen Tätigkeit sei kausal für die eingetretenen Schäden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Der Kläger habe die Beklagte lediglich mit der „Übernahme der Bauführung gegenüber der Gemeinde" sowie dem Verleih und der Planung der Schalung und der Einreichplanung beauftragt. Nicht zum Auftrag habe hingegen die Schalung und das Betonieren der Garagendecke gehört, was nach den Anweisungen des Klägers durch dessen Mitarbeiter erfolgt sei. Da die Beklagte im Wesentlichen nur gegenüber der Baubehörde als Bauführer vorgeschoben worden sei und „nach den Feststellungen des Erstgerichts" keinen Auftrag zur „Errichtung der statischen Planung" erhalten hätte, sei die Einholung eines Gutachtens über das Vorliegen eines allfälligen Planungsfehlers entbehrlich gewesen. Auch wenn aufgrund der erfolgten Streitverkündung eine Bindung an die Ergebnisse des Vorverfahrens bestehe, sei dort nicht hervorgekommen, dass die Beklagte die Garage geplant hätte. Dass die Beklagte an der Planung und Errichtung der Garagendecke führend mitgearbeitet habe, sei aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar. Das Erstgericht habe vielmehr festgestellt, dass die Beklagte lediglich die Einreichplanung, nicht aber die statische Planung gegenüber der Baubehörde durchgeführt habe, während die Errichtung der Garage ausschließlich durch den Kläger erfolgt sei. Für die Zulässigerklärung der ordentlichen Revision fehle es an den im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Voraussetzungen.