[4] Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch ist der von der Beklagten beantwortete Rekurs des Klägers mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 519 Abs 2 ZPO nicht zulässig. [4] Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch ist der von der Beklagten beantwortete Rekurs des Klägers mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO nicht zulässig.
[5] 1. Das vom Kläger erhobene Rechtsmittel ist inhaltlich ein Rekurs, dessen unrichtige Bezeichnung als Revisionsrekurs aber nicht schadet (RS0036258).
[6] 2. Ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist auch zurückzuweisen, wenn dieser zwar von der zweiten Instanz zu Recht zugelassen wurde, der Rekurswerber aber nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfragen abhängt (vgl RS0102059). [6] 2. Ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist auch zurückzuweisen, wenn dieser zwar von der zweiten Instanz zu Recht zugelassen wurde, der Rekurswerber aber nur Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfragen abhängt vergleiche RS0102059).
[7] 3. Der Kläger kritisiert, dass das Berufungsgericht seine Berufung wegen Nichtigkeit, die er aus der unterbliebenen Beiziehung eines Schriftdolmetschers im erstinstanzlichen Verfahren ableitet, verwarf und dies bloß als Verfahrensmangel (dessen Relevanz der Kläger allerdings nicht aufgezeigt habe) qualifizierte. Richtigerweise wäre der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) vorgelegen. [7] 3. Der Kläger kritisiert, dass das Berufungsgericht seine Berufung wegen Nichtigkeit, die er aus der unterbliebenen Beiziehung eines Schriftdolmetschers im erstinstanzlichen Verfahren ableitet, verwarf und dies bloß als Verfahrensmangel (dessen Relevanz der Kläger allerdings nicht aufgezeigt habe) qualifizierte. Richtigerweise wäre der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) vorgelegen.
[8] 4. Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verwirft, kann nicht bekämpft werden (RS0043405). Hat es eine erstinstanzliche Nichtigkeit geprüft und verneint, kann diese in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden (RS0042981). Dies kann nicht durch die Behauptung umgangen werden, die Verneinung der Nichtigkeit beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung (RS0042981 [T15]).
[9] 5. Da der Kläger auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht eingeht, sondern nur eine von diesem Gericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet, zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[10] 6. Soweit der Rekurswerber noch behauptet, im Anlassverfahren vor der Schlichtungsstelle sei der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht worden, weil die mündliche Verhandlung trotz seines Antrags ohne Beiziehung eines Schriftdolmetschers abgehalten worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass diese Bestimmung auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht zur Anwendung gelangt (§ 39 Abs 3 MRG). [10] 6. Soweit der Rekurswerber noch behauptet, im Anlassverfahren vor der Schlichtungsstelle sei der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht worden, weil die mündliche Verhandlung trotz seines Antrags ohne Beiziehung eines Schriftdolmetschers abgehalten worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass diese Bestimmung auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht zur Anwendung gelangt (Paragraph 39, Absatz 3, MRG).
[11] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erfolgt kein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO (RS0123222 [T4, T13]). Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin (RS0123222 [T8, T14]). Für ihre Rekursbeantwortung steht ihr aber nur der einfache Einheitssatz zu. [11] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts erfolgt kein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO (RS0123222 [T4, T13]). Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin (RS0123222 [T8, T14]). Für ihre Rekursbeantwortung steht ihr aber nur der einfache Einheitssatz zu.