Aus der Begründung:
Da lediglich der Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. geltend gemacht wurde, ist ausschließlich von dem Feststellungen im angefochtenen Urteil bzw. von den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen auszugehen. Was die klagende Partei darüber hinaus in ihrer Revision vorbringt, muß daher überhaupt unberücksichtigt bleiben. Das Berufungsgericht hat, wie sich bei Behandlung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung ergibt, die erstrichterlichen Feststellungen übernommen. Das erstgerichtliche Urteil führt allerdings nur die außer Streit gestellten Tatsachen und das Klagsvorbringen an. Danach hat der Beklagte von der Klägerin die Dentistenpraxis ihres verstorbenen Mannes mit den dazugehörigen Räumen und Einrichtungsgegenständen gegen ein monatlich im vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 800 S gepachtet und steht außer Streit, daß das Haus, in dem sich der Klagsgegenstand befindet, lange vor 1917 erbaut wurde, daß der Gatte der Klägerin die Räume im Jahre 1920 bezogen und bis zu seinem Tode im Jahr 1949 als Geschäftsräume benützt hat und schließlich, daß die Klägerin seit dieser Zeit Mieterin dieser Räume ist. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. November 1950, 2 Ob 464/50, MietSlg. II S. 263, ausgeführt hat, muß in einem Bestandvertrag dem Bestandnehmer vom Bestandgeber neben den Räumen alles das beigestellt werden, was wesentlich zum Betriebe des Unternehmens gehört, wie Lage, Kundenstock, Betriebsmittel, Gewerbeberechtigung usw. Es ist aber nicht erforderlich, daß alle Grundlagen des Unternehmens vom Bestandgeber beigestellt werden, vielmehr genügt es, wenn wesentliche Teile verpachtet werden. Darum ist es auch möglich, daß ein Bestandvertrag selbst dann als Pachtvertrag anzusehen ist, wenn der Bestandnehmer die Gewerbekonzession erwirbt. Selbst dann, wenn ein in Bestand gegebener Betrieb mangels Erlangung der erforderlichen Konzession durch den Bestandnehmer den gewerblichen Bestimmungen zuwider geführt wird, wäre daher Pacht, nicht Miete anzunehmen, weil andere für den tatsächlichen Betrieb ausreichende Grundlagen dem Bestandnehmer zur Verfügung gestellt wurden. Jedoch ist ein wichtiges Merkmal des Pachtvertrages die Betriebspflicht; von untergeordneter Bedeutung ist es, ob das Unternehmen im Zeitpunkt der Verpachtung in Betrieb war. Maßgebend ist vielmehr nur, ob in diesem Zeitpunkt alle oder wesentliche Betriebsgrundlagen dem Bestandnehmer zur Verfügung gestellt werden und ob der Bestandgeber mit dem Bestandnehmer die Betriebspflicht im Interesse der Erhaltung des Unternehmers vereinbart hat. Demnach kommt dem Umstand, daß das Recht des früheren Betriebsinhabers mit seinem Tode erloschen ist, ein Witwenfortbetriebsrecht der Klägerin nicht besteht und der Beklagte die Dentistenpraxis auf Grund eigener Niederlassungsbewilligung ausübt, nicht entscheidende Bedeutung für die Frage zu, ob das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Pacht oder Miete zu qualifizieren ist. Aus dem Umstand, daß nach dem Dentistengesetz vom 3. Feber 1949, BGBl. Nr. 90, eine Verpachtung des Unternehmens des Dentisten ausgeschlossen ist, könnte nur auf die gesetzliche Unzulässigkeit der Verpachtung geschlossen werden. Daraus läßt sich aber noch nicht ableiten, daß ein gleichwohl abgeschlossener Bestandvertrag als Miete anzusehen ist. Entscheidend ist vielmehr nur, ob es sich bei dem Unternehmen eines Dentisten ebenso wie bei jenem des Arztes, des Rechtsanwaltes usw., um ein solches höchstpersönlicher Natur handelt, bei dem der Erfolg in erster Linie an der Person des Unternehmers hängt und den sachlichen Grundlagen daneben nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme (vgl. Klang, Kommentar, 2. Aufl., zu § 1091 ABGB., S. 28; Ehrenzweig, Allgemeiner Teil 1951, S. 139; wie auch Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., S. 163 f.). Nach dem Dentistengesetz ist allerdings die Befugnis zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes höchstpersönlicher Natur. So bedarf es nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur selbständigen Ausübung des Berufes eines Dentisten bzw. zur Erteilung der Genehmigung zur Niederlassung vor allem einer Reihe von persönlichen Voraussetzungen. Gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes hat der Dentist seinen Beruf persönlich auszuüben und darf nur in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen, der den in den §§ 3 und 4 angeführten Bedingungen entsprechen muß. Gemäß § 10 Abs. 1 ist die dem Dentisten erteilte Niederlassungsgenehmigung ein persönliches Recht, das mit seinem Tode erlischt und kann ihre Erteilung bei Wegfall der Voraussetzungen zurückgenommen werden. Wenn auch die Erbin nach einem Dentisten mangels einer eigenen Befugnis die Praxis nicht selbst ausüben kann, so ist damit noch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß sie die das Unternehmen bildenden Elemente als Ganzes und nicht bloß die körperlichen Bestandteile allein nach privatrechtlichen Grundsätzen unabhängig von der zum Betriebe des Unternehmens erforderlichen öffentlichrechtlichen Befugnis veräußert oder verpachtet (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 1936, 1 Ob 869/36, NotZ. 1937, S. 46). Ein Bestandvertrag über ein solches Unternehmen zwecks Weiterführung desselben durch den Bestandnehmer, wenn auch auf Grund der diesem persönlich zustehenden Befugnis, wäre also ein Pachtvertrag und steht die Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten Pachtzinses dann nicht gemäß § 14 MietG. der Mietkommission zu. Die gegenteilige Meinung der Untergerichte, daß nach dem Tode des Dentisten sein Unternehmen zu bestehen aufgehört hat und daß daher nicht ein Pachtvertrag über dieses Unternehmen, sondern nur ein Mietvertrag über die körperlichen Elemente desselben vorliegen kann, vermag demnach der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Nun hat die klagende Partei in der Klage ausdrücklich vorgebracht, daß zwischen den Parteien ein Pachtvertrag über das Unternehmen abgeschlossen worden sei. In der Verhandlung vom 8. Mai 1951 hat sie dann ihre Behauptung, daß Gegenstand des Vertrages das Unternehmen samt Einrichtung gewesen sei, aufrechterhalten und hat noch vorgebracht, daß in dem vereinbarten Zins auch das Entgelt für ihre eigene Mitarbeit in der Höhe von 250 S enthalten sei. Daß die Klägerin hiebei den Vertrag nicht mehr als Pachtvertrag, sondern als Vertrag eigener Art bezeichnet hat, ist bedeutungslos, weil es sich hiebei nur um die rechtliche Qualifikation handelt. Wenn außer der Überlassung des Unternehmens zum Betriebe noch persönliche Leistungen der Klägerin vereinbart worden wären, so würde es sich allerdings nicht um einen reinen Pachtvertrag handeln, wenngleich immerhin die pachtrechtlichen Elemente überwiegen würden. Auf jeden Fall wäre aber dann § 14 MietG. ebensowenig anzuwenden wie auf einen reinen Pachtvertrag. Da die klagende Partei ausdrücklich behauptet hat, der Vertrag habe in erster Linie das Unternehmen zum Gegenstande gehabt und der Beklagte dagegen vorgebracht hat, daß ein Unternehmen überhaupt nicht vorliege, bedurfte es somit der Feststellung, ob Gegenstand des Vertrages das Dentistenunternehmen ist. Weder das Berufungsgericht noch das Erstgericht haben auf Grund ihres vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Standpunktes die Vornahme der erforderlichen Feststellungen in dieser Richtung nach Durchführung der von den Parteien darüber angebotenen Beweise unterlassen. Der Oberste Gerichtshof ist daher nicht in der Lage, in der Sache selbst endgültig zu entscheiden.Da lediglich der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. geltend gemacht wurde, ist ausschließlich von dem Feststellungen im angefochtenen Urteil bzw. von den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen auszugehen. Was die klagende Partei darüber hinaus in ihrer Revision vorbringt, muß daher überhaupt unberücksichtigt bleiben. Das Berufungsgericht hat, wie sich bei Behandlung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung ergibt, die erstrichterlichen Feststellungen übernommen. Das erstgerichtliche Urteil führt allerdings nur die außer Streit gestellten Tatsachen und das Klagsvorbringen an. Danach hat der Beklagte von der Klägerin die Dentistenpraxis ihres verstorbenen Mannes mit den dazugehörigen Räumen und Einrichtungsgegenständen gegen ein monatlich im vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 800 S gepachtet und steht außer Streit, daß das Haus, in dem sich der Klagsgegenstand befindet, lange vor 1917 erbaut wurde, daß der Gatte der Klägerin die Räume im Jahre 1920 bezogen und bis zu seinem Tode im Jahr 1949 als Geschäftsräume benützt hat und schließlich, daß die Klägerin seit dieser Zeit Mieterin dieser Räume ist. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. November 1950, 2 Ob 464/50, MietSlg. römisch zwei S. 263, ausgeführt hat, muß in einem Bestandvertrag dem Bestandnehmer vom Bestandgeber neben den Räumen alles das beigestellt werden, was wesentlich zum Betriebe des Unternehmens gehört, wie Lage, Kundenstock, Betriebsmittel, Gewerbeberechtigung usw. Es ist aber nicht erforderlich, daß alle Grundlagen des Unternehmens vom Bestandgeber beigestellt werden, vielmehr genügt es, wenn wesentliche Teile verpachtet werden. Darum ist es auch möglich, daß ein Bestandvertrag selbst dann als Pachtvertrag anzusehen ist, wenn der Bestandnehmer die Gewerbekonzession erwirbt. Selbst dann, wenn ein in Bestand gegebener Betrieb mangels Erlangung der erforderlichen Konzession durch den Bestandnehmer den gewerblichen Bestimmungen zuwider geführt wird, wäre daher Pacht, nicht Miete anzunehmen, weil andere für den tatsächlichen Betrieb ausreichende Grundlagen dem Bestandnehmer zur Verfügung gestellt wurden. Jedoch ist ein wichtiges Merkmal des Pachtvertrages die Betriebspflicht; von untergeordneter Bedeutung ist es, ob das Unternehmen im Zeitpunkt der Verpachtung in Betrieb war. Maßgebend ist vielmehr nur, ob in diesem Zeitpunkt alle oder wesentliche Betriebsgrundlagen dem Bestandnehmer zur Verfügung gestellt werden und ob der Bestandgeber mit dem Bestandnehmer die Betriebspflicht im Interesse der Erhaltung des Unternehmers vereinbart hat. Demnach kommt dem Umstand, daß das Recht des früheren Betriebsinhabers mit seinem Tode erloschen ist, ein Witwenfortbetriebsrecht der Klägerin nicht besteht und der Beklagte die Dentistenpraxis auf Grund eigener Niederlassungsbewilligung ausübt, nicht entscheidende Bedeutung für die Frage zu, ob das streitgegenständliche Vertragsverhältnis als Pacht oder Miete zu qualifizieren ist. Aus dem Umstand, daß nach dem Dentistengesetz vom 3. Feber 1949, BGBl. Nr. 90, eine Verpachtung des Unternehmens des Dentisten ausgeschlossen ist, könnte nur auf die gesetzliche Unzulässigkeit der Verpachtung geschlossen werden. Daraus läßt sich aber noch nicht ableiten, daß ein gleichwohl abgeschlossener Bestandvertrag als Miete anzusehen ist. Entscheidend ist vielmehr nur, ob es sich bei dem Unternehmen eines Dentisten ebenso wie bei jenem des Arztes, des Rechtsanwaltes usw., um ein solches höchstpersönlicher Natur handelt, bei dem der Erfolg in erster Linie an der Person des Unternehmers hängt und den sachlichen Grundlagen daneben nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme vergleiche Klang, Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 1091, ABGB., S. 28; Ehrenzweig, Allgemeiner Teil 1951, S. 139; wie auch Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., S. 163 f.). Nach dem Dentistengesetz ist allerdings die Befugnis zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes höchstpersönlicher Natur. So bedarf es nach den Paragraphen 3 und 4 des Gesetzes zur selbständigen Ausübung des Berufes eines Dentisten bzw. zur Erteilung der Genehmigung zur Niederlassung vor allem einer Reihe von persönlichen Voraussetzungen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Gesetzes hat der Dentist seinen Beruf persönlich auszuüben und darf nur in berücksichtigungswürdigen Fällen mit Bewilligung des Landeshauptmannes einen einzigen Stellvertreter bestellen, der den in den Paragraphen 3 und 4 angeführten Bedingungen entsprechen muß. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ist die dem Dentisten erteilte Niederlassungsgenehmigung ein persönliches Recht, das mit seinem Tode erlischt und kann ihre Erteilung bei Wegfall der Voraussetzungen zurückgenommen werden. Wenn auch die Erbin nach einem Dentisten mangels einer eigenen Befugnis die Praxis nicht selbst ausüben kann, so ist damit noch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß sie die das Unternehmen bildenden Elemente als Ganzes und nicht bloß die körperlichen Bestandteile allein nach privatrechtlichen Grundsätzen unabhängig von der zum Betriebe des Unternehmens erforderlichen öffentlichrechtlichen Befugnis veräußert oder verpachtet vergleiche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 1936, 1 Ob 869/36, NotZ. 1937, S. 46). Ein Bestandvertrag über ein solches Unternehmen zwecks Weiterführung desselben durch den Bestandnehmer, wenn auch auf Grund der diesem persönlich zustehenden Befugnis, wäre also ein Pachtvertrag und steht die Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten Pachtzinses dann nicht gemäß Paragraph 14, MietG. der Mietkommission zu. Die gegenteilige Meinung der Untergerichte, daß nach dem Tode des Dentisten sein Unternehmen zu bestehen aufgehört hat und daß daher nicht ein Pachtvertrag über dieses Unternehmen, sondern nur ein Mietvertrag über die körperlichen Elemente desselben vorliegen kann, vermag demnach der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen. Nun hat die klagende Partei in der Klage ausdrücklich vorgebracht, daß zwischen den Parteien ein Pachtvertrag über das Unternehmen abgeschlossen worden sei. In der Verhandlung vom 8. Mai 1951 hat sie dann ihre Behauptung, daß Gegenstand des Vertrages das Unternehmen samt Einrichtung gewesen sei, aufrechterhalten und hat noch vorgebracht, daß in dem vereinbarten Zins auch das Entgelt für ihre eigene Mitarbeit in der Höhe von 250 S enthalten sei. Daß die Klägerin hiebei den Vertrag nicht mehr als Pachtvertrag, sondern als Vertrag eigener Art bezeichnet hat, ist bedeutungslos, weil es sich hiebei nur um die rechtliche Qualifikation handelt. Wenn außer der Überlassung des Unternehmens zum Betriebe noch persönliche Leistungen der Klägerin vereinbart worden wären, so würde es sich allerdings nicht um einen reinen Pachtvertrag handeln, wenngleich immerhin die pachtrechtlichen Elemente überwiegen würden. Auf jeden Fall wäre aber dann Paragraph 14, MietG. ebensowenig anzuwenden wie auf einen reinen Pachtvertrag. Da die klagende Partei ausdrücklich behauptet hat, der Vertrag habe in erster Linie das Unternehmen zum Gegenstande gehabt und der Beklagte dagegen vorgebracht hat, daß ein Unternehmen überhaupt nicht vorliege, bedurfte es somit der Feststellung, ob Gegenstand des Vertrages das Dentistenunternehmen ist. Weder das Berufungsgericht noch das Erstgericht haben auf Grund ihres vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Standpunktes die Vornahme der erforderlichen Feststellungen in dieser Richtung nach Durchführung der von den Parteien darüber angebotenen Beweise unterlassen. Der Oberste Gerichtshof ist daher nicht in der Lage, in der Sache selbst endgültig zu entscheiden.
Es mußte deshalb der Revision Folge gegeben und die Rechtssache unter Aufhebung der Urteile beider Untergerichte zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.