Dagegen richtet sich die Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den gerichtlich bestätigten Zwangsausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden nachträglich zu ersetzen. In gleicher Weise wird gemäß § 156 Abs 2 KO der Gemeinschuldner gegenüber Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit. Gemäß § 151 KO dürfen die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden. Der Zwangsausgleich berührt demnach zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch im Regelfall nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch, nehmen (Bartsch-Pollak I 637, Koziol-Welser4 246). Das Rückgriffsrecht des Bürgen wird hingegen durch den Zwangsausgleich beeinträchtigt. Zahlt der Bürge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gläubiger, so hat dies zwar die Wirkung, daß die Forderung des Gläubigers im Ausmaß der Zahlung auf ihn übergeht (§ 1358 ABGB), der Gläubiger kann aber dennoch bis zu seiner vollen Befriedigung weiterhin den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen (§§ 18 KО, AO). Der Bürge kann in diesem Fall nur fordern, daß auf ihn und den Hauptgläubiger zusammen die Ausgleichsquote entfällt. Der Bürge kann demnach nichts fordern, wenn der Hauptgläubiger – wie hier – die Ausgleichsquote erhalten hat (Bartsch-Pollak II 203; I 108). Es herrscht der Grundsatz der einmaligen Zahlungspflicht. Die Zahlung der Ausgleichsquote an den Hauptgläubiger hat für den Gemeinschuldner die Wirkung, daß er auch dem Bürgen als Rückgriffsgläubiger gegenüber befreit wird (Ehrenzweig, Schuldrecht 125, Koziol-Welser ааО 246, Ohmeyer-Klang in Klang2 VI 233, Bartsch-Pollak II 203, I 108).Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO wird der Gemeinschuldner durch den gerichtlich bestätigten Zwangsausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden nachträglich zu ersetzen. In gleicher Weise wird gemäß Paragraph 156, Absatz 2, KO der Gemeinschuldner gegenüber Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit. Gemäß Paragraph 151, KO dürfen die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden. Der Zwangsausgleich berührt demnach zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch im Regelfall nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch, nehmen (Bartsch-Pollak römisch eins 637, Koziol-Welser4 246). Das Rückgriffsrecht des Bürgen wird hingegen durch den Zwangsausgleich beeinträchtigt. Zahlt der Bürge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gläubiger, so hat dies zwar die Wirkung, daß die Forderung des Gläubigers im Ausmaß der Zahlung auf ihn übergeht (Paragraph 1358, ABGB), der Gläubiger kann aber dennoch bis zu seiner vollen Befriedigung weiterhin den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen (Paragraphen 18, KО, AO). Der Bürge kann in diesem Fall nur fordern, daß auf ihn und den Hauptgläubiger zusammen die Ausgleichsquote entfällt. Der Bürge kann demnach nichts fordern, wenn der Hauptgläubiger – wie hier – die Ausgleichsquote erhalten hat (Bartsch-Pollak römisch zwei 203; römisch eins 108). Es herrscht der Grundsatz der einmaligen Zahlungspflicht. Die Zahlung der Ausgleichsquote an den Hauptgläubiger hat für den Gemeinschuldner die Wirkung, daß er auch dem Bürgen als Rückgriffsgläubiger gegenüber befreit wird (Ehrenzweig, Schuldrecht 125, Koziol-Welser ааО 246, Ohmeyer-Klang in Klang2 römisch sechs 233, Bartsch-Pollak römisch zwei 203, römisch eins 108).
Demzufolge war der Revision der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.