Mit Notariatsakt vom 23. 10. 1970 übergaben Otto S sen., geboren 1904 (Erstkläger), und sein Bruder Heinrich S, geb. 1897, die ihnen je zur Hälfte gehörige land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft EZ 1045 KG P ihrem Sohn bzw. Neffen Otto S jun., geb. 1939 (Beklagten). Sie behielten sich unter Punkt 2 lit. a bis c verschiedene Ausgedingsleistungen vor, die bücherlich sicherzustellen waren. Unter Punkt 2 lit. d wurde festgehalten: "Die Übergeber Otto und Heinrich S behalten sich an dem gesamten Vertragsobjekte das Jagdrecht vor." Es handelt sich hiebei um das Eigenjagdgebiet P III.Mit Notariatsakt vom 23. 10. 1970 übergaben Otto S sen., geboren 1904 (Erstkläger), und sein Bruder Heinrich S, geb. 1897, die ihnen je zur Hälfte gehörige land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft EZ 1045 KG P ihrem Sohn bzw. Neffen Otto S jun., geb. 1939 (Beklagten). Sie behielten sich unter Punkt 2 Litera a bis c verschiedene Ausgedingsleistungen vor, die bücherlich sicherzustellen waren. Unter Punkt 2 Litera d, wurde festgehalten: "Die Übergeber Otto und Heinrich S behalten sich an dem gesamten Vertragsobjekte das Jagdrecht vor." Es handelt sich hiebei um das Eigenjagdgebiet P römisch drei.
Am 29. 11. 1970 schlossen Otto S sen., Maria S, Otto S jun., Hans S (Zweitkläger) und Dipl.-Ing. Heinrich S (Drittkläger) eine Vereinbarung, deren Punkt E mit Nachtrag lautet: "Das Jagdrecht können nach dem Ableben von Heinrich S, Gastwirt, und Otto S sen. alle drei Söhne bis zu ihrem Ableben ausüben. Danach fällt das Jagdrecht automatisch dem Hoferben zu. Die drei Söhne haben die gleichen Rechte und Pflichten, die dieses Jagdrevier betreffen. Das erlegte Wildbret wird aufgedrittelt. Einladungen von Jagdgästen können nach mündlicher Absprache unter den Brüdern erfolgen. Jagdangelegenheiten sind prinzipiell in gegenseitigem Einvernehmen zu erledigen. Wildschadenverhütungsmaßnahmen werden gemeinsam nach gegenseitiger Absprache durchgeführt. Die notwendigen Streicharbeiten gegen Wildverbiß sowie die Streich- und Verstänkerungsmittel werden sowohl arbeitsmäßig als auch kostenmäßig unter den Jagdausübungsberechtigten aufgedrittelt."
Am 3. 1. 1980 schlossen Leopoldine S, die Witwe nach Heinrich S, und Otto S sen. in Form eines Notariatsakts eine als Schenkungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in deren Punkt 3 festgehalten wurde, daß Heinrich S am 1. 9. 1976 verstorben ist und sein Nachlaß mit Einantwortungsurkunde des BG Neunkirchen vom 25. 10. 1976 der Witwe Leopoldine S eingeantwortet wurde. In Punkt 4 des Vertrages wird Punkt 2 lit. d des notariellen Übergabsvertrages vom 29. 10. 1970 dahingehend ausgelegt, daß die getroffene Vereinbarung - nämlich der Vorbehalt des Jagdrechtes am gesamten Vertragsobjekt - so zu verstehen sei, daß bei Ableben eines Übergeberteiles das Jagdrecht am gesamten Vertragsobjekt uneingeschränkt dem überlebenden Übergeberteil verbleiben sollte. Im Punkt 5 der Vereinbarung wurde festgehalten, für den Fall, daß Leopoldine S auf Grund der eingetretenen Erbfolge nach Heinrich S irgendwelche wie auch immer geartete Jagdrechte zustehen sollten, würden diese von ihr unentgeltlich an Otto S sen., der damit einverstanden sei, abgetreten.Am 3. 1. 1980 schlossen Leopoldine S, die Witwe nach Heinrich S, und Otto S sen. in Form eines Notariatsakts eine als Schenkungsvertrag bezeichnete Vereinbarung, in deren Punkt 3 festgehalten wurde, daß Heinrich S am 1. 9. 1976 verstorben ist und sein Nachlaß mit Einantwortungsurkunde des BG Neunkirchen vom 25. 10. 1976 der Witwe Leopoldine S eingeantwortet wurde. In Punkt 4 des Vertrages wird Punkt 2 Litera d, des notariellen Übergabsvertrages vom 29. 10. 1970 dahingehend ausgelegt, daß die getroffene Vereinbarung - nämlich der Vorbehalt des Jagdrechtes am gesamten Vertragsobjekt - so zu verstehen sei, daß bei Ableben eines Übergeberteiles das Jagdrecht am gesamten Vertragsobjekt uneingeschränkt dem überlebenden Übergeberteil verbleiben sollte. Im Punkt 5 der Vereinbarung wurde festgehalten, für den Fall, daß Leopoldine S auf Grund der eingetretenen Erbfolge nach Heinrich S irgendwelche wie auch immer geartete Jagdrechte zustehen sollten, würden diese von ihr unentgeltlich an Otto S sen., der damit einverstanden sei, abgetreten.
Der Erstkläger begehrt die Feststellung, daß ihm seit 1. 9. 1976 das alleinige Jagdrecht im Eigenjagdgebiet P III, EZ 1045 KG P, zustehe, und darüber hinaus, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm die Abschußpläne für 1980 betreffend dieses Eigenjagdgebiet zu übergeben und ihm den Zugang zu, den Eintritt in und die Nutzung der zwei auf der EZ 1045 KG P errichteten Lagerhütten zu gestatten und nicht zu verhindern. Er brachte zur Begründung vor, daß das Jagdrecht im vorgenannten Eigenjagdgebiet anläßlich der Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten ihm und Heinrich S vorbehalten geblieben sei; nach dessen Tod sei das Jagdrecht ihm zugefallen.Der Erstkläger begehrt die Feststellung, daß ihm seit 1. 9. 1976 das alleinige Jagdrecht im Eigenjagdgebiet P römisch drei, EZ 1045 KG P, zustehe, und darüber hinaus, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm die Abschußpläne für 1980 betreffend dieses Eigenjagdgebiet zu übergeben und ihm den Zugang zu, den Eintritt in und die Nutzung der zwei auf der EZ 1045 KG P errichteten Lagerhütten zu gestatten und nicht zu verhindern. Er brachte zur Begründung vor, daß das Jagdrecht im vorgenannten Eigenjagdgebiet anläßlich der Übergabe der Liegenschaft an den Beklagten ihm und Heinrich S vorbehalten geblieben sei; nach dessen Tod sei das Jagdrecht ihm zugefallen.
Die Zweit- und Drittkläger begehren die Feststellung, daß das Übereinkommen vom 29. 11. 1970 rechtsgültig zustande gekommen und rechtsgültig sei und sie nach dem Tod von Otto S sen. das Jagdrecht im Eigenjagdgebiet P III mit gleichen Rechten und Pflichten gemeinsam mit dem Beklagten auszuüben berechtigt seien und ihnen auch zu je einem Drittelanteil das Nutzungsrecht an Wildbret zustehe. Zur Begründung führten der Zweit- und der Drittkläger aus, daß der Beklagte dieses Übereinkommen am 22. 9. 1979 gekundigt habe. Der Beklagte stehe auf dem Standpunkt, daß dieses Übereinkommen überhaupt nichtig sei. Sie hätten noch bei Lebzeiten ihres Vaters Otto S sen. ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß das Übereinkommen nicht nichtig sei und nach dem Tod ihres Vaters in Kraft treten werde.Die Zweit- und Drittkläger begehren die Feststellung, daß das Übereinkommen vom 29. 11. 1970 rechtsgültig zustande gekommen und rechtsgültig sei und sie nach dem Tod von Otto S sen. das Jagdrecht im Eigenjagdgebiet P römisch drei mit gleichen Rechten und Pflichten gemeinsam mit dem Beklagten auszuüben berechtigt seien und ihnen auch zu je einem Drittelanteil das Nutzungsrecht an Wildbret zustehe. Zur Begründung führten der Zweit- und der Drittkläger aus, daß der Beklagte dieses Übereinkommen am 22. 9. 1979 gekundigt habe. Der Beklagte stehe auf dem Standpunkt, daß dieses Übereinkommen überhaupt nichtig sei. Sie hätten noch bei Lebzeiten ihres Vaters Otto S sen. ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß das Übereinkommen nicht nichtig sei und nach dem Tod ihres Vaters in Kraft treten werde.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klagebegehren. Auf Grund der Bestimmungen des Nö. Jagdgesetzes sei er allein eigenjagdberechtigt. Das Jagdrecht am Eigenjagdgebiet entziehe sich der Verfügung durch Parteidisposition, es sei untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Die Ausübung des Jagdrechts könne zwar durch Verpachtung oder im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters übertragen werden, beides sei jedoch nicht geschehen. Er bestreite nicht, daß er den Übergebern die Rechte eines Jagdgastes zugestanden habe, dieses Recht sei jedoch höchstpersönlich und in Ansehung des Heinrich S sen. mit dessen Tod erloschen. Er habe nur ohne Präjudiz für seinen Rechtsstandpunkt toleriert, daß seine Brüder Hans und Dipl.-Ing. Heinrich S als Subgäste des Erstklägers auf die Jagd gehen, alleiniger Jagdausübungsberechtigter sei aber er, Beklagter. Er habe demnach auch dem Erstkläger die Abschußpläne für das Jahr 1980 nicht herauszugeben. Das Übereinkommen vom 29. 11. 1970, auf das die Zweit- und Drittkläger ihre Begehren stützen, sei unwirksam, weil es in, der Parteidisposition entzogene, öffentlich-rechtliche Normen eingreife. Dies treffe jedenfalls für den Teil des Übereinkommens zu, wonach der Zweit- und der Drittkläger nach dem Tode des Otto S sen. berechtigt seien, mit ihm, Beklagten, die Jagd im Eigenjagdgebiet mit gleichen Rechten und Pflichten auszuüben. Die Bestimmungen des Nö. Jagdgesetzes schlössen es aus, daß der alleinige Jagdausübungsberechtigte dieses Recht zum Teil etwa in der Form gemeinsamer Ausübung weitergebe. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die von ihm am 22. 9. 1979 ausgesprochene Kündigung dieser Vereinbarung gerechtfertigt gewesen sei.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Das Jagdrecht sei ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht, dessen Ausübung durch öffentlich-rechtliche Normen geregelt werde. Nach den Bestimmungen des Nö. Jagdgesetzes 1974 sei alleiniger Jagdausübungsberechtigter der Gründeigentümer. Über das Jagdrecht könne der Gründeigentümer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Beschränkungen des Nö. Jagdgesetzes verfügen. Eine Abtrennung des Jagdrechtes von Grund und Boden sei unzulässig. Die Begründung obligatorischer Jagdbefugnisse könne nur im Wege der Verpachtung bzw. der Bestellung eines Jagdverwalters erfolgen. In den Vereinbarungen vom 30. 10. und vom 29. 11. 1970 könne weder die Begründung eines Pachtverhältnisses noch die Bestellung eines Jagdverwalters erblickt werden, sodaß dem Kläger Otto S sen. ein Jagdausübungsrecht nicht zustehe; auch die Vereinbarung, daß das Jagdrecht nach seinem Tode auf den Zweit- und Drittkläger übergehe, sei unwirksam. Demzufolge seien die Klagebegehren insgesamt nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger teilweise Folge. Es bestätigte mit Teilurteil das Ersturteil in Ansehung des vom Erstkläger erhobenen Feststellungsbegehrens und des Begehrens auf Übergabe der Abschußpläne für 1980 und in jenem Teil des vom Zweit- und Drittkläger erhobenen Feststellungsbegehrens, wonach diese nach dem Tod von Otto S sen. berechtigt seien, das Jagdrecht des Eigenjagdgebietes mit gleichen Rechten und Pflichten gemeinsam mit Otto S jun. auszuüben und ihnen zu je einem Drittelanteil das Aneignungsrecht am erlegten Wildbret zustehe. Im übrigen hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert jedes von der Stattgebung betroffenen Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, 60 000 S bzw. 2000 S (Feststellungsbegehren des Zweit- und des Drittklägers) übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß das Jagdrecht gemäß § 4 Nö. Jagdgesetz mit Grund und Boden untrennbar verbunden sei. Demnach sei auch die Zurückbehaltung des Jagdrechts bei Übergabe der Liegenschaft rechtsunwirksam, weil eine solche Vereinbarung auf die Begründung eines selbständigen, vom Gründeigentum losgelösten Rechts hinauslaufe. Die vorgelegten Urkunden enthielten auch keinen Hinweis darauf, daß mit den getroffenen Vereinbarungen die Überlassung des Jagdausübungsrechtes an Otto S sen. und nach dessen Tod an den Zweit- und Drittkläger beabsichtigt gewesen sei. Darüber hinaus widerspreche die von den Parteien offensichtlich beabsichtigte Aufteilung der Jagdausübung den Intentionen des Nö. Jagdgesetzes, das sowohl im Falle der Ausübung der Jagd durch mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft als auch im Falle der Verpachtung die Verantwortung einer einzelnen physischen Person fordere. Aus dem Übereinkommen der Streitteile vom 29. 11. 1970 könnte lediglich die Verpflichtung des Beklagten abgeleitet werden, den Klägern eine Jagderlaubnis als Jagdgäste einzuräumen, deren Umfang im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln wäre. Auf die Feststellung des Bestehens einer solchen Verpflichtung sei das Begehren des Zweit- und Drittklägers nicht gerichtet.Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß das Jagdrecht gemäß Paragraph 4, Nö. Jagdgesetz mit Grund und Boden untrennbar verbunden sei. Demnach sei auch die Zurückbehaltung des Jagdrechts bei Übergabe der Liegenschaft rechtsunwirksam, weil eine solche Vereinbarung auf die Begründung eines selbständigen, vom Gründeigentum losgelösten Rechts hinauslaufe. Die vorgelegten Urkunden enthielten auch keinen Hinweis darauf, daß mit den getroffenen Vereinbarungen die Überlassung des Jagdausübungsrechtes an Otto S sen. und nach dessen Tod an den Zweit- und Drittkläger beabsichtigt gewesen sei. Darüber hinaus widerspreche die von den Parteien offensichtlich beabsichtigte Aufteilung der Jagdausübung den Intentionen des Nö. Jagdgesetzes, das sowohl im Falle der Ausübung der Jagd durch mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft als auch im Falle der Verpachtung die Verantwortung einer einzelnen physischen Person fordere. Aus dem Übereinkommen der Streitteile vom 29. 11. 1970 könnte lediglich die Verpflichtung des Beklagten abgeleitet werden, den Klägern eine Jagderlaubnis als Jagdgäste einzuräumen, deren Umfang im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln wäre. Auf die Feststellung des Bestehens einer solchen Verpflichtung sei das Begehren des Zweit- und Drittklägers nicht gerichtet.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge.