Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst vertritt die Klägerin neuerlich den Standpunkt, daß zwischen ihr und der Beklagten ein Vollmachtsverhältnis bestanden habe. Soweit die Revision dabei Feststellungen der Untergerichte bekämpft, geht zwar die Rechtsprechung dahin, daß die in erster Instanz obsiegende Partei nicht genötigt ist, die ihr ungünstigen Feststellungen in der Berufungsverhandlung zu bekämpfen, um sie im Revisionsverfahren angreifen zu können (EvBl 1970/38; RZ 1967, 202 u.a.; Fasching IV 71), doch kann dies nicht für den Fall gelten, in dem die Revisionswerberin in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärte, Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu bekämpfen. Richtig ist es, daß die Beklagte in der Streitverhandlung vom 28. Mai 1974 (S. 66) außer Streit stellte, den Schuldschein des J* vom 13. Februar 1964 errichtet zu haben. Dies ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung. Abgesehen davon, daß dieser Schuldschein nicht den Namen der Beklagten als Vertragserrichterin aufweist (Beilage C), kann nämlich allein daraus, daß die Beklagte als damalige Mitarbeiterin Dris. E* den Vertrag verfaßte, noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte damit von der Klägerin auch beauftragt gewesen wäre, das von dieser gegebene Darlehen auf Grund dieses Schuldscheines umgehend bücherlich sicherzustellen. Die Untergerichte stellten vielmehr, den Obersten Gerichtshof bindend, fest, daß die Klägerin die 10.000 S ihrem Freund Dr. E* (und damit nicht der Beklagten) zum Zwecke der darlehensweisen Hingabe an einen gut bekannten kreditbedürftigen Liegenschaftsbesitzer gegen grundbücherliche Sicherstellung anvertraut habe. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist es dann aber auch rechtlich unerheblich, daß die Angestellte Dris. E* H* den Empfang des Geldes mit der Namensstampiglie der Beklagten bestätigte und hiezu von der Beklagten an sich auch bevollmächtigt gewesen wäre. Wußte nämlich die Klägerin auf Grund ihres persönlichen Naheverhältnisses zu Dr. E*, daß nur dieser über ihr Geld zu verfügen und es sicher zu veranlagen hatte, kann sie daraus, daß die Stampiglie der Beklagten zur bloßen Bestätigung des Geldempfanges verwendet wurde, nicht ihr Vertrauen in die Übernahme von Verpflichtungen durch die Beklagte ihr gegenüber ableiten. Mit der Frage, inwieweit überhaupt allein aus einer solchen Bestätigung Pflichten eines Rechtsanwaltes zur grundbücherlichen Sicherstellung abgeleitet werden könnten, muß sich der Oberste Gerichtshof dann aber nicht näher befassen.Zunächst vertritt die Klägerin neuerlich den Standpunkt, daß zwischen ihr und der Beklagten ein Vollmachtsverhältnis bestanden habe. Soweit die Revision dabei Feststellungen der Untergerichte bekämpft, geht zwar die Rechtsprechung dahin, daß die in erster Instanz obsiegende Partei nicht genötigt ist, die ihr ungünstigen Feststellungen in der Berufungsverhandlung zu bekämpfen, um sie im Revisionsverfahren angreifen zu können (EvBl 1970/38; RZ 1967, 202 u.a.; Fasching römisch vier 71), doch kann dies nicht für den Fall gelten, in dem die Revisionswerberin in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärte, Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu bekämpfen. Richtig ist es, daß die Beklagte in der Streitverhandlung vom 28. Mai 1974 (S. 66) außer Streit stellte, den Schuldschein des J* vom 13. Februar 1964 errichtet zu haben. Dies ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung. Abgesehen davon, daß dieser Schuldschein nicht den Namen der Beklagten als Vertragserrichterin aufweist (Beilage C), kann nämlich allein daraus, daß die Beklagte als damalige Mitarbeiterin Dris. E* den Vertrag verfaßte, noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte damit von der Klägerin auch beauftragt gewesen wäre, das von dieser gegebene Darlehen auf Grund dieses Schuldscheines umgehend bücherlich sicherzustellen. Die Untergerichte stellten vielmehr, den Obersten Gerichtshof bindend, fest, daß die Klägerin die 10.000 S ihrem Freund Dr. E* (und damit nicht der Beklagten) zum Zwecke der darlehensweisen Hingabe an einen gut bekannten kreditbedürftigen Liegenschaftsbesitzer gegen grundbücherliche Sicherstellung anvertraut habe. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist es dann aber auch rechtlich unerheblich, daß die Angestellte Dris. E* H* den Empfang des Geldes mit der Namensstampiglie der Beklagten bestätigte und hiezu von der Beklagten an sich auch bevollmächtigt gewesen wäre. Wußte nämlich die Klägerin auf Grund ihres persönlichen Naheverhältnisses zu Dr. E*, daß nur dieser über ihr Geld zu verfügen und es sicher zu veranlagen hatte, kann sie daraus, daß die Stampiglie der Beklagten zur bloßen Bestätigung des Geldempfanges verwendet wurde, nicht ihr Vertrauen in die Übernahme von Verpflichtungen durch die Beklagte ihr gegenüber ableiten. Mit der Frage, inwieweit überhaupt allein aus einer solchen Bestätigung Pflichten eines Rechtsanwaltes zur grundbücherlichen Sicherstellung abgeleitet werden könnten, muß sich der Oberste Gerichtshof dann aber nicht näher befassen.
Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte hätte das Geschäft der bücherlichen Sicherstellung des von der Klägerin J* gewährten Darlehens ohne Auftrag auf sich genommen und hafte daher dafür, daß sie sie nicht durchgeführt habe (§ 1039 ABGB), ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es für einen solchen Anspruch schon an den erforderlichen Tatsachenbehauptungen durch die Klägerin fehlt. Gewiß muß der Kläger in der Klage nur die Tatsachen, auf welche sich sein Anspruch stützt, im einzelnen kurz und vollständig angeben. Das Tatsachenvorbringen und nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens ist der Klagsgrund (SZ 46/109; SZ 44/21 u.v.a.). Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (§ 405 ZPO). Es darf daher die Tatsachen nicht selbständig sammeln und daraus Schlüsse ziehen (1 Ob 6/70 u.a.). Allein das Vorbringen des Klägers ergibt vielmehr das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (Fasching III 20 f., 36). Die Klage und das sonstige Vorbringen des Klägers muß also soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch auf Grund dieser Tatsachen substantiiert erscheint (JBl 1974, 46). Zu keinem anderen Ergebnis gelangte auch die von der Revision zitierte ältere Rechtslehre und Judikatur, die ebenfalls hervorhebt, daß maßgeblich für die Entscheidung die vom Kläger angeführten Tatsachen zu sein haben. Eine unrichtige rechtliche Qualifikation schadet nur dann nicht, wenn dennoch alle Tatsachen angeführt sind, die den Anspruch begründet erscheinen lassen (Neumann4, 1154). Gewiß läßt die Judikatur des Obersten Gerichtshofes auch zu, daß das Gericht ordnungsgemäß ermittelte Beweisergebnisse seinem Urteil zugrundelegt, die über das Parteienvorbringen hinausgehen, jedoch ist dies wegen des im Zivilprozeß geltenden Grundsatzes der Parteienmaxime ebenfalls nur für Beweisergebnisse zulässig, die in den Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes fallen (5 Ob 217/75 u.a.).Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte hätte das Geschäft der bücherlichen Sicherstellung des von der Klägerin J* gewährten Darlehens ohne Auftrag auf sich genommen und hafte daher dafür, daß sie sie nicht durchgeführt habe (Paragraph 1039, ABGB), ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es für einen solchen Anspruch schon an den erforderlichen Tatsachenbehauptungen durch die Klägerin fehlt. Gewiß muß der Kläger in der Klage nur die Tatsachen, auf welche sich sein Anspruch stützt, im einzelnen kurz und vollständig angeben. Das Tatsachenvorbringen und nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens ist der Klagsgrund (SZ 46/109; SZ 44/21 u.v.a.). Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (Paragraph 405, ZPO). Es darf daher die Tatsachen nicht selbständig sammeln und daraus Schlüsse ziehen (1 Ob 6/70 u.a.). Allein das Vorbringen des Klägers ergibt vielmehr das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (Fasching römisch drei 20 f., 36). Die Klage und das sonstige Vorbringen des Klägers muß also soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch auf Grund dieser Tatsachen substantiiert erscheint (JBl 1974, 46). Zu keinem anderen Ergebnis gelangte auch die von der Revision zitierte ältere Rechtslehre und Judikatur, die ebenfalls hervorhebt, daß maßgeblich für die Entscheidung die vom Kläger angeführten Tatsachen zu sein haben. Eine unrichtige rechtliche Qualifikation schadet nur dann nicht, wenn dennoch alle Tatsachen angeführt sind, die den Anspruch begründet erscheinen lassen (Neumann4, 1154). Gewiß läßt die Judikatur des Obersten Gerichtshofes auch zu, daß das Gericht ordnungsgemäß ermittelte Beweisergebnisse seinem Urteil zugrundelegt, die über das Parteienvorbringen hinausgehen, jedoch ist dies wegen des im Zivilprozeß geltenden Grundsatzes der Parteienmaxime ebenfalls nur für Beweisergebnisse zulässig, die in den Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes fallen (5 Ob 217/75 u.a.).
Aus dem Tatsachenvorbringen, die Klägerin habe der Beklagten am 24. Februar 1964 den Betrag von 10.000 S zur sicheren grundbücherlichen Veranlagung ausgehändigt und hafte für die Folgen der Nichterfüllung dieser vertraglich übernommenen Verpflichtung, kann nun aber, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, nicht auch der Klagsgrund abgeleitet werden, die Beklagte habe nach der neuerlichen Suspendierung und Streichung des Dr. E* aus der Liste der Rechtsanwälte im Sommer 1964 die grundbücherliche Sicherstellung der Klägerin ohne Auftrag auf sich genommen und hafte aus der Unterlassung dieser nicht vertraglichen Verpflichtung. Dem Vorbringen der Klägerin ist vielmehr nicht zu entnehmen, die Beklagte habe das ursprünglich von Dr. E* für die Klägerin übernommen Geschäft ohne Auftrag fortzuführen auf sich genommene. Es ist dann aber auch unbeachtlich, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber andere 10.000 S, die zurückgezahlt worden waren, verrechnete.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.