Die Klägerin beantragte, der Revision nicht Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.
Soweit die Revision Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges behauptet, weil keine Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes eingeholt worden sei, ist sie nicht recht verständlich. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages hatte nicht zu erfolgen, wenn die Klägerin dessen Nichtigerklärung wünscht. Die Klageführung wurde aber pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Im übrigen ist die Revision jedoch berechtigt. Nach § 865 ABGB ist derjenige, der den Gebrauch der Vernunft nicht hat – die Änderung durch BGBl 1973/108 ist schon deswegen für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil ein Fall des § 151 Abs 3 ABGB nicht vorliegt – unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Diese Handlungsunfähigkeit liegt nach dieser Bestimmung nur bei Personen vor, deren Geisteszustand dem eines Kindes unter 7 Jahren gleicht; ihnen – und nur ihnen – spricht das Gesetz die Fähigkeit zu einer Willensäußerung im Rechtssinne überhaupt ab (SZ 38/57; JB1 1960, 558; SZ 31/48; SZ 2/140 u.a.). Solange jemand nicht entmündigt ist, kann die Anfechtung eines Vertrages gemäß § 865 ABGB daher nur bei Vorliegen einer solchen Handlungsunfähigkeit erfolgreich sein, hingegen nicht bei Bestehen einer nur die beschränkte Entmündigung rechtfertigenden beschränkten Handlungsfähigkeit. Ob bei Geistesschwäche minderen Grades volle Handlungsfähigkeit bis zum Ausspruch der beschränkten Entmündigung anzunehmen ist oder ob auch dann die Grenzen der Handlungsfähigkeit in ausdehnender Auslegung des § 865 ABGB von Fall zu Fall geprüft werden müssen, war lange Zeit hindurch in Lehre und Rechtsprechung strittig. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes JB1 1934, 322 und NZ 1931 151 und ihnen folgend, Gschnitzer in Klang2 IV/1, 88/ Fußnote 3, waren der Auffassung, daß die mit Geistesschwäche minderen Grades behafteten Personen ihre volle Handlungsfähigkeit behalten, solange die beschränkte Entmündigung nicht ausgesprochen ist. Die herrschende Rechtsprechung teilt hingegen die Auffassung Ehrenzweigs2 I/1, 180, der sich wiederum auf Zeiller Comm. III 19, beruft, wonach bei Beurteilung, ob ein im Schwachsinn unternommenes Rechtsgeschäft gültig sei, sowohl auf den Grad des Schwachsinnes als auch auf die Beschaffenheit des Geschäftes Bedacht genommen werden müsse; derjenige, dessen Geisteszustand dem eines Kindes zwischen 7 und 14 Jahren gleichzusetzen sei, sei zwar nicht absolut unfähig, die Folgen seiner Handlungen einzusehen, er könne aber relativ unfähig sein, die Folgen eines bestimmten Geschäftes einzusehen; die Grenzen seiner Handlungsfähigkeit seien daher, solange keine beschränkte Entmündigung ausgesprochen sei, von Fall zu Fall zu prüfen (so MietSlg 22.068; JBl 1960, 558; SZ 24/40 u.a.). Daß ihre Geistestätigkeit eingeengt und das normale logische Denken und Handeln nicht mehr vorhanden ist, ist allerdings bei Personen, deren Geisteszustand dem eines Kindes unter 14 Jahren entspricht, wohl immer anzunehmen; dennoch kann nicht gesagt werden, daß solche Personen keinen Vertrag abzuschließen imstande wären (MietSlg 9357; JB1 1960, 558; SZ 31/48 u.a.). Insbesondere sind solche Personen in der Regel in der Lage, die Bedeutung eines Kaufvertrages zu erfassen. Entscheidend ist, ob die Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage war, die Tragweite des konkreten, hier zur Entscheidung stehenden Vertrages zu beurteilen (JBl 1960, 558 u.a.; dagegen MietSlg 9357). Das in Betracht kommende Geschäft muß von der Geistesstörung „tangiert“ worden sein; es ist in Analogie zu § 865 ABGB zu beurteilen, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten Akt ausreichend waren (Koziol-Welser3 I 46). Da grundsätzlich jedoch von Handlungsfähigkeit auszugehen ist, muß es in der Natur des geschlossenen Vertrages oder sonstigen besonderen Umständen gelegen sein, um eine solche Person in Ansehung des von ihr geschlossenen Vertrages rechtlich als handlungsunfähig behandeln zu können (3 Ob 222, 223/75; 7 Ob 172/72 u.a.); die Beweislast trifft sie (Arb 7550; JB1 1962, 500; SZ 24/179 u.a.).Im übrigen ist die Revision jedoch berechtigt. Nach Paragraph 865, ABGB ist derjenige, der den Gebrauch der Vernunft nicht hat – die Änderung durch BGBl 1973/108 ist schon deswegen für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil ein Fall des Paragraph 151, Absatz 3, ABGB nicht vorliegt – unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Diese Handlungsunfähigkeit liegt nach dieser Bestimmung nur bei Personen vor, deren Geisteszustand dem eines Kindes unter 7 Jahren gleicht; ihnen – und nur ihnen – spricht das Gesetz die Fähigkeit zu einer Willensäußerung im Rechtssinne überhaupt ab (SZ 38/57; JB1 1960, 558; SZ 31/48; SZ 2/140 u.a.). Solange jemand nicht entmündigt ist, kann die Anfechtung eines Vertrages gemäß Paragraph 865, ABGB daher nur bei Vorliegen einer solchen Handlungsunfähigkeit erfolgreich sein, hingegen nicht bei Bestehen einer nur die beschränkte Entmündigung rechtfertigenden beschränkten Handlungsfähigkeit. Ob bei Geistesschwäche minderen Grades volle Handlungsfähigkeit bis zum Ausspruch der beschränkten Entmündigung anzunehmen ist oder ob auch dann die Grenzen der Handlungsfähigkeit in ausdehnender Auslegung des Paragraph 865, ABGB von Fall zu Fall geprüft werden müssen, war lange Zeit hindurch in Lehre und Rechtsprechung strittig. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes JB1 1934, 322 und NZ 1931 151 und ihnen folgend, Gschnitzer in Klang2 IV/1, 88/ Fußnote 3, waren der Auffassung, daß die mit Geistesschwäche minderen Grades behafteten Personen ihre volle Handlungsfähigkeit behalten, solange die beschränkte Entmündigung nicht ausgesprochen ist. Die herrschende Rechtsprechung teilt hingegen die Auffassung Ehrenzweigs2 I/1, 180, der sich wiederum auf Zeiller Comm. römisch drei 19, beruft, wonach bei Beurteilung, ob ein im Schwachsinn unternommenes Rechtsgeschäft gültig sei, sowohl auf den Grad des Schwachsinnes als auch auf die Beschaffenheit des Geschäftes Bedacht genommen werden müsse; derjenige, dessen Geisteszustand dem eines Kindes zwischen 7 und 14 Jahren gleichzusetzen sei, sei zwar nicht absolut unfähig, die Folgen seiner Handlungen einzusehen, er könne aber relativ unfähig sein, die Folgen eines bestimmten Geschäftes einzusehen; die Grenzen seiner Handlungsfähigkeit seien daher, solange keine beschränkte Entmündigung ausgesprochen sei, von Fall zu Fall zu prüfen (so MietSlg 22.068; JBl 1960, 558; SZ 24/40 u.a.). Daß ihre Geistestätigkeit eingeengt und das normale logische Denken und Handeln nicht mehr vorhanden ist, ist allerdings bei Personen, deren Geisteszustand dem eines Kindes unter 14 Jahren entspricht, wohl immer anzunehmen; dennoch kann nicht gesagt werden, daß solche Personen keinen Vertrag abzuschließen imstande wären (MietSlg 9357; JB1 1960, 558; SZ 31/48 u.a.). Insbesondere sind solche Personen in der Regel in der Lage, die Bedeutung eines Kaufvertrages zu erfassen. Entscheidend ist, ob die Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Lage war, die Tragweite des konkreten, hier zur Entscheidung stehenden Vertrages zu beurteilen (JBl 1960, 558 u.a.; dagegen MietSlg 9357). Das in Betracht kommende Geschäft muß von der Geistesstörung „tangiert“ worden sein; es ist in Analogie zu Paragraph 865, ABGB zu beurteilen, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten Akt ausreichend waren (Koziol-Welser3 römisch eins 46). Da grundsätzlich jedoch von Handlungsfähigkeit auszugehen ist, muß es in der Natur des geschlossenen Vertrages oder sonstigen besonderen Umständen gelegen sein, um eine solche Person in Ansehung des von ihr geschlossenen Vertrages rechtlich als handlungsunfähig behandeln zu können (3 Ob 222, 223/75; 7 Ob 172/72 u.a.); die Beweislast trifft sie (Arb 7550; JB1 1962, 500; SZ 24/179 u.a.).
Im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen der Untergerichte nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Beklagten wirklich in einem Maße geistig beeinträchtigt war, daß der von ihr abgeschlossene Kaufvertrag, obwohl sie nicht entmündigt war und auch späterhin nur beschränkt entmündigt wurde, im Sinne der den § 865 ABGB ausdehnend interpretierenden herrschenden Rechtsprechung nichtig war. Das Erstgericht, das selbst das Ergebnis, zu dem es gelangen zu müssen glaubt, als unbefriedigend bezeichnet, hat ausführlich dargelegt, daß die Klägerin nach allem äußerem Schein keineswegs unvernünftig vorgegangen ist. Sie war sich, wie man meinen könnte, auch der Bedeutung des Rechtsgeschäftes bewußt, hatte sie doch durchaus plausible Gründe, gerade dem Beklagten, mit dem bestes Einvernehmen herrschte, zu verkaufen; sie holte sich auch den Rat des sie betreuenden Obmannes des Kriegsopferverbandes F* ein und folgte dessen Empfehlung, sich mit dem örtlichen Notar ins Einvernehmen zu setzen, der die Angelegenheit eingehend mit ihr besprach. Es müssen daher doch Bedenken dagegen bestehen, daß sich die Klägerin der Bedeutung und Tragweite ihres Handelns nicht ausreichend bewußt war. Es fällt auch auf, daß gegen den Vertrag erst angekämpft wurde, als die Lebensgefährtin des Bruders der Klägerin M*, deren Feindschaft zum Beklagten das Erstgericht annahm, aktiv wurde. Unter diesen Umständen kann die allgemeine Feststellung, daß die Klägerin außerstande war, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, nicht ausreichen; es bedarf vielmehr einer Konkretisierung unter Bedachtnahme auf den vorliegenden Fall; es wäre z.B. durchaus möglich, daß die Klägerin zwar vielleicht selbst nicht die erforderliche Übersicht hatte und dafür Sorge tragen konnte, die nötigen Absicherungen zu treffen, aber durchaus in der Lage war, ihre Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formulieren sowie zu beurteilen, daß sie einem Notar, der sie beriet und den Vertrag verfaßte, vertrauen könne. Es kommt daher weniger darauf an, ob die Klägerin in der Lage war, die Einzelheiten des Vertrages zu erfassen, sondern ob sie den ernstlichen Willen, dem Beklagten zu Bedingungen, die für ihn tragbar sind, zu verkaufen, trotz ihrer Krankheit fassen und mitteilen konnte und die Fähigkeit hatte, bewußt dem Notar das Vertrauen zu schenken, daß er in diesem Rahmen für die Wahrung ihrer Rechte sorgen werde. Die Annahme eines vernünftigen Handelns der Klägerin könnte noch dadurch untermauert werden, wenn durch ergänzende Feststellungen die ohnehin gegebene Annahme des Erstgerichtes bestärkt werden könnte, daß die Kaufvertragsbedingungen unter den besonderen Umständen des Falles, wenn man also das gewisse Naheverhältnis der Klägerin zum Beklagten, die Wertsicherung, die Sicherung des Wohnungsrechtes und ihre Anhanglosigkeit berücksichtigt, keineswegs ungewöhnlich waren. Diese besonderen Umstände erfordern jedenfalls nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes konkretere Feststellungen über die Fähigkeit der Klägerin, ihre Entschlüsse am 29. April 1970 bewußt zu fassen. Es bedarf hiezu einer Verfahrensergänzung in erster Instanz, die unter Aufhebung der untergerichtlichen Urteile anzuordnen ist.Im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen der Untergerichte nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Beklagten wirklich in einem Maße geistig beeinträchtigt war, daß der von ihr abgeschlossene Kaufvertrag, obwohl sie nicht entmündigt war und auch späterhin nur beschränkt entmündigt wurde, im Sinne der den Paragraph 865, ABGB ausdehnend interpretierenden herrschenden Rechtsprechung nichtig war. Das Erstgericht, das selbst das Ergebnis, zu dem es gelangen zu müssen glaubt, als unbefriedigend bezeichnet, hat ausführlich dargelegt, daß die Klägerin nach allem äußerem Schein keineswegs unvernünftig vorgegangen ist. Sie war sich, wie man meinen könnte, auch der Bedeutung des Rechtsgeschäftes bewußt, hatte sie doch durchaus plausible Gründe, gerade dem Beklagten, mit dem bestes Einvernehmen herrschte, zu verkaufen; sie holte sich auch den Rat des sie betreuenden Obmannes des Kriegsopferverbandes F* ein und folgte dessen Empfehlung, sich mit dem örtlichen Notar ins Einvernehmen zu setzen, der die Angelegenheit eingehend mit ihr besprach. Es müssen daher doch Bedenken dagegen bestehen, daß sich die Klägerin der Bedeutung und Tragweite ihres Handelns nicht ausreichend bewußt war. Es fällt auch auf, daß gegen den Vertrag erst angekämpft wurde, als die Lebensgefährtin des Bruders der Klägerin M*, deren Feindschaft zum Beklagten das Erstgericht annahm, aktiv wurde. Unter diesen Umständen kann die allgemeine Feststellung, daß die Klägerin außerstande war, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, nicht ausreichen; es bedarf vielmehr einer Konkretisierung unter Bedachtnahme auf den vorliegenden Fall; es wäre z.B. durchaus möglich, daß die Klägerin zwar vielleicht selbst nicht die erforderliche Übersicht hatte und dafür Sorge tragen konnte, die nötigen Absicherungen zu treffen, aber durchaus in der Lage war, ihre Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formulieren sowie zu beurteilen, daß sie einem Notar, der sie beriet und den Vertrag verfaßte, vertrauen könne. Es kommt daher weniger darauf an, ob die Klägerin in der Lage war, die Einzelheiten des Vertrages zu erfassen, sondern ob sie den ernstlichen Willen, dem Beklagten zu Bedingungen, die für ihn tragbar sind, zu verkaufen, trotz ihrer Krankheit fassen und mitteilen konnte und die Fähigkeit hatte, bewußt dem Notar das Vertrauen zu schenken, daß er in diesem Rahmen für die Wahrung ihrer Rechte sorgen werde. Die Annahme eines vernünftigen Handelns der Klägerin könnte noch dadurch untermauert werden, wenn durch ergänzende Feststellungen die ohnehin gegebene Annahme des Erstgerichtes bestärkt werden könnte, daß die Kaufvertragsbedingungen unter den besonderen Umständen des Falles, wenn man also das gewisse Naheverhältnis der Klägerin zum Beklagten, die Wertsicherung, die Sicherung des Wohnungsrechtes und ihre Anhanglosigkeit berücksichtigt, keineswegs ungewöhnlich waren. Diese besonderen Umstände erfordern jedenfalls nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes konkretere Feststellungen über die Fähigkeit der Klägerin, ihre Entschlüsse am 29. April 1970 bewußt zu fassen. Es bedarf hiezu einer Verfahrensergänzung in erster Instanz, die unter Aufhebung der untergerichtlichen Urteile anzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.