Entscheidungsgründe:
Der Kläger benützte am 6. Februar 1994 als Schifahrer eine von der beklagten Partei betreute Piste. Im Zuge einer Abfahrt kam er zum Sturz und zog sich schwere Verletzungen zu. Zuvor hatte er eine der Aufstiegshilfen der beklagten Partei, mit der er einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hatte, benützt.
Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz seines insgesamt mit S 392.784,79 sA bezifferten Schadens sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle seine künftigen Schäden aus dem Unfall vom 6. Februar 1994. Er brachte vor, er sei auf einer markierten und gesicherten Piste talwärts gefahren und plötzlich über einen etwa 3 bis 4 m hohen Abbruch gestürzt. Dieser Hügel sei augenscheinlich im Zuge der Pistenpräparierung geschaffen worden und wegen der am Unfalltag eingeschränkten Sichtverhältnisse nicht zu erkennen gewesen. Die beklagte Partei habe es grob fahrlässig unterlassen, die Piste im Unfallbereich abzusichern bzw auf den Gefahrenbereich hinzuweisen. Sie hafte ihm deshalb gemäß § 1319a ABGB sowie aus dem mit ihm geschlossenen Beförderungsvertrag. Das Feststellungsbegehren sei begründet, weil Folgeschäden nicht auszuschließen seien.Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz seines insgesamt mit S 392.784,79 sA bezifferten Schadens sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle seine künftigen Schäden aus dem Unfall vom 6. Februar 1994. Er brachte vor, er sei auf einer markierten und gesicherten Piste talwärts gefahren und plötzlich über einen etwa 3 bis 4 m hohen Abbruch gestürzt. Dieser Hügel sei augenscheinlich im Zuge der Pistenpräparierung geschaffen worden und wegen der am Unfalltag eingeschränkten Sichtverhältnisse nicht zu erkennen gewesen. Die beklagte Partei habe es grob fahrlässig unterlassen, die Piste im Unfallbereich abzusichern bzw auf den Gefahrenbereich hinzuweisen. Sie hafte ihm deshalb gemäß Paragraph 1319 a, ABGB sowie aus dem mit ihm geschlossenen Beförderungsvertrag. Das Feststellungsbegehren sei begründet, weil Folgeschäden nicht auszuschließen seien.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe die Pistensicherungspflicht nicht verletzt. Der Kläger sei im freien Gelände und außerhalb der präparierten Piste auf die am Pistenrand befindliche Schneewechte aufgefahren und von dort auf die Piste gestürzt. Er habe den Unfall allein verschuldet. Die Ersatzansprüche seien auch der Höhe nach nicht berechtigt; überdies entbehre er eines rechtlichen Interesses am Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 136.050 samt 4 % Zinsen seit 8. Februar 1997 an den Kläger und sprach ferner aus, dass die beklagte Partei für alle dem Kläger künftig entstehenden Schäden aus dem Unfall am 6. Februar 1994 einzustehen habe; das Mehrbegehren von S 256.734,79 samt 4 % Zinsen seit 8. Februar 1997 wies es ab.
Es stellte fest, der Kläger sei auf einer Piste, deren rechter Rand mit Stangen, die mit roten runden Tafeln versehen gewesen seien, markiert gewesen sei, auf Schiern abgefahren. Der linke Pistenrand sei nicht markiert gewesen, "weil er sich normalerweise in der Natur" ergebe; überschreite "man ihn, müsse man bergauf fahren". Der linke Pistenrand sei insofern durch das "unterschiedliche Spurbild erkenntlich", als das freie Gelände nicht präpariert sei; dort herrsche Tiefschnee, manchmal seien die Ränder der Piste jedoch durch andere Schifahrer "angefahren". Wie sich der "im weiteren Unfallbereich" befindliche linke Pistenrand im Unfallzeitpunkt tatsächlich dargestellt habe, insbesondere dort, wo der Kläger von der präparierten Piste abgekommen sei, könne nicht festgestellt werden. Die Piste sei gut und griffig gewesen, die Sicht "eher diesig". Nach einer nicht mehr feststellbaren Fahrstrecke sei der Kläger bergseitig nach links von der Piste abgekommen. Die Ursache hiefür sei nicht feststellbar. Es könne auch nicht festgestellt werden, wo der Kläger von der Piste abgekommen sei und wie sich die Piste, die Pistenränder und das freie Gelände dort dargestellt hätten. Der Kläger sei durch das Abkommen von der Piste auf den Rücken einer Wechte geraten und über deren etwa 2 m hohen Anschnitt auf die dort im Bogenform verlaufende Piste gestürzt. Die Wechte sei durch ein Pistengerät angeschnitten worden. Weder die Fahrlinie des Klägers noch die Bodenverhältnisse "im Bereich vom Abkommen der Piste bis zum Sturz, in welchem Ausmaß er allenfalls bergauf fahren musste", könnten festgestellt werden. Die Piste sei im Unfallbereich etwa 20 bis 25 m breit gewesen. Durch den Unfall habe der Kläger mehrfache - im Einzelnen festgestellte - Verletzungen erlitten. Spätfolgen seien nicht auszuschließen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die Pistensicherungspflicht der beklagten Partei als Pistenhalterin gründe sich einerseits auf § 1319a ABGB und andererseits als Nebenpflicht auf den mit dem Kläger geschlossenen Beförderungsvertrag. Das führe, soweit es um das Verschulden gehe, zur Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB. Die beklagte Partei sei für die Erfüllung ihrer aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Nebenpflicht voll beweispflichtig. Negativfeststellungen über die Beschaffenheit und Erkennbarkeit des Pistenrands gingen im Zweifel zu Lasten der Pistenhalterin. Demnach habe die beklagte Partei nicht beweisen können, dass sie allen ihren Verpflichtungen zur Pistensicherung nachgekommen sei. Der ersatzfähige Schaden des Klägers sei mit S 136.050 auszumessen; das Feststellungsbegehren sei deshalb berechtigt, weil Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht erwiesen.Rechtlich meinte das Erstgericht, die Pistensicherungspflicht der beklagten Partei als Pistenhalterin gründe sich einerseits auf Paragraph 1319 a, ABGB und andererseits als Nebenpflicht auf den mit dem Kläger geschlossenen Beförderungsvertrag. Das führe, soweit es um das Verschulden gehe, zur Beweislastumkehr gemäß Paragraph 1298, ABGB. Die beklagte Partei sei für die Erfüllung ihrer aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Nebenpflicht voll beweispflichtig. Negativfeststellungen über die Beschaffenheit und Erkennbarkeit des Pistenrands gingen im Zweifel zu Lasten der Pistenhalterin. Demnach habe die beklagte Partei nicht beweisen können, dass sie allen ihren Verpflichtungen zur Pistensicherung nachgekommen sei. Der ersatzfähige Schaden des Klägers sei mit S 136.050 auszumessen; das Feststellungsbegehren sei deshalb berechtigt, weil Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht erwiesen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach - letztlich - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit das Verlassen der präparierten Piste und damit das Befahren des ungesicherten freien Geländes habe erkennen können, sodass es bei den erstinstanzlichen Negativfeststellungen bleiben müsse. Ein Pistenhalter habe grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum zu sichern. Der Pistenrand könne durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierungen erkennbar gemacht werden. Sei ein deutlich abgrenzender natürlicher Rand vorhanden, so bedürfe es keiner Randmarkierung. Zweifel gingen allerdings zu Lasten des Pistenhalters. Es sei nicht feststellbar gewesen, wie sich die Piste, deren Ränder und das anschließende freie Gelände an jener Stelle, an der der Kläger von der Piste abgekommen sei, dargestellt hätten. Im Zweifel sei daher davon auszugehen, dass der Kläger bei der gegebenen ungünstigen Sicht auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht habe erkennen können, dass er den organisierten Schiraum verlassen habe. Durch das Ausfräsen der Schneewechte habe die beklagte Partei ein künstliches atypisches Hindernis geschaffen, weshalb sie im Rahmen ihrer Pistensicherungspflicht auch durch entsprechende Markierungen dafür zu sorgen gehabt hätte, dass der Pistenverlauf selbst bei schlechter Sicht erkennbar gewesen wäre. Die Verpflichtung zur Pistensicherung habe die beklagte Partei zum Einen auf Grund ihrer Eigenschaft als Pistenhalterin, zum Anderen als Nebenpflicht aus dem mit dem Kläger geschlossenen Beförderungsvertrag getroffen. Im Rahmen dieser Vertragshaftung habe sie auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Den ihr gemäß § 1298 ABGB aufgegebenen Entlastungsbeweis habe sie nicht erbracht. Der Beweis der Kausalität obliege dem geschädigten Kläger; die genaue Ursache des Abkommens von der Piste habe auch nicht festgestellt werden können. Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genüge indes ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bzw der Nachweis, dass die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweise. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger den organisierten Schiraum bewusst verlassen habe, und die unwiderlegt gebliebenen Klagsbehauptungen wiesen geradezu typisch darauf hin, dass er bei den ungünstigen Sichtverhältnissen in Annäherung an die Unfallstelle den nicht markierten linken Pistenrand nicht erkannt habe. Damit sei aber der Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Pistensicherung und dem eingetretenen Verletzungserfolg nicht zu bezweifeln.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach - letztlich - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit das Verlassen der präparierten Piste und damit das Befahren des ungesicherten freien Geländes habe erkennen können, sodass es bei den erstinstanzlichen Negativfeststellungen bleiben müsse. Ein Pistenhalter habe grundsätzlich den von ihm organisierten Schiraum zu sichern. Der Pistenrand könne durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierungen erkennbar gemacht werden. Sei ein deutlich abgrenzender natürlicher Rand vorhanden, so bedürfe es keiner Randmarkierung. Zweifel gingen allerdings zu Lasten des Pistenhalters. Es sei nicht feststellbar gewesen, wie sich die Piste, deren Ränder und das anschließende freie Gelände an jener Stelle, an der der Kläger von der Piste abgekommen sei, dargestellt hätten. Im Zweifel sei daher davon auszugehen, dass der Kläger bei der gegebenen ungünstigen Sicht auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht habe erkennen können, dass er den organisierten Schiraum verlassen habe. Durch das Ausfräsen der Schneewechte habe die beklagte Partei ein künstliches atypisches Hindernis geschaffen, weshalb sie im Rahmen ihrer Pistensicherungspflicht auch durch entsprechende Markierungen dafür zu sorgen gehabt hätte, dass der Pistenverlauf selbst bei schlechter Sicht erkennbar gewesen wäre. Die Verpflichtung zur Pistensicherung habe die beklagte Partei zum Einen auf Grund ihrer Eigenschaft als Pistenhalterin, zum Anderen als Nebenpflicht aus dem mit dem Kläger geschlossenen Beförderungsvertrag getroffen. Im Rahmen dieser Vertragshaftung habe sie auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen. Den ihr gemäß Paragraph 1298, ABGB aufgegebenen Entlastungsbeweis habe sie nicht erbracht. Der Beweis der Kausalität obliege dem geschädigten Kläger; die genaue Ursache des Abkommens von der Piste habe auch nicht festgestellt werden können. Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genüge indes ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bzw der Nachweis, dass die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweise. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger den organisierten Schiraum bewusst verlassen habe, und die unwiderlegt gebliebenen Klagsbehauptungen wiesen geradezu typisch darauf hin, dass er bei den ungünstigen Sichtverhältnissen in Annäherung an die Unfallstelle den nicht markierten linken Pistenrand nicht erkannt habe. Damit sei aber der Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Pistensicherung und dem eingetretenen Verletzungserfolg nicht zu bezweifeln.
Die Revision der beklagten Partei ist zwar zulässig, jedoch - zumindest im Ergebnis - nicht berechtigt.