[1] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der – wie hier – der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wurde, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (RS0039426; vgl RS0044535 [T1, T2]). [1] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der – wie hier – der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wurde, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (RS0039426; vergleiche RS0044535 [T1, T2]).
[2] Der Revisionsrekurs des Klägers ist daher jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[3] Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren von 15.152,69 EUR sA und ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten gerichtetes Feststellungsbegehren ab.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (des Berufungsverfahrens) insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig. [4] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (des Berufungsverfahrens) insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig.
[5] Der Kläger – ein Rechtsanwalt – ist der Auffassung, dass die Entscheidungsgegenstände des Rekurs- und Berufungsverfahrens zusammenzurechnen seien, sodass sich allein aufgrund der beiden Zahlungsbegehren ein 30.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand errechne, erhebt eine „außerordentliche“ Revision und stellt zugleich einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts.
[6] Das Erstgericht legte – dem Auftrag des Berufungsgerichts folgend – zunächst die „außerordentliche“ Revision dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[7] Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
[8] 1. Entscheidet das Gericht zweiter Instanz über eine Berufung gegen die Sachentscheidung und den Rekurs gegen die Nichtzulassung der Klagsänderung, so sind die Werte der Entscheidungsgegenstände nicht zusammenzurechnen. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Revision sind – wie sich aus §§ 500 Abs 2, 502 Abs 2 und 3 ZPO ergibt – die Ansprüche, die den Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Für die Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof ist daher allein der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsverfahrens – jener Geldbetrag oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschieden hat – maßgebend. Dass das Berufungsgericht diesbezüglich eine unzutreffende Bewertung vorgenommen hätte, behauptet der Kläger nicht. [8] 1. Entscheidet das Gericht zweiter Instanz über eine Berufung gegen die Sachentscheidung und den Rekurs gegen die Nichtzulassung der Klagsänderung, so sind die Werte der Entscheidungsgegenstände nicht zusammenzurechnen. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Revision sind – wie sich aus Paragraphen 500, Absatz 2, 502, Absatz 2 und 3 ZPO ergibt – die Ansprüche, die den Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens bilden. Für die Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof ist daher allein der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsverfahrens – jener Geldbetrag oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschieden hat – maßgebend. Dass das Berufungsgericht diesbezüglich eine unzutreffende Bewertung vorgenommen hätte, behauptet der Kläger nicht.
[9] 2. Angesichts des 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, ist die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO vorbehaltlich einer Abänderung des Zulassungsausspruchs (§ 508 Abs 3 ZPO) jedenfalls unzulässig. Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision ist daher dem Berufungsgericht vorzulegen (vgl RS0109620). Gibt dieses Gericht dem Zulassungsantrag nicht statt, ist auch die Revision zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO), ohne dass der Oberste Gerichtshof nochmals damit zu befassen wäre. [9] 2. Angesichts des 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorbehaltlich einer Abänderung des Zulassungsausspruchs (Paragraph 508, Absatz 3, ZPO) jedenfalls unzulässig. Der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision ist daher dem Berufungsgericht vorzulegen vergleiche RS0109620). Gibt dieses Gericht dem Zulassungsantrag nicht statt, ist auch die Revision zurückzuweisen (Paragraph 508, Absatz 4, ZPO), ohne dass der Oberste Gerichtshof nochmals damit zu befassen wäre.