Die Revisionen beider Parteien sind nicht begründet. Der Beklagtge wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin gründe ihren Anspruch auf ihre Arbeitsleistungen als Lebensgefährtin. Dies sei unrichtig. Vielmehr begehre die Klägerin Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages und zwar eines angeblichen Schenkungsversprechens, das wegen Formmangels ungültig sei. Die Klage sei daher zur Gänze abzuweisen.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Wie sich aus der Wiedergabe des Klagsvorbringens ergibt, behauptet die Klägerin, der Beklagte habe ihr für die Eingehung des Konkubinats und Leistung von wirtschaftlichen Diensten die Übertragung von Liegenschaften zugesagt. Sie sei von diesem Vertrag infolge Verschuldens des Beklagten berechtigterweise zurückgetreten. Es gebühre ihr daher aus dem Titel des Schadenersatzes ein entsprechender Anteil des zugesagten Entgeltes und zwar in Geld. Es ist daher nicht richtig, dass sich die Klägerin auf ein Schenkungsversprechen stützt und dass sie kein Entgelt fordert. Vielmehr behauptet sie, dass die zugesagten Liegenschaften das Entgelt für ihre Leistungen seien. Wenn sie sich hiebei auch auf den Titel des Schadenersatzes beruft, so schadet dies nicht. Sie ist jedoch der unrichtigen Ansicht, ihr Anspruch auf Entgelt bestehe in einem aliquoten Teil des Wertes der ihr zugesagten Liegenschaften. Beide Umstände ändern nichts daran, dass die Klägerin überhaupt oder zunächst auch einen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung geltend macht. Wenn daher die Untergerichte zu dem Ergebnis gelangten, dass der Klägerin zwar ein Anspruch auf Belohnung gebühre, diese jedoch nach anderen Grundsätzen zu berechnen sei, als die Klägerin angewendet wissen will, so konnten sie den so errechneten Betrag zusprechen, ohne gegen die Bestimmung des § 405 ZPO zu verstoßen.Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Wie sich aus der Wiedergabe des Klagsvorbringens ergibt, behauptet die Klägerin, der Beklagte habe ihr für die Eingehung des Konkubinats und Leistung von wirtschaftlichen Diensten die Übertragung von Liegenschaften zugesagt. Sie sei von diesem Vertrag infolge Verschuldens des Beklagten berechtigterweise zurückgetreten. Es gebühre ihr daher aus dem Titel des Schadenersatzes ein entsprechender Anteil des zugesagten Entgeltes und zwar in Geld. Es ist daher nicht richtig, dass sich die Klägerin auf ein Schenkungsversprechen stützt und dass sie kein Entgelt fordert. Vielmehr behauptet sie, dass die zugesagten Liegenschaften das Entgelt für ihre Leistungen seien. Wenn sie sich hiebei auch auf den Titel des Schadenersatzes beruft, so schadet dies nicht. Sie ist jedoch der unrichtigen Ansicht, ihr Anspruch auf Entgelt bestehe in einem aliquoten Teil des Wertes der ihr zugesagten Liegenschaften. Beide Umstände ändern nichts daran, dass die Klägerin überhaupt oder zunächst auch einen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung geltend macht. Wenn daher die Untergerichte zu dem Ergebnis gelangten, dass der Klägerin zwar ein Anspruch auf Belohnung gebühre, diese jedoch nach anderen Grundsätzen zu berechnen sei, als die Klägerin angewendet wissen will, so konnten sie den so errechneten Betrag zusprechen, ohne gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO zu verstoßen.
Was nun die rechtliche Natur der von den Untergerichten festgestellten Vereinbarungen der Streitteile anbelangt, so ist folgendes auszuführen:
Die Lebensgemeinschaft ist eine Art familienrechtlicher Verhältnisse. Sie umfasst auf Seite der Frau sowohl die Mitbetätigung im Haushalt, in der Wirtschaft und im Geschäfte des Mannes als insbesondere auch die sexuellen Beziehungen. Das Übereinkommen von zwei Personen verschiedenen Geschlechtes, miteinander eine Lebensgemeinschaft einzugehen, ist daher kein Vertrag im Sinne des Obligationenrechtes und hat daher auch nicht dieselben Rechtswirkungen wie ein bloß obligatorischer Vertrag. Die Zusage eines Entgeltes für die Leistung eheähnlicher Pflichten in sexueller Hinsicht widerspräche den guten Sitten und wäre daher ungültig. Nach den Behauptungen der Klägerin sollte die Übertragung des Eigentums an den Liegenschaften ein Entgelt für alle Leistungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft, daher auch für die körperliche Hingabe, darstellen. Daraus folgt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung der Liegenschaften nicht zusteht und dass sie daher auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes einen solchen Anspruch auf Geldersatz dafür erheben kann.
Das Versprechen des Beklagten und seine Erklärung, er zahle der Klägerin deshalb keinen Lohn, können nur dahin verstanden werden, dass die Dienste der Klägerin nur unter der Bedingung der späteren Zuwendung der Liegenschaften vorläufig unentgeltlich geleistet werden sollten (Arb 6100, 6760, 5857 ua). Mit dem Wegfall der Bedingung ist daher der Anspruch auf Entgelt (Belohnung) gegeben, wobei dieses jedoch nicht nach dem Wert der zugesagten Objekte, sondern nach den Grundsätzen der Kollektivverträge und der Ortsüblichkeit zu bemessen ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Anspruch auf eine angemessene Belohnung nicht durch den Nachweis eines Verschuldens des Beklagten bedingt.
Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Verhalten der Klägerin den zwingenden Schluss zulasse, dass sie auf ein ihr allenfalls zustehendes Entgelt verzichte. Denn nach ihrer Behauptung habe ihr der Beklagte die Übertragung der Liegenschaften innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Lebensgemeinschaft zugesichert. Wenn sie daher die Lebensgemeinschaft trotz der Nichterfüllung der Zusage fortgesetzt habe, so habe sie auf ihren Anspruch verzichtet.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Abgesehen davon, dass aus dieser Tatsache allein nicht mit Überlegung aller Umstände der vom Beklagten gewollte Schluss gezogen werden könnte, haben die Untergerichte die Behauptung der Klägerin, es sei ihr die Übertragung binnen 14 Tagen zugesichert worden, nicht als erwiesen angenommen. Damit wird den Ausführungen die Grundlage entzogen. Der Beklagte bekämpft ferner die Höhe der zuerkannten Entschädigung und führt hiezu aus: Der Gasthausbetrieb habe keinen derartigen Umfang, dass die Mitarbeit einer zweiten Person erforderlich wäre. Die geringe Anzahl der Gäste könne ohne weiter vom Beklagten bedient werden und bei größeren Veranstaltungen habe er fremde Hilfskräfte in Anspruch genommen.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Ob die Mitarbeit einer zweiten Person notwendig war, ist nicht wesentlich; entscheidend ist lediglich, dass die Klägerin tatsächlich die Arbeiten im Haushalt und in der Gastwirtschaft verrichtete. Dem Umstand, dass die Klägerin nicht voll beschäftigt war, hat aber das Berufungsgericht in der oben wiedergegebenen Weise Rechnung getragen.
Die Klägerin wendet sich gegen die nach ihrer Meinung zu niedrige Bemessung. Auch ihre Ausführungen sind nicht haltbar. Soweit sie ihren Anspruch nach dem Werte der zugesagten Liegenschaften berechnet wissen will, wurde die Unrichtigkeit ihrer Ansicht bereits oben ausgeführt. Ihre Meinung aber, es gebühre ihr der volle Lohn einer Gasthausköchin, weil es nicht darauf ankomme, ob sie in dieser Beschäftigung voll ausgelastet war, kann nicht geteilt werden. Denn dieser Umstand ist zwar nicht für den Grund des Anspruches, wohl aber für das Ausmaß der Bezüge von Bedeutung. Da eine genaue Ermittlung des Ausmaßes der beiden Verwendungen der Klägerin nicht möglich ist, war auch die Heranziehung der Bestimmung des § 273 ZPO gerechtfertigt. Die Festsetzung entspricht auch dem billigen Ermessen, zumal das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht von den Bruttobezügen ausgegangen ist.Die Klägerin wendet sich gegen die nach ihrer Meinung zu niedrige Bemessung. Auch ihre Ausführungen sind nicht haltbar. Soweit sie ihren Anspruch nach dem Werte der zugesagten Liegenschaften berechnet wissen will, wurde die Unrichtigkeit ihrer Ansicht bereits oben ausgeführt. Ihre Meinung aber, es gebühre ihr der volle Lohn einer Gasthausköchin, weil es nicht darauf ankomme, ob sie in dieser Beschäftigung voll ausgelastet war, kann nicht geteilt werden. Denn dieser Umstand ist zwar nicht für den Grund des Anspruches, wohl aber für das Ausmaß der Bezüge von Bedeutung. Da eine genaue Ermittlung des Ausmaßes der beiden Verwendungen der Klägerin nicht möglich ist, war auch die Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 273, ZPO gerechtfertigt. Die Festsetzung entspricht auch dem billigen Ermessen, zumal das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht von den Bruttobezügen ausgegangen ist.
Aus diesen Erwägungen war beiden Revisionen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war beiden Revisionen der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, 50, ZPO.