Aus der Begründung:
Dem vom Erblasser eingesetzten Vorerben kommt nach § 613 ABGB. das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Als solcher hat er das Recht, die Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen (§ 509 ABGB.). Dem Schutz der Erhaltung des Substitutionsvermögens dienen die im § 92 Z. 3 AußstrG. angeordnete Inventierung, die Eintragung des Substitutionsbandes im Grundbuch, die Sicherstellung und die gerichtliche Verwahrung (§ 158 AußstrG.), insbesondere im Interesse minderjähriger Nacherben. Dazu kommt nach § 175 AußstrG., daß auch die in den §§ 165 ff. enthaltenen Vorschriften über den Endausweis des Standes der reinen Verlassenschaft bei Substitutionserbschaften anzuwenden sind.Dem vom Erblasser eingesetzten Vorerben kommt nach Paragraph 613, ABGB. das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Als solcher hat er das Recht, die Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen (Paragraph 509, ABGB.). Dem Schutz der Erhaltung des Substitutionsvermögens dienen die im Paragraph 92, Ziffer 3, AußstrG. angeordnete Inventierung, die Eintragung des Substitutionsbandes im Grundbuch, die Sicherstellung und die gerichtliche Verwahrung (Paragraph 158, AußstrG.), insbesondere im Interesse minderjähriger Nacherben. Dazu kommt nach Paragraph 175, AußstrG., daß auch die in den Paragraphen 165, ff. enthaltenen Vorschriften über den Endausweis des Standes der reinen Verlassenschaft bei Substitutionserbschaften anzuwenden sind.
Bei der Berechnung der reinen Erbschaft ist nach § 167 AußstrG. zuerst das Verlassenschaftsvermögen nach dem Inventar, mithin nach dem Zustand, in dem es sich am Todestag befunden hat, anzusetzen. Es sind aber auch die späteren Vermehrungen und Verminderungen des Vermögens und der Betrag der Schulden und Lasten auszuweisen. Im Endausweis ist nach § 172 AußstrG. der reine Aktivstand der Verlassenschaft anzuführen. Dieser Ausweis hat bei der künftigen Führung der Kuratelsrechnung als Anhalts- und Ausgangspunkt zu dienen.Bei der Berechnung der reinen Erbschaft ist nach Paragraph 167, AußstrG. zuerst das Verlassenschaftsvermögen nach dem Inventar, mithin nach dem Zustand, in dem es sich am Todestag befunden hat, anzusetzen. Es sind aber auch die späteren Vermehrungen und Verminderungen des Vermögens und der Betrag der Schulden und Lasten auszuweisen. Im Endausweis ist nach Paragraph 172, AußstrG. der reine Aktivstand der Verlassenschaft anzuführen. Dieser Ausweis hat bei der künftigen Führung der Kuratelsrechnung als Anhalts- und Ausgangspunkt zu dienen.
Wenngleich das Substitutionsgericht in erster Linie für die Erhaltung des Vermögensstammes zu sorgen hat und der Vorerbe im Bezug der Früchte frei ist, läßt sich beides voneinander nicht trennen, besonders, wenn das Substitutionsvermögen ein lebendes Unternehmen - wie hier den Gasthof in Th. - zum Gegenstand hat. Der reine Stand des Substitutionsvermögens läßt sich nur an Hand einer vollständigen Abrechnung bestimmmen, die von der Vorerbin dem Substitutionsgericht gelegt werden muß. Dieses hat klarzustellen, welche Aktiv- und Passivposten zum Vermögensstamm gehören und danach den Endausweis zu überprüfen. In die Fruchtgenußrechte der Vorerbin wird dadurch entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht eingegriffen, weil erst die Scheidung der Früchte vom Vermögensstamm der Vorerbin den Fruchtgenuß ermöglicht und verhindert, daß der Stamm der Substitutionsmasse ohne Genehmigung des Substitutionsgerichtes angegriffen wird (vgl. auch OGH. E. v. 15. September 1926, SZ. VIII/259, v. 14. Juni 1925, SZ. VII/299).Wenngleich das Substitutionsgericht in erster Linie für die Erhaltung des Vermögensstammes zu sorgen hat und der Vorerbe im Bezug der Früchte frei ist, läßt sich beides voneinander nicht trennen, besonders, wenn das Substitutionsvermögen ein lebendes Unternehmen - wie hier den Gasthof in Th. - zum Gegenstand hat. Der reine Stand des Substitutionsvermögens läßt sich nur an Hand einer vollständigen Abrechnung bestimmmen, die von der Vorerbin dem Substitutionsgericht gelegt werden muß. Dieses hat klarzustellen, welche Aktiv- und Passivposten zum Vermögensstamm gehören und danach den Endausweis zu überprüfen. In die Fruchtgenußrechte der Vorerbin wird dadurch entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht eingegriffen, weil erst die Scheidung der Früchte vom Vermögensstamm der Vorerbin den Fruchtgenuß ermöglicht und verhindert, daß der Stamm der Substitutionsmasse ohne Genehmigung des Substitutionsgerichtes angegriffen wird vergleiche auch OGH. E. v. 15. September 1926, SZ. VIII/259, v. 14. Juni 1925, SZ. VII/299).
Mit Recht verweist die Revisionsrekurswerberin darauf, daß das Verlassenschaftsgericht seine Befugnisse nicht überschritten hat und daß daher die vom Rekursgericht angenommene Nichtigkeit des Verfahrens nicht vorliegt. Es wäre vielmehr Sache des Rekursgerichtes gewesen, über die Rekurse der Vorerbin und der Nacherbin sachlich zu entscheiden und zu diesem Zweck die Erwägungen des Erstgerichtes, das die einzelnen strittigen Posten beurteilt hat, zu überprüfen.