Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision rügt die Anordnung der Untergerichte, daß die zeitliche Dauer des einzuverleibenden Pfandrechtes der klagenden Partei auf der Liegenschaft der Beklagten drei Jahre ab dem Rang der Einverleibung betragen soll. Nach dem schriftlichen Vertrag zwischen den Streitteilen befristete die Beklagte die Laufzeit der grundbücherlichen Sicherstellung mit maximal drei Jahren. Nach § 451 Abs. 1 ABGB wird das Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache mit der Einverleibung im Grundbuch erworben. Wenn vereinbart wurde, daß die grundbücherliche Sicherstellung für maximal drei Jahre erfolgen sollte, bedeutet dies unmißverständlich, daß die dreijährige Laufzeit erst mit der grundbücherlichen Sicherstellung und damit mit der Einverleibung des Pfandrechtes beginnen sollte. Der Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB bedarf es bei dieser klaren Regelung nicht. Zur Last gelegt könnte der klagenden Partei lediglich werden, daß sie durch die Einbringung der Klage nach Ablauf fast eines Jahres ab Unterfertigung der schriftlichen Verpflichtungserklärung der Beklagten die Einverleibung des Pfandrechtes und damit den Beginn der dreijährigen Laufzeit verzögert habe. Dieser Vorwurf könnte aber nur dann Bedeutung haben, wenn es an der klagenden Partei gelegen wäre, daß die Einverleibung des Pfandrechtes verzögert wurde. Tatsächlich aber wehrte sich die Beklagte nicht nur vor der Einbringung der Klage, sondern auch im Rechtsstreit selbst gegen die Begründung des Pfandrechtes. Sie kann es der klagenden Partei daher nicht zum Vorwurf machen, daß sie ihr Recht, das ihr die Beklagte nicht einräumen will, klagsweise erst nach Überlegung, Mahnung und möglicherweise auch nach der Erkenntnis, daß sie vom Pfandrecht auch Gebrauch machen werde müssen, geltend machte.Die Revision rügt die Anordnung der Untergerichte, daß die zeitliche Dauer des einzuverleibenden Pfandrechtes der klagenden Partei auf der Liegenschaft der Beklagten drei Jahre ab dem Rang der Einverleibung betragen soll. Nach dem schriftlichen Vertrag zwischen den Streitteilen befristete die Beklagte die Laufzeit der grundbücherlichen Sicherstellung mit maximal drei Jahren. Nach Paragraph 451, Absatz eins, ABGB wird das Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache mit der Einverleibung im Grundbuch erworben. Wenn vereinbart wurde, daß die grundbücherliche Sicherstellung für maximal drei Jahre erfolgen sollte, bedeutet dies unmißverständlich, daß die dreijährige Laufzeit erst mit der grundbücherlichen Sicherstellung und damit mit der Einverleibung des Pfandrechtes beginnen sollte. Der Heranziehung der Auslegungsregeln der Paragraphen 914, 915, ABGB bedarf es bei dieser klaren Regelung nicht. Zur Last gelegt könnte der klagenden Partei lediglich werden, daß sie durch die Einbringung der Klage nach Ablauf fast eines Jahres ab Unterfertigung der schriftlichen Verpflichtungserklärung der Beklagten die Einverleibung des Pfandrechtes und damit den Beginn der dreijährigen Laufzeit verzögert habe. Dieser Vorwurf könnte aber nur dann Bedeutung haben, wenn es an der klagenden Partei gelegen wäre, daß die Einverleibung des Pfandrechtes verzögert wurde. Tatsächlich aber wehrte sich die Beklagte nicht nur vor der Einbringung der Klage, sondern auch im Rechtsstreit selbst gegen die Begründung des Pfandrechtes. Sie kann es der klagenden Partei daher nicht zum Vorwurf machen, daß sie ihr Recht, das ihr die Beklagte nicht einräumen will, klagsweise erst nach Überlegung, Mahnung und möglicherweise auch nach der Erkenntnis, daß sie vom Pfandrecht auch Gebrauch machen werde müssen, geltend machte.
Die Beklagte wiederholt ihre Rüge, dem Klagebegehren hätte schon deswegen nicht stattgegeben werden dürfen, weil der Urteilsspruch grundbücherlich nicht durchführbar sei. Die Bestimmung des § 468 ABGB läßt es nun aber zu, daß die Dauer des Pfandrechtes zeitlich beschränkt werden kann. Die Befristung eines Pfandrechtes gestattet das Gesetz also ausdrücklich. Geschützt soll nur der werden, der redlich, d. h. ohne Kenntnis von der Beschränkung, erwirbt (Klang[2] II, 518; Gschnitzer, Sachenrecht, 197), was bei Hypotheken aber dadurch verhindert werden kann, daß die vereinbarte zeitliche Beschränkung im Grundbuch miteinverleibt wird. Auch solche Endtermine können im Grundbuch eingetragen werden (Exner, Das österreichische Hypothekenrecht, 181) und damit die Beendigung des Pfandrechtes, obwohl die Forderung weiterbesteht (Koziol - Welser[3] II, 109). Ehrenzweig[2] I/2, 507 setzt eine solche Möglichkeit voraus, wenn er davon spricht, daß das Pfandrecht, wenn es nur auf eine bestimmte Zeit bestellt wird und dies aus dem Grundbuch ersichtlich ist, ohne weiteres durch den Ablauf der bestimmten Zeit erlischt und zur Klarstellung des Grundbuchsstandes die Löschung des Pfandrechtes zu geschehen hat; Exner, 629 lehrt in diesem Sinne, daß ein bücherliches Pfandrecht auf ein bloßes Grundbuchsgesuch hin zu löschen ist, wenn die Bezeichnung des Endtermines im Grundbuch unzweifelhaft ausgedrückt ist. Grundbuchstechnische Schwierigkeiten bei der Vollziehung des von der klagenden Partei begehrten Urteils dürfte es daher nicht geben.Die Beklagte wiederholt ihre Rüge, dem Klagebegehren hätte schon deswegen nicht stattgegeben werden dürfen, weil der Urteilsspruch grundbücherlich nicht durchführbar sei. Die Bestimmung des Paragraph 468, ABGB läßt es nun aber zu, daß die Dauer des Pfandrechtes zeitlich beschränkt werden kann. Die Befristung eines Pfandrechtes gestattet das Gesetz also ausdrücklich. Geschützt soll nur der werden, der redlich, d. h. ohne Kenntnis von der Beschränkung, erwirbt (Klang[2] römisch zwei, 518; Gschnitzer, Sachenrecht, 197), was bei Hypotheken aber dadurch verhindert werden kann, daß die vereinbarte zeitliche Beschränkung im Grundbuch miteinverleibt wird. Auch solche Endtermine können im Grundbuch eingetragen werden (Exner, Das österreichische Hypothekenrecht, 181) und damit die Beendigung des Pfandrechtes, obwohl die Forderung weiterbesteht (Koziol - Welser[3] römisch zwei, 109). Ehrenzweig[2] I/2, 507 setzt eine solche Möglichkeit voraus, wenn er davon spricht, daß das Pfandrecht, wenn es nur auf eine bestimmte Zeit bestellt wird und dies aus dem Grundbuch ersichtlich ist, ohne weiteres durch den Ablauf der bestimmten Zeit erlischt und zur Klarstellung des Grundbuchsstandes die Löschung des Pfandrechtes zu geschehen hat; Exner, 629 lehrt in diesem Sinne, daß ein bücherliches Pfandrecht auf ein bloßes Grundbuchsgesuch hin zu löschen ist, wenn die Bezeichnung des Endtermines im Grundbuch unzweifelhaft ausgedrückt ist. Grundbuchstechnische Schwierigkeiten bei der Vollziehung des von der klagenden Partei begehrten Urteils dürfte es daher nicht geben.