Aus der Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ. VII/191, XII/49, 1 Ob 623/51, 1 Ob 258/52, 3 Ob 336/52 zum Ausdruck gebracht hat, können einem gerichtlichen Exekutionstitel im Wege der Oppositionsklage den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen entgegengesetzt werden, von denen der Verpflichtete im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch machen konnte, sei es, daß sie erst in einem Zeitpunkt entstanden, der dem Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nachfolgte, sei es, daß sie zwar früher entstanden sind, der Verpflichtete aber erwiesenermaßen erst nach Schluß der Verhandlung davon Kenntnis erlangt hat und ihm die Unterlassung der Einwendung nicht zum Verschulden gereicht. Der Oberste Gerichtshof hat daher z. B. die Aufrechnung von Gegenforderungen auch dann zugelassen, wenn sie nicht nur aus subjektiven Gründen im Titelprozeß unmöglich war (SZ. XV/128), sondern auch wenn dies aus objektiven nicht möglich gewesen ist (RZ. 1936, S. 173). Er hat darüber hinaus in der Entscheidung Anwaltszeitung 1930 S. 77 ausgesprochen, die Kompensation könne stets dann mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, wenn deren Geltendmachung im vorausgegangenen Verfahren nicht möglich war.
Wenn das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, daß es sich hiebei um Tatsachen handeln müsse, die den Anspruch selbst betreffen, nicht aber um kompensable Gegenforderungen, bei denen es im Belieben des Oppositionsklägers steht, wann er von der Kompensation Gebrauch machen will, kann dieser Meinung nicht gefolgt werden.
Die Tatsachen, auf die sich der Kläger in der Oppositionsklage beruft, müssen keineswegs mit dem im Exekutionsweg geltend gemachten Anspruch in einem Zusammenhang stehen, sondern es genügt, wenn der Oppositionskläger eine Gegenforderung, die sich zur Kompensation eignet, geltend macht.
Im übrigen kann dem vom Berufungsgericht dargelegten Standpunkt, daß das bloße Gegenüberstehen aufrechenbarer Forderungen nur das Recht auf Kompensation begrunde, während zu ihrem Eintritt noch die Erklärung hinzutreten müsse, daß von der Aufrechnung Gebrauch gemacht werde, weshalb eine derartige Gegenforderung in der Oppositionsklage geltend gemacht werden könne, wenn auch die Tatsachen, auf die sich die Aufrechnung stützt, bereits vor Entscheidung des Exekutionstitels bekannt gewesen seien, nicht gefolgt werden.
Die Frage, ob die Aufrechnung noch im Oppositionsprozeß nachgeholt werden kann, wenn sie im Hauptprozeß versäumt wurde, ist seit einem Jahrhundert streitig. Schon Pratobevera, Materialien 7, 381 f., und Staudinger, Z. für Rechtsgelehrsamkeit 1835 I 286, haben diese Frage behandelt und bejaht. Unter der Herrschaft des neuen Zivilprozeßgesetzes ist das Problem nicht minder aktuell geblieben. Die Zulässigkeit der Oppositionsklage bejahen Pollak, System des Zivilprozeßrechtes S. 892; Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO. 3. Auflage S. 171; Wroblewski, Anmerkung 5 zu § 1438 ABGB. S. 1311 f., GIU. 8766, 9988; Brünn, Slg. OG. 6, 3539, dagegen verneinend Walker - Jaitner, Österreichisches Exekutionsrecht 3. Auflage S. 101, Karplus, Über die Kompensation vollstreckbarer Forderungen in JBl. 1902, S. 313, 350, Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse 6. Auflage, S. 317, der jedoch in Auflage 7 diese Ansicht nicht mehr aussprach, Mayr, Lehrbuch III 161 Anmerkung 9; GIU. 9012, 12.505 SZ. VI/145.Die Frage, ob die Aufrechnung noch im Oppositionsprozeß nachgeholt werden kann, wenn sie im Hauptprozeß versäumt wurde, ist seit einem Jahrhundert streitig. Schon Pratobevera, Materialien 7, 381 f., und Staudinger, Z. für Rechtsgelehrsamkeit 1835 römisch eins 286, haben diese Frage behandelt und bejaht. Unter der Herrschaft des neuen Zivilprozeßgesetzes ist das Problem nicht minder aktuell geblieben. Die Zulässigkeit der Oppositionsklage bejahen Pollak, System des Zivilprozeßrechtes S. 892; Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO. 3. Auflage S. 171; Wroblewski, Anmerkung 5 zu Paragraph 1438, ABGB. S. 1311 f., GIU. 8766, 9988; Brünn, Slg. OG. 6, 3539, dagegen verneinend Walker - Jaitner, Österreichisches Exekutionsrecht 3. Auflage S. 101, Karplus, Über die Kompensation vollstreckbarer Forderungen in JBl. 1902, S. 313, 350, Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse 6. Auflage, S. 317, der jedoch in Auflage 7 diese Ansicht nicht mehr aussprach, Mayr, Lehrbuch römisch drei 161 Anmerkung 9; GIU. 9012, 12.505 SZ. VI/145.
Schließt man sich der Auffassung an, daß in unserem Rechte der Satz "ipso jure compensatur" gilt, so ist die Lösung des Problems im Sinne der Verneinung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifellos. Daß sie aber auch auf dem Boden der entgegengesetzten Lehre möglich ist, beweist der Stand der Literatur und Judikatur in Deutschland, wo, obwohl dort zweifellos die Aufrechnung einseitige Willenserklärung ist, die Anschauung ganz überwiegend vorherrscht, daß die Aufrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage unzulässig ist, wenn im Hauptprozeß hätte aufgerechnet werden können (vgl. die Zusammenstellung bei Stein - Jonas, 13. Auflage II 532, Anmerkung 54).Schließt man sich der Auffassung an, daß in unserem Rechte der Satz "ipso jure compensatur" gilt, so ist die Lösung des Problems im Sinne der Verneinung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifellos. Daß sie aber auch auf dem Boden der entgegengesetzten Lehre möglich ist, beweist der Stand der Literatur und Judikatur in Deutschland, wo, obwohl dort zweifellos die Aufrechnung einseitige Willenserklärung ist, die Anschauung ganz überwiegend vorherrscht, daß die Aufrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage unzulässig ist, wenn im Hauptprozeß hätte aufgerechnet werden können vergleiche die Zusammenstellung bei Stein - Jonas, 13. Auflage römisch zwei 532, Anmerkung 54).
Wenn auch zugegeben werden muß, daß in der Rechtsprechung die verschiedenen Standpunkte vertreten wurden, so insbesondere in der Entscheidung ZBl. 1929/118, so hat schon Pollak in der Bemerkung zu der obgenannten Entscheidung auf die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht hingewiesen (Zivilprozeßrechtliche Streitfragen von Petschek, S. 182), da, ohne auf das Wesen der Aufrechnung nach österreichischem Recht eingehen zu müssen, beim Tatbestand der Oppositionsklage es allein darauf ankommt, wann die Umstände entstanden sind, die den Tatbestand der Einwendungen bilden, und es gleich gilt, ob nach materiellem Recht die Rechtswirkung unmittelbar an den Tatbestand geknüpft ist oder erst durch eine hinzukommende Willenserklärung ausgelöst werden muß (Wahle in Rsp. 1926 zu Nr. 120). Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung SZ. VI/145 und in späterer Zeit in der Entscheidung SZ. XV/245 (EvBl. 576/34) dieselbe Rechtsansicht vertreten.
Denn es kann nicht in das Belieben des Klägers gestellt sein, erst im Oppositionsprozeß sich darauf zu berufen, daß er nach Entstehung des Exekutionstitels die Kompensationserklärung abgegeben hat. Wenn auch sicher keine Verpflichtung zur Geltendmachung der Kompensation besteht, so hat der Kläger dadurch, daß er im vorausgegangenen Verfahren die rechtliche Einwendung der Kompensation unterläßt, seinen Entschluß, nicht kompensieren zu wollen, zum Ausdruck gebracht und kann hievon nicht mehr abgehen (GlUNF. 7012). Zumindest knüpft sich an diese Unterlassung vermöge der Bestimmung des § 35 EO. die Präklusion des Aufrechnungsrechtes. Wäre es zulässig, daß der Verpflichtete die Oppositionsklage auf Grund einer, gleichgültig wann, entstandenen Gegenforderung erhebt, so wäre dadurch in vielen Fällen die Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung gegeben. Es muß daher vielmehr gefordert werden, daß der Verpflichtete im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führt, seine Kompensationsansprüche geltend macht, sofern er dies kann, das heißt, sofern die Tatsachen, die die Möglichkeit der Kompensation begrunden, in diesem Stadium schon gegeben und ihm schon bekannt sind (3 Ob 1169/27). Dies will auch § 35 EO. besagen, wenn dort der Zeitpunkt für maßgebend erklärt wird, bis zu welchem der Verpflichtete von den Anspruch aufhebenden Tatsachen wirksam Gebrauch machen konnte (SZ. XV/245).Denn es kann nicht in das Belieben des Klägers gestellt sein, erst im Oppositionsprozeß sich darauf zu berufen, daß er nach Entstehung des Exekutionstitels die Kompensationserklärung abgegeben hat. Wenn auch sicher keine Verpflichtung zur Geltendmachung der Kompensation besteht, so hat der Kläger dadurch, daß er im vorausgegangenen Verfahren die rechtliche Einwendung der Kompensation unterläßt, seinen Entschluß, nicht kompensieren zu wollen, zum Ausdruck gebracht und kann hievon nicht mehr abgehen (GlUNF. 7012). Zumindest knüpft sich an diese Unterlassung vermöge der Bestimmung des Paragraph 35, EO. die Präklusion des Aufrechnungsrechtes. Wäre es zulässig, daß der Verpflichtete die Oppositionsklage auf Grund einer, gleichgültig wann, entstandenen Gegenforderung erhebt, so wäre dadurch in vielen Fällen die Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung gegeben. Es muß daher vielmehr gefordert werden, daß der Verpflichtete im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führt, seine Kompensationsansprüche geltend macht, sofern er dies kann, das heißt, sofern die Tatsachen, die die Möglichkeit der Kompensation begrunden, in diesem Stadium schon gegeben und ihm schon bekannt sind (3 Ob 1169/27). Dies will auch Paragraph 35, EO. besagen, wenn dort der Zeitpunkt für maßgebend erklärt wird, bis zu welchem der Verpflichtete von den Anspruch aufhebenden Tatsachen wirksam Gebrauch machen konnte (SZ. XV/245).
Es kommt daher im Sinne des § 35 EO. nicht darauf an, wann der Oppositionskläger eine Willenserklärung zur Erhebung der Kompensationseinrede abgibt, sondern es sind allein die Tatsachen maßgebend, die die Grundlage zur Erhebung der Einrede der Gegenforderung bildeten. Dies gilt auch für den Anspruch auf Geldersatz an Stelle des Naturalersatzes.Es kommt daher im Sinne des Paragraph 35, EO. nicht darauf an, wann der Oppositionskläger eine Willenserklärung zur Erhebung der Kompensationseinrede abgibt, sondern es sind allein die Tatsachen maßgebend, die die Grundlage zur Erhebung der Einrede der Gegenforderung bildeten. Dies gilt auch für den Anspruch auf Geldersatz an Stelle des Naturalersatzes.
Wenn dem Kläger diese Tatsachen hinsichtlich der Gegenforderung bereits im Frühjahr 1951 bekannt gewesen sind, ist der Kläger mit der Erhebung der Einrede im Oppositionsprozeß präkludiert.
Aus diesen Erwägungen erscheint daher die Rechtssache spruchreif, wenn es dem Kläger möglich gewesen ist, in dem Rechtsstreit C 542/52 des Bezirksgerichtes W. die Einrede der Kompensation zu erheben. Daß der Kläger in diesem letzteren Verfahren nicht erschienen ist, sodaß gegen ihn ein Versäumungsurteil gefällt wurde, betrifft Umstände, die der Kläger allein zu verantworten hat (RZ. 1935, S. 56).
Das Berufungsgericht hat aber zu den erstrichterlichen Feststellungen, wonach der Kläger schon im Rechtsstreit C 542/52 die Gegenforderungen aufrechnungsweise geltend machen konnte, bisher noch nicht abschließend Stellung genommen.
Aus diesen Erwägungen war daher dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung aufzutragen.