Die Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das vom Vermieter zu beweisende (RIS-Justiz RS0079253) Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken voraus (WoBl 2001, 222; Würth in Rummel, ABGB³, § 30 MRG Rz 31). Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken ist zu bejahen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützt; unter dieser Vorraussetzung erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand. Es ist nicht nur auf den Nutzungszeitraum abzustellen, sondern es genügt, wenn die Wohnung zumindest in mancher Beziehung auch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens ist (RIS-Justiz RS0079240; 3 Ob 165/00m mwN). Maßgeblich für den wirtschaftlichen Mittelpunkt ist der Haushalt (3 Ob 165/00m). Bei bloßer Benützung der Wohnung als Absteigequartier, aus Bequemlichkeit, oder als Freizeitwohnung liegt der Kündigungsgrund vor (Würth aaO Rz 32).Die Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG setzt das vom Vermieter zu beweisende (RIS-Justiz RS0079253) Fehlen einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken voraus (WoBl 2001, 222; Würth in Rummel, ABGB³, Paragraph 30, MRG Rz 31). Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken ist zu bejahen, wenn der Mieter die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nützt; unter dieser Vorraussetzung erfüllt auch die Benützung zweier Wohnungen noch nicht den Kündigungstatbestand. Es ist nicht nur auf den Nutzungszeitraum abzustellen, sondern es genügt, wenn die Wohnung zumindest in mancher Beziehung auch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens ist (RIS-Justiz RS0079240; 3 Ob 165/00m mwN). Maßgeblich für den wirtschaftlichen Mittelpunkt ist der Haushalt (3 Ob 165/00m). Bei bloßer Benützung der Wohnung als Absteigequartier, aus Bequemlichkeit, oder als Freizeitwohnung liegt der Kündigungsgrund vor (Würth aaO Rz 32).
Von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung ist das Berufungsgericht abgegangen:
Nach den bisherigen Feststellungen ist die Wohnung nicht einmal in mancher Beziehung Mittelpunkt des familiären Lebens; dieser liegt allein in dem in Niederösterreich gelegenen Haus. Mangels wesentlicher Voraussetzungen für eine Haushaltsführung (fehlende Kochmöglichkeit, nur Kaltwasser, kein Strom und Gas) fehlt es auch an einem wirtschaftlichen Mittelpunkt, sodass die zweimalige wöchentliche Nutzung der Wohnung als reines Absteigequartier verbleibt, um die Anfahrtswege zum Arbeitsplatz abzukürzen. Der Meinung des Berufungsgerichts, das Abmelden von Strom und Gas lasse nicht auf den mangelnden wirtschaftlichen Mittelpunkt, sondern nur darauf schließen, die Beklagte „stelle wenig Anforderungen an modernen Wohnkomfort", kann nicht beigetreten werden. Auch der Vergleich mit der Situation eines „Wochenpendlers" ist nicht überzeugend, nutzt die Beklagte die Wohnung doch nicht nur in einem ganz geringen zeitlichen Ausmaß, sondern fehlen auch die wesentlichen Voraussetzungen für eine - wenngleich auf Minimalerfordernisse eingeschränkte - Haushaltsführung. Zudem ist die Entfernung zwischen dem in ***** gelegenen Haus und der Wiener Innenstadt nicht derart groß, dass unter Berücksichtigung der von der Beklagten einzuhaltenden Arbeitszeit eine Übernachtung in Wien unumgänglich erforderlich erschiene.
Da das Berufungsgericht - ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - die in der Berufung der beklagten Partei erhobenen Rügen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Tatsachenfeststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung unerledigt ließ, ist das Berufungsurteil aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.