Der gegen diese Entscheidung gerichtete, von einem Bruder des Erblassers erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
1. Von der im § 126 AußStrG 1854 bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Dass die Zeugen eines mündlichen Testaments, die nicht zur Testamentserrichtung herbeigerufen sein müssen, sich jedenfalls darüber im Klaren sein müssen, dass sie der letzten Willenserklärung mit Wissen und Willen des Testators in ihrer Eigenschaft als Zeugen beiwohnen, ist Gültigkeitserfordernis und betrifft daher nicht die äußere Form des mündlichen Testaments (RIS-Justiz RS0008020; 8 Ob 62/70 uva). Im Verlassenschaftsverfahren ist nur die Frage zu beantworten, ob die Erklärung des Erblassers den äußeren Formerfordernissen des § 585 ABGB entspricht. Darüber, ob die Testamentszeugen zur Zeugenschaft aufgefordert (gerufen) wurden, ob die Äußerung nur im Zuge eines Gesprächs erfolgte oder ob der Erblasser den ernsten Willen hatte, ein Testament zu errichten, welche Umstände den Inhalt und nicht die äußere Form des Testaments betreffen, muss (bzw musste nach alter Rechtslage) im Rechtsweg entschieden werden. Ob die bei der letztwilligen Erklärung gleichzeitig zugegen gewesenen drei fähigen Zeugen sich darüber im Klaren waren, einer Erklärung des letzten Willens beizuwohnen, ob ihnen bewusst war, der Testator wünsche ihre Teilnahme an seiner Erklärung, all dies berührt gleichfalls nur die Gültigkeit des Testaments (1 Ob 376/61 mwN).1. Von der im Paragraph 126, AußStrG 1854 bestimmten Wertung der Erbrechtstitel und der dadurch bedingten Verteilung der Parteirollen in einem Erbrechtsstreit im Verhältnis von Testamentserben und gesetzlichen Erben kann nur abgegangen werden, wenn gegen den stärkeren Erbrechtstitel wegen seiner äußeren Form Bedenken bestehen. Dass die Zeugen eines mündlichen Testaments, die nicht zur Testamentserrichtung herbeigerufen sein müssen, sich jedenfalls darüber im Klaren sein müssen, dass sie der letzten Willenserklärung mit Wissen und Willen des Testators in ihrer Eigenschaft als Zeugen beiwohnen, ist Gültigkeitserfordernis und betrifft daher nicht die äußere Form des mündlichen Testaments (RIS-Justiz RS0008020; 8 Ob 62/70 uva). Im Verlassenschaftsverfahren ist nur die Frage zu beantworten, ob die Erklärung des Erblassers den äußeren Formerfordernissen des Paragraph 585, ABGB entspricht. Darüber, ob die Testamentszeugen zur Zeugenschaft aufgefordert (gerufen) wurden, ob die Äußerung nur im Zuge eines Gesprächs erfolgte oder ob der Erblasser den ernsten Willen hatte, ein Testament zu errichten, welche Umstände den Inhalt und nicht die äußere Form des Testaments betreffen, muss (bzw musste nach alter Rechtslage) im Rechtsweg entschieden werden. Ob die bei der letztwilligen Erklärung gleichzeitig zugegen gewesenen drei fähigen Zeugen sich darüber im Klaren waren, einer Erklärung des letzten Willens beizuwohnen, ob ihnen bewusst war, der Testator wünsche ihre Teilnahme an seiner Erklärung, all dies berührt gleichfalls nur die Gültigkeit des Testaments (1 Ob 376/61 mwN).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts, dass der Erblasser seinen letzten Willen vor drei zugleich gegenwärtigen Zeugen erklärte. Dies erfüllt die Formvoraussetzungen des § 585 ABGB, zumal der äußeren Form bei einem mündlichen Testament im Sinn des - seinerzeitigen - § 585 ABGB bereits dann entsprochen wird, wenn feststeht, dass der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden fähigen Testamentszeugen eine Erklärung abgab, die seinen letzten Willen darstellen kann (7 Ob 635/80 mwN). Da gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Entscheidung über die Verteilung der Parteirollen nach § 126 AußStrG 1854 nur die äußere Form des Testaments zu beurteilen ist und weitere Fragen im streitigen Verfahren zu klären sind, ist der vom Revisionsrekurswerber aufgezeigte Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht gegeben.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts, dass der Erblasser seinen letzten Willen vor drei zugleich gegenwärtigen Zeugen erklärte. Dies erfüllt die Formvoraussetzungen des Paragraph 585, ABGB, zumal der äußeren Form bei einem mündlichen Testament im Sinn des - seinerzeitigen - Paragraph 585, ABGB bereits dann entsprochen wird, wenn feststeht, dass der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden fähigen Testamentszeugen eine Erklärung abgab, die seinen letzten Willen darstellen kann (7 Ob 635/80 mwN). Da gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Entscheidung über die Verteilung der Parteirollen nach Paragraph 126, AußStrG 1854 nur die äußere Form des Testaments zu beurteilen ist und weitere Fragen im streitigen Verfahren zu klären sind, ist der vom Revisionsrekurswerber aufgezeigte Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht gegeben.
2. Die eidliche Bekräftigung durch die Testamentszeugen im Sinn des § 586 ABGB kann sowohl im Verlassenschaftsverfahren als auch im Prozess verlangt werden (Welser in Rummel3 §§ 584 bis 586 ABGB Rz 7). In der bloßen Bestreitung der letztwilligen Anordnung kann kein Antrag auf eidliche Zeugenbefragung gesehen werden. Da somit kein entsprechendes „Verlangen" im Sinn des § 586 ABGB vorliegt, kann das Unterbleiben der beeideten Vernehmung der Zeugen keinen Mangel des Verfahrens erster Instanz darstellen. Diesen hat im Übrigen bereits das Rekursgericht verneint und er kann im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0030748).2. Die eidliche Bekräftigung durch die Testamentszeugen im Sinn des Paragraph 586, ABGB kann sowohl im Verlassenschaftsverfahren als auch im Prozess verlangt werden (Welser in Rummel3 Paragraphen 584 bis 586 ABGB Rz 7). In der bloßen Bestreitung der letztwilligen Anordnung kann kein Antrag auf eidliche Zeugenbefragung gesehen werden. Da somit kein entsprechendes „Verlangen" im Sinn des Paragraph 586, ABGB vorliegt, kann das Unterbleiben der beeideten Vernehmung der Zeugen keinen Mangel des Verfahrens erster Instanz darstellen. Diesen hat im Übrigen bereits das Rekursgericht verneint und er kann im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0030748).
3. Die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung erfasst jeweils nur die Zuwendung, auf die sich die Unfähigkeit des Zeugen bezieht (RIS-Justiz RS0012507). Wenn einem der Testamentszeugen „ersatzweise" ein „Wohnungsanteil" zugedacht war, könnte er von vornherein nur in Rücksicht dieses Nachlassgegenstands als unfähiger Zeuge angesehen werden, nicht aber in Ansehung der sonstigen Verfügung über den Nachlass. Darüber hinaus ist die Bedingung dafür, dass dieser Zeuge einen Nachlassgegenstand erhielte - „Ausfall" der Gattin des Verstorbenen als Erbin - nicht eingetreten, ihm daher in Wahrheit gar kein Legat zugedacht. Er ist daher durchaus als „fähiger Zeuge" zu betrachten.
Zusammenfassend liegt keine (grobe) Fehlbeurteilung vor, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist folglich mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Zusammenfassend liegt keine (grobe) Fehlbeurteilung vor, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist folglich mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.