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Entscheidung 1 Ob 77/14a×

Entscheidung 1 Ob 77/14a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027200 Rechtssatz 16.04.1980Zivilrecht
Die Unterlassung eines Rechtsmittels durch den Geschädigten muss schuldhaft erfolgt sein; ist diese Voraussetzung gegeben, entfällt ein Amtshaftungsanspruch insoweit, als das Rechtsmittel Abhilfe schaffen hätte können, zur Gänze, diesbezüglich also keine Ve …
RS0038852 Rechtssatz 29.03.1960Zivilrecht
Das Gericht kann dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende, vom Feststellungsbegehren der Partei abweichende Fassung geben, wenn er sachlich nicht mehr oder etwas anderes enthält als das Begehren.
RS0050062 Rechtssatz 29.03.1994Zivilrecht
Ein Rechtsträger kann sich schon ganz allgemein der Amtshaftung nicht durch Berufung auf eigenes, jedenfalls aber ihm zuzurechnendes rechtswidriges Organverhalten entledigen. Er kann dem Geschädigten die Rechtswidrigkeit der diesem günstigen Rechtsmittelent …
RS0050080 Rechtssatz 29.08.1979Zivilrecht
Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe, wenn auch im weiteren Sinn zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise zu beseitigen, nicht aber au …
RS0053073 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Das Wort "können" in § 2 Abs 2 AHG bedeutet auch nur, dass ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot, den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsverfahren, dass etwa eine nic …
RS0087635 Rechtssatz 06.09.1995Zivilrecht
Die das rechtliche Interesse begründenden Tatumstände sind aufgrund des Vorbringens der Kläger im Rahmen der Sachbeurteilung zu klären.
RS0110188 Rechtssatz 09.06.1998Zivilrecht
Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen.