Die Revision ist begründet.
Gemäß § 919, zweiter Satz, ABGB kann dann, wenn die Natur des Geschäfts oder der dem Verkäufer bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die verspätete Leistung für den Käufer kein Interesse habe, der Käufer nicht mehr Erfüllung verlangen, sofern er nicht rechtzeitig angezeigt hat, dass er auf Erfüllung bestehe. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige, auf Erfüllung zu bestehen, bewirkt, dass der Käufer die verspätete Leistung zurückweisen kann, ohne vorher den Rücktritt erklärt und eine Nachfrist gesetzt zu haben (Klang-Gschnitzer, Kommentar zum ABGB2, IV, 480 f). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die klagende Partei den Verkauf ihres Kraftfutters in der Weise propagiert, dass sie den Bauern erklärt, ihnen mit der Bezahlung Zeit zu lassen, damit sie schnell die Schweine mästen und verkaufen und aus dem Erlös das Futter bezahlen können. Dem Beklagten wurden Kraftfutter, Aufzuchtfutter und Ferkel mit der Bemerkung angeboten, es würde mit der Bezahlung so lange zugewartet werden, bis die Ferkel gemästet seien und verkauft werden können. Nachdem dem Beklagten erklärt worden war, dass die klagende Partei vier Monate mit der Bezahlung zuwarten würde und dass bis dahin der Beklagte zehn Ferkel gemästet und verkauft haben könne und er dann den Kaufpreis für das Kraftfutter habe, war der Beklagte mit dem Geschäft einverstanden. Es wurde ihm gesagt, dass binnen vierzehn Tagen die beiden Kraftfuttermittel und die Ferkel geliefert werden.Gemäß Paragraph 919,, zweiter Satz, ABGB kann dann, wenn die Natur des Geschäfts oder der dem Verkäufer bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die verspätete Leistung für den Käufer kein Interesse habe, der Käufer nicht mehr Erfüllung verlangen, sofern er nicht rechtzeitig angezeigt hat, dass er auf Erfüllung bestehe. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige, auf Erfüllung zu bestehen, bewirkt, dass der Käufer die verspätete Leistung zurückweisen kann, ohne vorher den Rücktritt erklärt und eine Nachfrist gesetzt zu haben (Klang-Gschnitzer, Kommentar zum ABGB2, römisch vier, 480 f). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die klagende Partei den Verkauf ihres Kraftfutters in der Weise propagiert, dass sie den Bauern erklärt, ihnen mit der Bezahlung Zeit zu lassen, damit sie schnell die Schweine mästen und verkaufen und aus dem Erlös das Futter bezahlen können. Dem Beklagten wurden Kraftfutter, Aufzuchtfutter und Ferkel mit der Bemerkung angeboten, es würde mit der Bezahlung so lange zugewartet werden, bis die Ferkel gemästet seien und verkauft werden können. Nachdem dem Beklagten erklärt worden war, dass die klagende Partei vier Monate mit der Bezahlung zuwarten würde und dass bis dahin der Beklagte zehn Ferkel gemästet und verkauft haben könne und er dann den Kaufpreis für das Kraftfutter habe, war der Beklagte mit dem Geschäft einverstanden. Es wurde ihm gesagt, dass binnen vierzehn Tagen die beiden Kraftfuttermittel und die Ferkel geliefert werden.
Diese Feststellungen ergeben die Parteienabsicht, dass sowohl die Futtermittel wie die Ferkel innerhalb dieser vierzehn Tage geliefert werden sollten. Nur dann, wenn dies geschah, konnte der der klagenden Partei bekannte Zweck der Leistung erreicht werden, dass nämlich aus dem Erlös der gemästeten zehn Schweine binnen vier Monaten der Kaufpreis bezahlt werde. Ferner ergibt sich aus diesem der klagenden Partei bekannten Zweck des Geschäftes, dass sie keinesfalls annehmen konnte, dem Beklagten werde mit der fristgerechten Lieferung der 1.000 kg Spitzengold allein gedient sein, ohne dass ihm die Ferkel geliefert werden. Auch eine Lieferung der Ferkel im Oktober entsprach nicht mehr dem der klagenden Partei bekannten Zweck des Geschäftes, weil jedenfalls bei so später Lieferung nicht mehr erreicht werden konnte, dass der Beklagte aus dem Verkauf der gemästeten Schweine den Kaufpreis vor der Bezahlung hereinbringen könne.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Beklagte im Oktober die Lieferung der Ferkel zurückweisen konnte und dass das gesamte Geschäft, ohne dass er einen Rücktritt zu erklären und eine Nachfrist zu setzen brauchte, infolge Verzuges der klagenden Partei mit der Lieferung der Ferkel aufgelöst wurde. Auch hinsichtlich der bereits erbrachten Teilleistung kann das Geschäft nicht aufrecht erhalten werden, weil es sich nach der festgestellten Parteienabsicht um ein einheitliches Geschäft handelte und weil die Lieferung des Kraftfutters ohne die Ferkel nicht dem der klagenden Partei bekannten Zweck des Geschäfts entsprach.
Wenn das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe nicht behauptet, dass die klagende Partei gewusst habe, dass durch den Verzug mit der Ferkellieferung sein Interesse an der gesamten Leistung weggefallen sei, so missversteht sie das Beklagtenvorbringen schon in der Klagebeantwortung und gerät insbesondere in Widerspruch mit den zuvor wiedergegebenen Feststellungen, die eindeutig das Interesse des Beklagten an der gemeinsamen Lieferung und weiter zeigen, dass die klagende Partei davon gewusst hat. Hält man an der vom Obersten Gerichtshof als richtig erkannten Ansicht fest, dass der Rechtsfall nach § 919, zweiter Satz, ABGB zu beurteilen sei, so entsteht die Frage der Nachfristerteilung nach § 918 ABGB nicht. Zur Revisionsbeantwortung ist zu bemerken, dass deswegen, weil der Beklagte bei der Streitverhandlung vom 1. 4. 1959, ONr 4, vorgebracht hat, eine Nachfrist sei faktisch gewährt worden, weil der Rücktritt erst mit Schreiben vom 2. 10. erklärt wurde, keineswegs die Behauptung des Fixgeschäfts "völlig entwertet" wurde. Nach den obigen Feststellungen ist der Beklagte zum Geschäftsabschluss am 1. 7. dadurch veranlasst worden, dass ihm erklärt wurde, er könne den nach vier Monaten zahlbaren Kaufpreis aus der Aufzucht der binnen vierzehn Tagen zu liefernden zehn Ferkel hereinwirtschaften. Damit ist - wie bereits dargelegt - der Fall des § 919, zweiter Satz, ABGB gegeben. Wenn nun der Beklagte bei der hier bestehenden zweifelhaften Rechtslage, die insbesondere aus den voneinander abweichenden Entscheidungen der Untergerichte erhellt, auch noch den Standpunkt bezog, dass er ohnedies eine Nachfrist gewährt habe, so kann dies an der oben gegebenen rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Dass die bloße Vereinbarung einer vierzehntägigen Lieferfrist für sich allein noch kein Fixgeschäft ergeben würde, ist sicher richtig. Der Fall liegt aber anders. Es kommt nämlich zu dieser Vereinbarung einer vierzehntägigen Lieferfrist hinzu, dass der der klagenden Partei bekannte - ja sogar der von ihr angeregte und den Beklagten allein zum Kauf bestimmende - Zweck des Geschäfts dahin ging, aus der Ferkelaufzucht binnen vier Monaten den Kaufpreis hereinzubringen. Dieser Zweck konnte nur bei schleunigster Lieferung der Ferkel erreicht werden; der klagenden Partei war nach dieser Sachlage bekannt, dass bei verspäteter Lieferung - jedenfalls bei Lieferung erst im Oktober - das Interesse des Beklagten an der Lieferung weggefallen sein musste.Wenn das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe nicht behauptet, dass die klagende Partei gewusst habe, dass durch den Verzug mit der Ferkellieferung sein Interesse an der gesamten Leistung weggefallen sei, so missversteht sie das Beklagtenvorbringen schon in der Klagebeantwortung und gerät insbesondere in Widerspruch mit den zuvor wiedergegebenen Feststellungen, die eindeutig das Interesse des Beklagten an der gemeinsamen Lieferung und weiter zeigen, dass die klagende Partei davon gewusst hat. Hält man an der vom Obersten Gerichtshof als richtig erkannten Ansicht fest, dass der Rechtsfall nach Paragraph 919,, zweiter Satz, ABGB zu beurteilen sei, so entsteht die Frage der Nachfristerteilung nach Paragraph 918, ABGB nicht. Zur Revisionsbeantwortung ist zu bemerken, dass deswegen, weil der Beklagte bei der Streitverhandlung vom 1. 4. 1959, ONr 4, vorgebracht hat, eine Nachfrist sei faktisch gewährt worden, weil der Rücktritt erst mit Schreiben vom 2. 10. erklärt wurde, keineswegs die Behauptung des Fixgeschäfts "völlig entwertet" wurde. Nach den obigen Feststellungen ist der Beklagte zum Geschäftsabschluss am 1. 7. dadurch veranlasst worden, dass ihm erklärt wurde, er könne den nach vier Monaten zahlbaren Kaufpreis aus der Aufzucht der binnen vierzehn Tagen zu liefernden zehn Ferkel hereinwirtschaften. Damit ist - wie bereits dargelegt - der Fall des Paragraph 919,, zweiter Satz, ABGB gegeben. Wenn nun der Beklagte bei der hier bestehenden zweifelhaften Rechtslage, die insbesondere aus den voneinander abweichenden Entscheidungen der Untergerichte erhellt, auch noch den Standpunkt bezog, dass er ohnedies eine Nachfrist gewährt habe, so kann dies an der oben gegebenen rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Dass die bloße Vereinbarung einer vierzehntägigen Lieferfrist für sich allein noch kein Fixgeschäft ergeben würde, ist sicher richtig. Der Fall liegt aber anders. Es kommt nämlich zu dieser Vereinbarung einer vierzehntägigen Lieferfrist hinzu, dass der der klagenden Partei bekannte - ja sogar der von ihr angeregte und den Beklagten allein zum Kauf bestimmende - Zweck des Geschäfts dahin ging, aus der Ferkelaufzucht binnen vier Monaten den Kaufpreis hereinzubringen. Dieser Zweck konnte nur bei schleunigster Lieferung der Ferkel erreicht werden; der klagenden Partei war nach dieser Sachlage bekannt, dass bei verspäteter Lieferung - jedenfalls bei Lieferung erst im Oktober - das Interesse des Beklagten an der Lieferung weggefallen sein musste.
Dass der mehrfach erwähnte Zweck des Geschäfts für den Beklagten deswegen nicht bestanden haben kann, weil das Futter nicht für zehn, sondern für hundert Schweine gereicht hätte, trifft nicht zu. Das Erstgericht hat nämlich auch festgestellt, dass binnen vier Monaten ein Schwein auf hundert Kilogramm aufgemästet werden kann und dass im Oktober 1958 für ein solches Schwein 1.200,-- S erzielt wurden. Mit 12.000,-- S wäre aber der Kaufpreis zum erheblichsten Teil gedeckt gewesen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass der Berufungsgrund der "unrichtigen Tatsachenfeststellungen" nicht gehörig ausgeführt sei, teilt der Oberste Gerichtshof. Da auch die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung in dieser Beziehung nicht zureichen, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Der Revision war daher Folge zu geben und das Berufungsurteil dahin abzuändern, dass die Entscheidung der ersten Instanz wiederhergestellt wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.