Die Untergerichte haben festgestellt, daß Johann W. am 2. Juni 1914 seine Gattin Magdalena W. in einem schriftlichen Testamente zur Universalerbin einsetzte, daß Magdalena W. mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 26. März 1936 wegen Geistesschwäche beschränkt entmundigt und Johann W. zu ihrem Beistande bestellt wurde, daß diese Entmündigung bei den der Magdalena W. gehörigen Hälften der Liegenschaften EZ. 157 und 172 Katastralgemeinde S. grundbücherlich angemerkt wurde und daß bis heute eine Aufhebung der Entmündigung nicht erfolgt ist.
Weiters wurde festgestellt, daß die beiden Ehegatten dessen ungeachtet am 9. Dezember 1946 einen notariellen Schuldschein errichtet haben, daß sie am 31. Jänner 1940 einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, daß sie in einem Rückstellungsverfahren bezüglich dieser gekauften Liegenschaften einen Vergleich geschlossen haben, daß alle diese drei Rechtsgeschäfte verbüchert worden sind, daß die beiden Ehegatten am 20. April 1944 einen Nachtrag zum Testamente vom 2. Juni 1914 in Form eines wechselseitigen Testamentes errichtet haben, demzufolge die heutige Klägerin als Universalerbin für den Fall eingesetzt wurde, daß der letzte der beiden Testatoren mit Tod abgehen sollte oder beide zugleich versterben sollten.
Endlich wurde festgestellt, daß der Magdalena W. nach dem am 25. Jänner 1952 erfolgten Tode ihres Gatten auf Grund ihrer Erbserklärung dessen Nachlaß eingeantwortet wurde, daß sie mit dem am 17. April 1952 abhandlungsbehördlich genehmigten Übergabsvertrage die Liegenschaften EZ. 157 und 172 Katastralgemeinde S. der Tochter der Klägerin übergeben hat, daß aber die Durchführung dieses Vertrages an der nunmehr beobachteten grundbücherlichen Eintragung der beschränkten Entmündigung der Magdalena W. gescheitert ist. Nach dem am 28. August 1952 erfolgten Tode der Magdalena W. wurden nunmehr Erbserklärungen der Klägerin als testamentarischer Erbin und der zwölf Beklagten als gesetzlicher Erben abgegeben.
Der Klägerin wurde vom Abhandlungsgericht gemäß § 125 AußStrG. in dem anzustrengenden Erbrechtsstreit die Klägerrolle zugewiesen.Der Klägerin wurde vom Abhandlungsgericht gemäß Paragraph 125, AußStrG. in dem anzustrengenden Erbrechtsstreit die Klägerrolle zugewiesen.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren des Inhaltes, daß das wechselseitige Testament der Eheleute Johann und Magdalena W. vom 20. April 1944 gültig sei und der Klägerin auf Grund dieses Testamentes das Erbrecht zum Nachlasse der Magdalena W. zustehe, stattgegeben.
Es hat angenommen, daß das wechselseitige Testament vom 20. April 1944 von Magdalena W. in einem lichten Augenblick errichtet worden und daher gemäß § 567 ABGB. trotz der formell bestehenden beschränkten Entmündigung der Magdalena W. gültig sei, obwohl es nur schriftlich und eigenhändig anstatt entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 EntmO. mündlich vor Gericht errichtet worden sei. Das Berufungsgericht hat in stattgebender Erledigung der Berufung der beklagten Parteien das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wurde.Es hat angenommen, daß das wechselseitige Testament vom 20. April 1944 von Magdalena W. in einem lichten Augenblick errichtet worden und daher gemäß Paragraph 567, ABGB. trotz der formell bestehenden beschränkten Entmündigung der Magdalena W. gültig sei, obwohl es nur schriftlich und eigenhändig anstatt entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, EntmO. mündlich vor Gericht errichtet worden sei. Das Berufungsgericht hat in stattgebender Erledigung der Berufung der beklagten Parteien das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen wurde.
Es ist der Ansicht, daß im Sinne der Erläuterungen zur Entmündigungsordnung ein wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beschränkt Entmundigter auch in lichten Augenblicken nur gerichtlich testieren könne, weil es schwer zu begrunden wäre, den Gesichtspunkt der lucida intervalla in die Bestimmung des § 4 Abs. 2 EntmO. hineinzutragen und diesen Personen eine über § 4 Abs. 2 EntmO. hinausgehende Testierfähigkeit einzuräumen.Es ist der Ansicht, daß im Sinne der Erläuterungen zur Entmündigungsordnung ein wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beschränkt Entmundigter auch in lichten Augenblicken nur gerichtlich testieren könne, weil es schwer zu begrunden wäre, den Gesichtspunkt der lucida intervalla in die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, EntmO. hineinzutragen und diesen Personen eine über Paragraph 4, Absatz 2, EntmO. hinausgehende Testierfähigkeit einzuräumen.
Es könne aber auch im wechselseitigen Testamente vom 20. April 1944 hinsichtlich der Verfügung des Johann W. keine fideikommissarische Substitution erblickt werden. Denn nach dem Wortlaute des wechselseitigen Testamentes "sobald der letzte von uns beiden mit Tod abgeht ..., gilt als unsere Universalerbin Frau Anna D." könne dies nicht angenommen werden, weil es an der von Johann W. auszusprechenden Verpflichtung fehle, daß seine Frau die Erbschaft nach ihrem Tode der Klägerin überlassen müsse, was aber nach § 608 ABGB. unbedingt erforderlich sei. Der Nachlaß sei demgemäß nicht nur im Abhandlungsverfahren nach Johann W. als frei behandelt worden, sondern er sei auch auf Magdalena W. ohne eine solche Verpflichtung übergegangen, so daß die Klägerin für sich aus der letztwilligen Verfügung vom 20. April 1944 keine Rechte ableiten könne.Es könne aber auch im wechselseitigen Testamente vom 20. April 1944 hinsichtlich der Verfügung des Johann W. keine fideikommissarische Substitution erblickt werden. Denn nach dem Wortlaute des wechselseitigen Testamentes "sobald der letzte von uns beiden mit Tod abgeht ..., gilt als unsere Universalerbin Frau Anna D." könne dies nicht angenommen werden, weil es an der von Johann W. auszusprechenden Verpflichtung fehle, daß seine Frau die Erbschaft nach ihrem Tode der Klägerin überlassen müsse, was aber nach Paragraph 608, ABGB. unbedingt erforderlich sei. Der Nachlaß sei demgemäß nicht nur im Abhandlungsverfahren nach Johann W. als frei behandelt worden, sondern er sei auch auf Magdalena W. ohne eine solche Verpflichtung übergegangen, so daß die Klägerin für sich aus der letztwilligen Verfügung vom 20. April 1944 keine Rechte ableiten könne.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Klägerin insofern, als das Klagebegehren hinsichtlich des der Magdalena W. nicht von Johann W. zugekommenen Teiles des Nachlasses abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben; soweit das Klagebegehren aber auch hinsichtlich des der Magdalena W. von Johann W. zugekommenen Teiles des Nachlasses abgewiesen wurde, hob er das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.