Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage des Ausmaßes der Haftung der Beklagten hängt nicht von ihrem Verschulden ab. Die Klägerin, eine Gesellschaft m. b. H., ist Formkaufmann. Alle von ihr abgeschlossenen Geschäfte sind also nach § 343 HGB. Handelsgeschäfte. Der Abschluß von Geschäften, die nicht zum Betriebe des Handelsgewerbes gehören, ist beim Formkaufmann nicht denkbar. Das zwischen den Parteien abgeschlossene Geschäft war also wenigstens auf seiten der Klägerin ein Handelsgeschäft. Nach Art. 8 Nr. 2 der Anpassungsbestimmungen der 4. EVzHGB. umfaßt der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dies gilt nach § 345 HGB. für beide Teile, auch wenn nur ein einseitiges Handelsgeschäft vorliegen sollte. Die Revision beschwert sich also mit Recht darüber, daß das Berufungsgericht nach §§ 1325, 1332 ABGB. nur den abstrakten Schätzwert der fehlenden Gegenstände in Betracht ziehen will. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß § 1332 ABGB. nur eine abstrakte Schadensberechnung zuläßt, müßte man doch dort, wo der entgangene Gewinn gebührt, jedenfalls auch den wirklichen konkreten Schaden berücksichtigen (vgl. Löbl bei Staub - Pisko, Komm. z. HGB., 3. Aufl., zu Art. 283 § 2, SZ. XIV/16). Die Klägerin kann also auch den Neuwert der in Verlust geratenen Bestandteile in Anspruch nehmen, es sei denn, daß ebensogut verwendbare gebrauchte Bestandteile leicht weit billiger beschafft werden konnten. Von den allenfalls zu ersetzenden Neuanschaffungskosten könnte diejenige Wertsteigerung des Personenkraftwagens als solcher abgezogen werden, die dieser durch den Einbau der neuen Bestandteile gegenüber den alten erfahren hat, vorausgesetzt, daß diese Wertsteigerung sich bei der bestimmungsgemäßen Weiterverwendung des Autos zugunsten der Klägerin oder des Eigentümers des Autos auszuwirken vermochte.Die Frage des Ausmaßes der Haftung der Beklagten hängt nicht von ihrem Verschulden ab. Die Klägerin, eine Gesellschaft m. b. H., ist Formkaufmann. Alle von ihr abgeschlossenen Geschäfte sind also nach Paragraph 343, HGB. Handelsgeschäfte. Der Abschluß von Geschäften, die nicht zum Betriebe des Handelsgewerbes gehören, ist beim Formkaufmann nicht denkbar. Das zwischen den Parteien abgeschlossene Geschäft war also wenigstens auf seiten der Klägerin ein Handelsgeschäft. Nach Artikel 8, Nr. 2 der Anpassungsbestimmungen der 4. EVzHGB. umfaßt der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dies gilt nach Paragraph 345, HGB. für beide Teile, auch wenn nur ein einseitiges Handelsgeschäft vorliegen sollte. Die Revision beschwert sich also mit Recht darüber, daß das Berufungsgericht nach Paragraphen 1325, 1332, ABGB. nur den abstrakten Schätzwert der fehlenden Gegenstände in Betracht ziehen will. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß Paragraph 1332, ABGB. nur eine abstrakte Schadensberechnung zuläßt, müßte man doch dort, wo der entgangene Gewinn gebührt, jedenfalls auch den wirklichen konkreten Schaden berücksichtigen vergleiche Löbl bei Staub - Pisko, Komm. z. HGB., 3. Aufl., zu Artikel 283, Paragraph 2,, SZ. XIV/16). Die Klägerin kann also auch den Neuwert der in Verlust geratenen Bestandteile in Anspruch nehmen, es sei denn, daß ebensogut verwendbare gebrauchte Bestandteile leicht weit billiger beschafft werden konnten. Von den allenfalls zu ersetzenden Neuanschaffungskosten könnte diejenige Wertsteigerung des Personenkraftwagens als solcher abgezogen werden, die dieser durch den Einbau der neuen Bestandteile gegenüber den alten erfahren hat, vorausgesetzt, daß diese Wertsteigerung sich bei der bestimmungsgemäßen Weiterverwendung des Autos zugunsten der Klägerin oder des Eigentümers des Autos auszuwirken vermochte.
Auch der Schaden, der durch den Verlust der von der Klägerin nicht ersetzten Gegenstände entstanden ist, muß nach denselben Grundsätzen beurteilt werden. Es sind also die Kosten in Anschlag zu setzen, die zur Wiedererlangung der fehlenden Gegenstände aufzuwenden gewesen wären, unter Berücksichtigung einer sich allenfalls ergebenden und ausnutzbaren Wertsteigerung.
Anderseits kann die Forderung nach dem Neuwert der Bestandteile, wenn er nicht zufolge der hier zugrunde gelegten Schadensberechnung gebührt, weder unter dem Titel eines entgangenen Gewinnes noch unter dem Titel der Tilgung der Beleidigung Beachtung finden.
Erörterungen über die Festsetzung des Schadens nach diesen Gesichtspunkten fehlen in den unteren Instanzen. Der Oberste Gerichtshof konnte also, soweit es sich um die Höhe des durch das Fehlen der Gegenstände entstandenen Schadens handelt, nicht in der Sache selbst entscheiden.