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Entscheidung 1 Ob 78/18d×

Entscheidung 1 Ob 78/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014826 Rechtssatz 07.10.1974Zivilrecht
Der listige Schuldner, der den Gläubiger abgehalten hat, der Verjährung durch Einklagung oder nachher durch gehörige Fortsetzung des Prozesses vorzubeugen, darf sich auf die Verjährung nicht berufen.
RS0014838 Rechtssatz 21.10.1971Zivilrecht
Die Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist.
RS0034157 Rechtssatz 31.05.1977Zivilrecht
Forderungen aus Kreditgewährungen unterliegen der dreißigjährigen Verjährung.
RS0034248 Rechtssatz 08.07.1960Zivilrecht
Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss.
RS0034343 Rechtssatz 16.02.1982Zivilrecht
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis - zB mangelnde Fälligkeit - mehr entgegensteht (so schon SZ 38/44; Arb 8844 m …
RS0034537 Rechtssatz 09.03.1967Zivilrecht
Zur Frage der Erhebung der Verjährungseinrede wider Treu und Glauben.
RS0043312 Rechtssatz 26.01.1966Zivilrecht
Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 liegt nur dann vor, wenn in ihm, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Andernfalls kann eine rechtliche Überpr …